BAG, Urteil vom 13.02.2013 – 7 AZR 324/11 – Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Abordnungsvertretung - Stammkraft - "gedankliche Zuordnung" Auf die Revision der Klägerin…
KARE600040553 BAG 7. Senat 20130213 7 AZR 324/11 Urteil § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG vorgehend ArbG Duisburg, 15. September 2010, Az: 4 Ca 1337/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 24. Februar 2011, Az: 5 Sa 1647/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Abordnungsvertretung - Stammkraft - "gedankliche Zuordnung"
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2011 - 5 Sa 1647/10 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15. September 2010 - 4 Ca 1337/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 21. November 2006 tätig. Der zuletzt zwischen den Parteien am 11. Dezember 2009 geschlossene Arbeitsvertrag bestimmt in § 1: „Frau M wird ab 01.01.2010 als Vollzeitbeschäftigte eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen des folgenden Zwecks: ‚Vertretung der beauftragten Arbeitnehmerin Frau F’; längstens bis zum 30.06.2010.“ 3 Die Klägerin war aufgrund ihrer Arbeitsverträge als Telefonserviceberaterin im Servicecenter der Agentur für Arbeit in D beschäftigt. Das ist nach dem bei der Beklagten geltenden Haustarifvertrag eine Tätigkeit der Tätigkeitsebene V. Die im Servicecenter D Beschäftigten sind organisatorisch in fünf Teams eingeteilt, die jeweils durch einen Teamleiter geführt werden. Die Klägerin war dem Team 602 zugeordnet. Die im Arbeitsvertrag genannte Frau F war seit dem 1. Juni 2006 ebenfalls als Telefonserviceberaterin im Servicecenter der Agentur für Arbeit D auf der Tätigkeitsebene V beschäftigt. Organisatorisch war sie dem Team 605 zugeordnet.
4 Mit Schreiben vom 23. März 2009 übertrug die Beklagte Frau F ab dem 17. März 2009 im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme vorübergehend die Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit D. Diese Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. Die zunächst für die Dauer von sechs Monaten geplante Personalentwicklungsmaßnahme wurde wegen ihres positiven Verlaufs über den 16. September 2009 hinaus fortgesetzt.
5 Am 2. Dezember 2009 bewarb sich Frau F um eine Stelle als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben, also einer Tätigkeit der Tätigkeitsebene IV, in der Agentur für Arbeit O. Diese Stelle wurde Frau F mit Schreiben vom 29. Januar 2010 mit dem Ziel der Versetzung zunächst vorübergehend im Wege der Abordnung übertragen. Unter dem 27. Mai 2010 wies die Beklagte Frau F die Stelle dauerhaft mit Wirkung zum 1. Juni 2010 zu.
6 Mit ihrer am 25. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2010 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Sachgrund für die Zweck- und Zeitbefristung habe nicht vorgelegen. Zudem sei durch die widerspruchslose Fortsetzung der Beschäftigung über den 1. Juni 2010 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
7 Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 1. Januar 2010 zum 30. Juni 2010 beendet worden ist, 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 30. Juni 2010 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiterzubeschäftigen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9 Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG als Vertretungsbefristung wirksamen Zeitbefristung mit dem 30. Juni 2010 geendet. Bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages mit der Klägerin sei man davon ausgegangen, dass die Beauftragung von Frau F noch mindestens bis zum 30. Juni 2010 fortbestehen werde. Entsprechende Haushaltsmittel hätten zur Verfügung gestanden. Frau Fs Bewerbung als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit O sei dem zuständigen Personalberater erst am 14. Januar 2010 bekannt geworden.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
11 Die Revision ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
12 I. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. zulässig und begründet.
13 1. Die Klägerin wendet sich gegen die kalendarisch bestimmte Höchstbefristung im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2009. Es handelt sich deshalb um eine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht. Der Klagegegenstand und der Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN, EzA KSchG § 6 Nr. 5).
14 2. Die Klage ist auch begründet.
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23 (a) Bereits der Wortsinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG spricht dafür, dass der Sachgrund der Vertretung nicht notwendig die vollständige Abwesenheit des „anderen Arbeitnehmers“ vom Betrieb oder Unternehmen voraussetzt, sondern es genügt, wenn dieser - gleich aus welchem Grund - an der Erbringung der „eigentlich“ geschuldeten Arbeitsleistung verhindert ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Arbeitsleistung im Wege der unmittelbaren Vertretung dem Vertreter übertragen wird. Dieser wird dann „zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers“ beschäftigt. Insbesondere kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob der Vertretungsbedarf seinen Grund in der Sphäre des zu vertretenden Arbeitnehmers oder in der Sphäre des Arbeitgebers hat.
24 (b) Die Gesetzesgeschichte bestätigt diese Auslegung. In der amtlichen Begründung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG heißt es, ein Vertretungsfall liege vor, wenn durch den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers, zB aufgrund „Krankheit, Beurlaubung, Einberufung zum Wehrdienst, Abordnung ins Ausland“, ein vorübergehender Bedarf zur Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers entsteht (BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Das letzte Beispiel zeigt, dass der Sachgrund der Vertretung nicht nur in Fällen der vom Arbeitgeber nicht beeinflussbaren Abwesenheit der Stammkraft, sondern auch dann in Betracht kommt, wenn die Abwesenheit der Stammkraft von „ihrem“ Stammarbeitsplatz auf einer Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Da die genannten Beispielfälle nicht abschließend sind, kann auch nicht angenommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Vertretungsfall nur bei einer Abordnung ins Ausland vorliegen könne. Vielmehr besteht der Bedarf, die Arbeitsleistung des abgeordneten Arbeitnehmers zu ersetzen, auch bei einer Abordnung im Inland.
25 (c) Das Ergebnis wird durch die Systematik des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gestützt. Die Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist ein Unterfall des vorübergehenden „betrieblichen“ Bedarfs an Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Die Sachgründe unterscheiden sich nur darin, dass bei der Vertretung der Bedarf an Arbeitskräften unverändert besteht und nur der Ausfall eines oder mehrerer Mitarbeiter kompensiert werden soll, während im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ein vorübergehender Arbeitskräftemehrbedarf besteht (vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 298; ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 34; KR-Lipke 10. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 136). Der systematische Zusammenhang dieser Sachgründe lässt daher den Schluss zu, dass die den vorübergehenden Vertretungsbedarf begründenden „betrieblichen“ Umstände nicht notwendig aus der Sphäre der Stammkraft stammen müssen.
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27 (a) Im Rahmen einer Umorganisation innerhalb des Unternehmens und einer dadurch bedingten vorübergehenden Abordnung eines Arbeitnehmers kommt eine Befristung aufgrund Vertretung lediglich dann in Betracht, wenn der Vertretungsbedarf entweder durch eine unmittelbare Vertretung der vorübergehend von ihrem Arbeitsplatz abwesenden Stammkraft oder durch eine an diese vorübergehende Abwesenheit anknüpfende Vertretungskette gedeckt wird. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer dessen Aufgaben einem oder mehreren abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet:
28 (aa) Allerdings hat der Senat für den Fall der Vertretung einer aus dem Unternehmen - etwa aufgrund Elternzeit oder Krankheit - abwesenden Stammkraft angenommen, dass die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen der Abwesenheit dieser Stammkraft und dem Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers auch dann gegeben ist, wenn weder eine unmittelbare Vertretung noch eine Vertretungskette vorliegt, der Arbeitnehmer jedoch der abwesenden Stammkraft gedanklich zugeordnet werden kann. Dies setzt voraus, dass die Stammkraft auch auf der Position des befristet beschäftigten Arbeitnehmers eingesetzt werden könnte und sich die gedankliche Zuordnung aufgrund einer Dokumentation - zB im Arbeitsvertrag - hinreichend feststellen lässt (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 19 mwN, ZTR 2013, 138). Der Senat hat dies damit begründet, dass die Abwesenheit eines Stammarbeitnehmers aus dem Unternehmen die Organisationsbefugnis des Arbeitgebers unberührt lässt und deshalb auch in diesen Fällen eine Kausalität zwischen der Abwesenheit der vertretenen Stammkraft und der Befristung des Arbeitsvertrages des befristet eingestellten Arbeitnehmers besteht. Denn letztlich lässt die Abwesenheit der vorübergehend ausfallenden Stammkraft die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 14 f., EzA TzBfG § 14 Nr. 57).
29 (bb) Diese Überlegungen sind jedoch auf Vertretungsfälle, die durch die vorübergehende Abwesenheit der Stammkraft aufgrund eines anderweitigen Einsatzes im Unternehmen ausgelöst werden, nicht übertragbar. In diesem Fall hat der Arbeitgeber von seinen Versetzungs- und Umsetzungsbefugnissen bereits dadurch Gebrauch gemacht, dass er die von ihrem Arbeitsplatz vorübergehend abwesende Stammkraft anderweitig eingesetzt hat. Aufgrund derselben organisatorischen Entscheidung kann eine Kausalität zur befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers daher nicht dadurch begründet werden, dass der Arbeitgeber die Stammkraft auch mit der Tätigkeit des befristet eingestellten Arbeitnehmers hätte betrauen können.
Der Arbeitgeber kann von seinen Versetzungs- und Umsetzungsbefugnissen - bei identischem Anlass - nur einmal Gebrauch machen. Er kann sich nicht darauf berufen, er hätte sie, wenn er sie nicht so wie geschehen ausgeübt hätte, in anderer Weise ausüben können. Von den Fällen der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa wegen Urlaubs oder Krankheit - unterscheiden sich die Fälle der Abordnung entscheidend dadurch, dass der Arbeitgeber an der Ausübung dieser Rechte nicht gehindert ist, sondern sie wahrnimmt. Würde es auch in einem solchen Fall zur Befristung des Arbeitsvertrages mit der „Vertretungskraft“ genügen, dass der Arbeitgeber seine Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse auch in anderer Weise als von ihm tatsächlich praktiziert hätte ausüben können, so würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, sich ohne sachliche Rechtfertigung Befristungsmöglichkeiten selbst zu schaffen.
Das wäre mit dem aus dem TzBfG folgenden Gebot einer wirksamen Befristungskontrolle unvereinbar (vgl. zur Haushaltsbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31, BAGE 137, 178).
30 (b) Im Streitfall liegen danach die notwendigen Voraussetzungen für eine Vertretung vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzter Stammkräfte nicht vor. Die Klägerin und die vertretene Frau F waren in unterschiedlichen Organisationseinheiten tätig. Die Voraussetzungen einer unmittelbaren Vertretung liegen damit nicht vor. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Klägerin Frau F aufgrund einer Vertretungskette vertreten habe. Dass die Voraussetzungen einer gedanklichen Zuordnung aufgrund des gleichen Arbeitsinhalts zwischen der Klägerin und Frau F und der Dokumentation im Arbeitsvertrag möglicherweise vorliegen, reicht nicht aus.
31 II. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an, da er, wie seine Auslegung ergibt, nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gestellt ist.
32 III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und der Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Linsenmaier Schmidt Zwanziger Schuh Spie http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040553&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public