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BAG 10 AZR 744/11

KARE600040549 BAG 10. Senat 20130320 10 AZR 744/11 Urteil § 1 Abs 2 Abschn V Nr 29 VTV-Bau, § 5 Abs 4 TVG, § 4 Abs 1 S 1 Halbs 1 TVGDV, § 7 S 3 TVGDV vorgehend ArbG Wiesbaden, 15. April 2010, Az: 4/5

§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 297 = EzA AEntG § 1 Nr. 11). 21

(2)Bei der erstmaligen Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags in einer Berufssparte kommt eine Rückwirkung hingegen nur in Betracht, wenn auf diese Möglichkeit bereits bei der Veröffentlichung des Antrags der Tarifvertragsparteien hingewiesen worden ist. Eine Rückwirkung ist in diesen Fällen nur bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags im Bundesanzeiger möglich (BAG
  1. November 1982 - 4 AZR 1255/79 - BAGE 40, 288). Dem trägt auch § 7 Satz 3 DVO TVG (im Streitfall idF vom
  2. November 2003, BGBl. I S. 2304) Rechnung. Danach liegt der Beginn der Allgemeinverbindlichkeit, „sofern es sich nicht um die Erneuerung oder die Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags handelt, in aller Regel nicht vor dem Tag der Bekanntmachung des Antrags“. 22 bb) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung des VTV zum
  3. Januar
  4. 23
(1)Der VTV war bereits vor dem
  1. Januar 2006 allgemeinverbindlich. Die Allgemeinverbindlicherklärung betraf damit die Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags. Allerdings war der Beklagte an den Vorgängertarifvertrag nicht gemäß § 5 Abs. 4 TVG gebunden, weil nach den bis zum
  2. Dezember 2005 maßgeblichen Allgemeinverbindlicherklärungen Abbruchbetriebe, deren Arbeit nicht im Zusammenhang mit baulichen Leistungen stand, insgesamt von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen waren. Auf die unmittelbare oder mittelbare Mitgliedschaft im Deutschen Abbruchverband e. V. kam es damals nicht an (BAG
  3. Mai 2010 - 10 AZR 559/09 - Rn. 11, 16,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

320). Eine Tarifbindung des Beklagten konnte damit erstmals durch die ab 1. Januar 2006 geltende Allgemeinverbindlicherklärung entstehen. 24

(2)Es kann im Streitfall dahinstehen, ob ein solcher Fall nach den Maßstäben für die Änderung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags zu beurteilen ist oder sich nach den (strengeren) Grundsätzen richten muss, die für die erstmalige Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags gelten. Auch wenn man die Grundsätze anwendet, die für die rückwirkende erstmalige Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags gelten, war die Rückwirkung zulässig. Der Antrag der Tarifvertragsparteien auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom
  1. Dezember 2005 wurde am
  2. Dezember 2005 und damit vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens am
  3. Januar 2006 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthielt, wie in § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 DVO TVG vorgesehen, den Hinweis, dass die Allgemeinverbindlicherklärung rückwirkend erfolgen kann, und benannte den Umfang der beantragten Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung im Wortlaut. Damit mussten die betroffenen Kreise und insbesondere auch Arbeitgeber, die von der Allgemeinverbindlichkeit des Vorgängertarifvertrags nicht erfasst waren, damit rechnen, dass der VTV rückwirkend zum
  4. Januar 2006 für allgemeinverbindlich erklärt werden würde. Dementsprechend hat der Senat die Rückwirkung der hier streitgegenständlichen Allgemeinverbindlicherklärung auch in früheren Entscheidungen nicht beanstandet (BAG
  5. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 -;
  6. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 -;
  7. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 27 f.,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

328). 25

  1. b)Der Betrieb des Beklagten ist nicht durch die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung von der Geltung des VTV ausgenommen. 26
  2. aa)Die Voraussetzungen der Einschränkung iSd. Abschn. III Nr. 2 des Ersten Teils der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 sind nicht erfüllt. Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum weder unmittelbar noch mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V. Eine unmittelbare Mitgliedschaft behauptet der Beklagte selbst nicht. Es liegt auch keine mittelbare Mitgliedschaft vor. Eine solche setzt die Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraus, die ihrerseits Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V. ist (vgl. zu Fällen der mittelbaren Mitgliedschaft: BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 5, 28,

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328; 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 44,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

324;

  1. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - Rn. 21, 23, NZA-RR 2009, 145). Daran fehlt es hier. Die bloße Geschäftsbeziehung zur M GmbH, welche Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V. war, führt nicht zu einer mittelbaren Mitgliedschaft in diesem Verband. 27 bb) Dass die Voraussetzungen einer anderen Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfüllt sind, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BAG
  2. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - Rn. 15, NZA-RR 2009, 145) nicht vorgetragen. 28
  3. Die Geltendmachung der Beitragsansprüche durch die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Zwar kann eine Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich der Anspruchsteller damit in Widerspruch zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG
  4. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 31 mwN,

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318). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 29

  1. a)Durch die Geltendmachung der Beitragsansprüche setzt sich die Klägerin nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten. Aus dem Schreiben vom 3. März 2005 folgt weder, dass die Klägerin den Beklagten auch in der Zukunft nicht zu dem Sozialkassenverfahren heranziehen werde, noch die Verpflichtung, den Beklagten über eine Änderung der maßgeblichen Umstände persönlich zu informieren. Vielmehr gibt das Schreiben lediglich die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtslage wieder. Dies folgt aus dem Hinweis, die Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren sei „nach derzeitigem Kenntnisstand“ ausgeschlossen, und aus der Aufforderung, die Klägerin bei einer Änderung der Tätigkeit zu informieren. 30
  2. b)Zudem war ein etwaiges Vertrauen des Beklagten nicht schützenswert. Eine unzulässige Rechtsausübung in Form eines „venire contra factum proprium“ setzt voraus, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Wesentlichen gleich geblieben ist. Nur dann kann der Schuldner aus einem bestimmten Verhalten des Gläubigers folgern, dass er auch in Zukunft nicht in Anspruch genommen werde (BAG 15. November 1995 - 10 AZR 150/95 - zu II 3 der Gründe). Daran fehlt es hier. Durch die gegenüber den Vorgängertarifverträgen modifizierten Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung änderte sich die Rechtslage. Mit der Bekanntmachung des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV am 31. Dezember 2005 musste der Beklagte damit rechnen, ab dem 1. Januar 2006 zum Sozialkassenverfahren herangezogen zu werden. 31
  3. c)Auch sonstige Umstände lassen die Geltendmachung durch die Klägerin nicht als treuwidrig erscheinen. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass die zugunsten der Klägerin bestehenden Auskunfts- und Beitragspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen den Parteien, sondern auch schutzwürdige Drittinteressen betreffen. Das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe soll den besonderen tatsächlichen Arbeits- und Produktionsbedingungen dieses Wirtschaftszweigs Rechnung tragen. Die von den Tarifvertragsparteien geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen dienen in erster Linie den Interessen der Arbeitnehmer. Diesen soll beispielsweise durch besondere Urlaubsregelungen ermöglicht werden, trotz eines Wechsels des Arbeitgebers einen zusammenhängenden Urlaubsanspruch zu erwerben. Durch eine Zusatzversorgung wird einer Minderung der Rente durch häufige Arbeitsausfälle entgegengewirkt. Auf Arbeitgeberseite kommt es zu einer Form des gemeinsamen Lastenausgleichs. Aus diesem Grund legte § 32 Abs. 1 VTV (jetzt § 31 Abs. 1 VTV) der Klägerin ausdrücklich die Pflicht auf, die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies hat gleichmäßig von allen tarifunterworfenen Arbeitgebern zu erfolgen. Der Erlass von Ansprüchen war nur unter den in § 32 Abs. 2 VTV (jetzt § 31 Abs. 2 VTV) besonders geregelten Voraussetzungen möglich (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 25 ,

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328; 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 37 f.,

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318 ). 32 4. Die Höhe der Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum Januar bis April 2006 ist von der Klägerin schlüssig dargelegt und vom Beklagten nicht bestritten worden. 33 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Thiel D. Kiel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040549&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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