KARE600040513 BAG 6. Senat 20130122 6 AZR 480/11 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Berlin, 2. November 2010, Az: 50 Ca 9607/10, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 18. März 2011, Az: 9 Sa 2504/10, U
§ 28Nr.
1). 24 bb) Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien jeweils hinter das Wort „Entgelt“ in Klammern „Anlage 2 TV-N Berlin“ gesetzt haben. Daran wird deutlich, dass das „Monatsentgelt“ das nach § 6 Abs. 1 TV-N Berlin in Anlage 2 zum TV-N Berlin tariflich vereinbarte Entgelt ist. Dazu gehören insbesondere auch die tariflich festgelegten Stufen, die nach § 5 Abs. 2 TV-N Berlin zu einer Entgeltgruppe gehören (vgl. BAG 16. Juli 1975 - 4 AZR 433/
§ 28Nr.
1). Damit wird der Regelstufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe nach vier Jahren ebenso erfasst wie lineare Entgelterhöhungen. Das Wort „jeweilig“ schließt es aus, lineare Entgeltsteigerungen als ausgenommen zu betrachten. Das nach Anlage 2 zum TV-N Berlin zu berücksichtigende Entgelt ist unabhängig vom Grund der Entgeltänderung dynamisch ausgestaltet. 25
- b)Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Satzaufbau, dass sich das Wort „jeweilig(en)“ auf das monatliche Entgelt nach Anlage 2 zum TV-N Berlin bezieht, nicht aber auf die „Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit“ oder - wie die Beklagte meint - auf den jeweiligen Arbeitnehmer. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Aus der Verwendung des Adjektivs „jeweilig“ als Attribut vor dem Substantiv „Entgelt“ ergibt sich ohne Weiteres, dass das monatliche Entgelt qualifiziert wird, nicht die „Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit“ oder ein nicht als solcher bezeichneter Arbeitnehmer, der in § 9 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin lediglich durch die Personal- und Possessivpronomen „ihm“, „er“ und „seiner“ angesprochen wird. 26
- c)Der Annahme der Dynamisierung des Entgelts steht ferner nicht die Formulierung „aus seiner Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit“ entgegen. Der Satzteil „bei Eintritt der Untauglichkeit“ bezieht sich allein auf die Tätigkeit, nicht auf das monatliche Entgelt. Das ergibt sich eindeutig aus der Satzstellung. Durch die gewählte Formulierung wird die Bezugsgröße des Tabellenentgelts definiert, die „Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit“. Das maßgebliche Tabellenentgelt ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik. Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig und auf Dauer auszuübenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe nach Anlage 1 zum TV-N Berlin eingruppiert (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TV-N Berlin). Die gewählte Formulierung stellt sicher, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Eintritt der Untauglichkeit ist. Ab diesem Zeitpunkt, der nicht zwingend mit dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Untauglichkeit übereinstimmen muss, ist die Verwendung des Arbeitnehmers in seiner bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich. 27
- d)Hätten die Tarifvertragsparteien den für seine bisherige Tätigkeit untauglich gewordenen Arbeitnehmer nur statisch auf dem Stand des monatlichen Entgelts aus der Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit absichern wollen, wie die Beklagte meint, hätte es nahegelegen, dem „monatlichen Entgelt“ statt des Adjektivs „jeweiligen“ das Adjektiv „bisherigen“ voranzustellen (vgl. BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c aa bis dd der Gründe, AP MTB II § 37 Nr. 1). Stattdessen brachten sie die dynamische Ausgestaltung der Ausgleichszulage unmissverständlich durch das Adjektiv „jeweiligen“ und die Bezugnahme auf Anlage 2 zum TV-N Berlin zum Ausdruck. 28 2. Die Annahme einer dynamisch ausgestalteten Entgeltsicherung steht im Einklang mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang. 29
- a)Die Beklagte meint, einer Differenzregelung hätte es nicht bedurft, wenn nur das erhaltene Entgelt nach einer bestimmten Entgeltgruppe hätte gesichert werden sollen. 30
- b)Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass in Anlage 6 zum TV-N Berlin lediglich besondere Regelungen für Altbeschäftigte, dh. für die Arbeitnehmer getroffen sind, die am 31. August 2005 schon und am 1. September 2005 noch bei der Beklagten beschäftigt waren. Soweit in Anlage 6 zum TV-N Berlin keine besonderen Regelungen für diese Arbeitnehmergruppe getroffen sind, bleibt es bei den allgemeinen Regelungen des TV-N Berlin. Auch der nach § 9 Abs. 1 der Anlage 6 zum TV-N Berlin entgeltgesicherte Arbeitnehmer ist entsprechend seiner zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig und auf Dauer auszuübenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe der Anlage 1 zum TV-N Berlin eingruppiert (§ 5 Abs. 1 TV-N Berlin). Grundsätzlich bleibt die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit für die Ermittlung des Entgelts maßgeblich (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 TV-N Berlin). Das gilt auch für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall (§ 6 Abs. 3 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-N Berlin), das Urlaubsentgelt (§ 6 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1 TV-N Berlin) und die Ermittlung des Stundenentgelts (§ 6 Abs. 5 TV-N Berlin). Die Vergütung nach einer nur in der Vergangenheit auszuübenden Tätigkeit entspricht nicht der Tarifsystematik mit ihrer Tarifautomatik (§ 5 Abs. 1 TV-N Berlin). Tarifsystematisch folgerichtig ist das dem Arbeitnehmer nach seiner Entgeltgruppe zustehende Monatsentgelt (§ 6 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum TV-N Berlin) eine Rechengröße für die Bestimmung des Entgeltausgleichs nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin und die nach § 9 Abs. 1 Satz 9 der Anlage 6 zum TV-N Berlin vorzunehmende Vergleichsberechnung. Danach erfolgt für einen Kalendermonat keine Entgeltsicherung, wenn das Entgelt der zugewiesenen Tätigkeit in diesem Kalendermonat höher ist als das gesicherte Entgelt. Der grundsätzlich entgeltgesicherte Arbeitnehmer braucht in diesem Fall keinen Entgeltausgleich (vgl. BAG 6. Oktober 1994 - 6 AZR 522/94 - zu 1 der Gründe, ZTR 1995, 460). Das Entgelt für die zugewiesene Tätigkeit ist anhand von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV-N Berlin zu ermitteln und dem gesicherten Entgelt gegenüberzustellen. Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht daher nicht gegen die Annahme einer dynamisierten Differenzberechnung. 31
- c)Für die Dynamik des Entgeltausgleichs spricht tarifsystematisch vielmehr, dass die Entgeltsicherung bei Untauglichkeit für die bisherige Tätigkeit in Anlage 6 zum TV-N Berlin normiert ist. Die Anlage 6 zum TV-N Berlin trifft ausschließlich besitzstandssichernde Regelungen für Arbeitnehmer der Beklagten, die bereits vor Inkrafttreten des TV-N Berlin am 1. September 2005 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen (sog. Altbeschäftigte). Unter den Voraussetzungen des § 16 ZusTV BVG Nr. 1 erhielten die Altbeschäftigten bis zum Inkrafttreten des TV-N Berlin bei Fahrdienstuntauglichkeit einen dynamischen Lohnausgleich. Die jetzigen Tarifvertragsparteien regelten die Entgeltsicherung bei Untauglichkeit für die bisherige Tätigkeit mit anderen besitzstandssichernden Regelungen in Anlage 6 zum TV-N Berlin. Das ist ein Anhaltspunkt dafür, dass sich das Maß der Absicherung bei (Fahr-)Dienstuntauglichkeit nicht ändern sollte. 32 3. Sinn und Zweck der Entgeltsicherung sprechen für die dynamische Ermittlung des Entgeltausgleichsbetrags. Arbeitnehmer, die bei der Beklagten bereits am 31. August 2005 länger als zehn Jahre ununterbrochen beschäftigt waren und ohne ihr Verschulden für ihre bisherige Tätigkeit untauglich werden, sollen so gestellt werden, als setzten sie ihre bisherige Tätigkeit fort. Ihnen soll kein Nachteil dadurch entstehen, dass sie ihre Tätigkeit unverschuldet nicht fortsetzen können. Dem entspricht es, dynamisch auf das jeweilige monatliche Entgelt aus der Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit abzustellen, um die Entgeltdifferenz zu errechnen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der betroffene Arbeitnehmer im Ergebnis nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt wird, als er stünde, wenn er seine Tätigkeit fortsetzte. Der Unterschiedsbetrag ist davon abhängig, mit welchen Beträgen die Tarifvertragsparteien die jeweiligen Entgeltgruppen hinterlegen und im Verhältnis zueinander gestalten. Der Entgeltausgleich ist danach auch für strukturelle Änderungen in der Entgelttabelle offen. 33 4. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Abschmelzung der Ausgleichszulage ist schließlich nicht mit der Tarifgeschichte zu vereinbaren. 34
- a)Bereits die durch den TV-N Berlin abgelöste Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 ZusTV BVG Nr. 1 sah bei unverschuldeter Fahrdienstuntauglichkeit als Lohnausgleich „die Differenz zwischen dem für die zugewiesene Arbeit jeweils zustehenden Monatsgrundlohn zuzüglich ständiger Lohnzuschläge einerseits und dem jeweiligen Monatsgrundlohn zuzüglich ständiger Lohnzuschläge nach der Lohngruppe, der sie bei Eintritt dieser Fahrdienstuntauglichkeit angehört haben, andererseits“ vor. Damit traf die Vorgängerregelung eine nahezu wortgleiche Regelung, die nur im Hinblick auf die damalige Tarifsystematik und die damit verbundenen Tarifbegriffe von der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin abwich („Monatsgrundlohn“ anstelle von „monatlichem Entgelt“; „nach der Lohngruppe, der sie bei Eintritt dieser Fahrdienstuntauglichkeit angehört haben“ anstelle von „... Entgelt (Anlage 2 TV-N Berlin) aus seiner Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit“). 35
- b)Der ZusTV BVG Nr. 1 traf gegenüber § 16 der Anlage 1 zum BMT-G II eine nur geringfügig abweichende Regelung. § 16 der Anlage 1 zum BMT-G II kannte bei Fahrdienstuntauglichkeit keine Differenzberechnung, um den Lohn zu sichern. Er sah für den berechtigten Arbeitnehmer vielmehr weiter „den jeweiligen Monatstabellenlohn der Lohngruppe“ vor, „in der er vor Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit eingruppiert war“. Damit war nicht nur der Monatstabellenlohn zu zahlen, der dem Arbeitnehmer bei Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit zustand, sondern ein Lohn nach der jeweiligen Lohntabelle, der den weiteren Lohnentwicklungen einschließlich linearer und struktureller Erhöhungen angepasst war (vgl. BAG 2. April 1992 - 6 AZR 610/90 - zu 1 b der Gründe, AP BMT-G II § 28 Nr. 4; 16. Juli 1975 - 4 AZR 433/
§ 28Nr. 1). 36 c) Auch die Tarifvertragsparteien des Zus
TV BVG Nr. 1 verstanden dessen Lohnsicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit dahin, dass der Lohnausgleichsbetrag unter Berücksichtigung der weiteren Lohnentwicklung zu berechnen war, der fahrdienstuntaugliche Arbeitnehmer also an allen linearen Lohnerhöhungen teilnahm. In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den früheren tariflichen Bestimmungen wählten die Tarifvertragsparteien für die Entgeltsicherung in § 9 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin die Formulierungen des „jeweils“ zustehenden monatlichen Entgelts und des „jeweiligen“ monatlichen Entgelts aus der Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit. Daran wird deutlich, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Untauglichkeit für die bisherige Tätigkeit so zu stellen ist, als setzte er die bisherige Tätigkeit fort. Anhaltspunkte für einen von den Vorläufertarifverträgen abweichenden gemeinsamen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien gehen aus Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck nicht hervor. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TV-N Berlin die Auslegung der bisherigen Tarifregelungen durch das Bundesarbeitsgericht akzeptierten und übernahmen (vgl. BAG 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 99, 60). 37 C. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040513&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public