KARE600040611 BAG 3. Senat 20130115 3 AZR 169/10 Urteil § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Kassel, 9. Juli 2008,
§ 1Betriebsvereinbarung Nr.
6). Deshalb unterliegen Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG
- Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO;
- September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 99, 75). 51 Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG
- April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG
- Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 =
§ 1Ablösung Nr.
47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG
- Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BB 2012, 2630). 52 Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die nach der abzulösenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Senats der erdiente Besitzstand nur „nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG“ zu ermitteln (BAG
- Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 =
§ 1Ablösung Nr. 46) bzw. der erdiente Teilbetrag „entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Betr
AVG“ zu berechnen. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. 53 b) Das dreistufige Prüfungsschema ist auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1957 durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus dem Jahr 1970 oder durch die DV 1976 maßgeblich. 54 Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom
- April 1985 (- 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht jedoch einer Überprüfung der in Betracht kommenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas nicht entgegen. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom
- April 1985 nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte in den Jahren 1970 und 1976 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema anzuwenden (vgl. BAG
- September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 =
§ 1Ablösung Nr. 34; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - zu II 3 der Gründe mw
N, BAGE 71, 372). 55 c) Danach dürfte die Ablösung der BV 1957 zwar ohne Weiteres möglich gewesen sein, wenn sie durch eine im Jahr 1970 geschaffene Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgt sein sollte. Im Jahr 1970 hatte der Kläger noch keine Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 erworben. 56 Nach § 2 Abs. 1 BV 1957 entsteht der Anspruch auf Versorgung erst nach einer nach Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von zehn Jahren. Dabei ist die Vollendung des
- Lebensjahres eine leistungsausschließende Wartezeit (vgl. BAG
- Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354;
- Juli 1977 - 3 AZR 572/76 - zu 1 b der Gründe, BAGE 29, 234) für die Aufnahme in das Versorgungswerk. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung konnten danach erst nach Vollendung des
- Lebensjahres entstehen. Der am
- Juni 1952 geborene Kläger hat das
- Lebensjahr erst am
- Juni 1972 und damit nach dem Jahr 1970 vollendet. 57 Sollte die Ablösung erst durch die DV 1976 erfolgt sein, hätte der Kläger hingegen Anwartschaften aus der BV 1957 erworben. In diese konnte durch die DV 1976 nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und des zur Konkretisierung dieser Grundsätze entwickelten Drei-Stufen-Schemas eingegriffen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 58
- Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablösung der BV 1957 im Jahr 1970 oder im Jahr 1976 vorgenommen wurde, in welche Besitzstände des Klägers eingegriffen wurde und ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten hierfür die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Eingriffsgründe hatte. Das Landesarbeitsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und eine entsprechende Würdigung vorzunehmen haben. Gräfl Schlewing Spinner G. Kanzleiter Möller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040611&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public