teilsausgleich
teilsausgleich. 2 Der Kläger war bei der Beklagten bis zum
1 GBV 2009 waren bis zu 82 Arbeitsplätze von den dort bezeichneten Restrukturierungsmaßnahmen betroffen. § 2 A GBV 2009 lautet: „1. Vertriebsaußendienst Bedingt durch die Schließung des B2C-Vertriebskanals entfallen alle 14 Arbeitsplätze im Außendienst inkl. der Vertriebsleitung (1 Arbeitsplatz) und der zwei Regionalleiter (2 Arbeitsplätze) sowie der Assistenz des Vertriebsleiters (1 Arbeitsplatz). Gleichzeitig soll eine Verstärkung des B2B-Vertriebskanals erfolgen über eine Aufteilung in 17 Vertriebsgebiete, unterteilt in die Regionen Nord und Süd, die jeweils von einem Regionalleiter geführt werden. In jedem Vertriebsgebiet wird ein Außendienstmitarbeiter beschäftigt, so dass die Anzahl der Außendienstmitarbeiter im B2B-Vertriebskanal um 8 Mitarbeiter aufgestockt wird. … Der Zuschnitt der derzeit geplanten Vertriebsgebiete ist in der Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich beschrieben. Dieser Zuschnitt kann zukünftig Änderungen durch die C Deutschland GmbH unterliegen. Dabei sind etwaige Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen zu berücksichtigen. …“ 4 Der Kläger war im B 2 B-Vertriebskanal der Beklagten beschäftigt. Für die ausgeschriebene Vertriebsaußendienststelle im Vertriebsgebiet 13 der Region Süd war er der einzige Bewerber. Dieses Vertriebsgebiet war in der Anlage zur GBV 2009 ausgewiesen.
Eingang der Bewerbung des Klägers entschied sich die Beklagte, das Vertriebsgebiet 13 aufzuteilen und den Vertriebsmitarbeitern der benachbarten Regionen zuzuweisen. Hierüber unterrichtete sie den Kläger in einem am 6. Oktober 2009 geführten Gespräch. 5 Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei ohne zwingenden Grund von der in § 2 A Nr. 1 GBV 2009 getroffenen Regelung abgewichen. Wegen der Aufteilung des Vertriebsgebiets 13 sei seine Bewerbung erfolglos geblieben. Hierdurch sei ihm ein wirtschaftlicher
teil entstanden. Er hätte als Vertriebsaußendienstmitarbeiter jährlich etwa 60.000,00 Euro brutto verdienen können. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm als
teilsausgleich die entgangene Vergütungsdifferenz vom
teilsausgleich
VG. 10 1.
Vm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und der Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung entlassen wird oder andere wirtschaftliche
teile erleidet. 11 2. Die Beklagte hat
den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit den in § 2 A und B GBV 2009 beschriebenen Maßnahmen eine grundlegende Änderung ihrer Betriebsorganisation iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG vorgenommen. Diese Betriebsänderung ist Gegenstand des zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. 12 3. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BetrVG liegen schon nicht vor. 13
dessen Unterabs. 1 Satz 2 „soll“ eine Verstärkung des B 2 B-Vertriebskanals erfolgen. Weiter heißt es in § 2 A Nr. 1 Unterabs. 2 Satz 1 GBV 2009 lediglich „derzeit geplante Vertriebsgebiete“. Insbesondere der Vorbehalt in Satz 2, wonach der Zuschnitt zukünftig Änderungen unterliegen kann, spricht gegen eine die Beklagte bindende Festlegung ihrer bei Abschluss der GBV 2009 bestehenden Planungen. Für ein solches Verständnis spricht, dass sich die Beklagte an anderer Stelle im Interessenausgleich gegenüber dem Gesamtbetriebsrat zur Besetzung der neu einzurichtenden Stellen (§ 2 A Nr. 2 Unterabs. 3 Satz 3, A Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 2, A Nr. 4 Unterabs. 1 Satz 1 GBV 2009) sowie zur Abgabe von Änderungsangeboten für die neu einzurichtenden Arbeitsplätze rechtlich gebunden hat. 15 4. Die Klage ist aber auch dann unbegründet, wenn zu Gunsten des Klägers eine Verpflichtung der Beklagten zur Besetzung der Vertriebsaußendienststelle im Vertriebsgebiet 13 unterstellt würde. Die Verstärkung des B 2 B-Vertriebskanals stellt keine Regelung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG dar, deren Nichteinhaltung einen Anspruch auf
teilsausgleich begründet. 16 a)
VG hat der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche
teile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Kommt ein Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zustande, ist dieser
VG schriftlich niederzulegen und von den Betriebsparteien zu unterschreiben. Gegenstand des Interessenausgleichs sind die organisatorische Umsetzung der Betriebsänderung und die mit ihrer Durchführung verbundenen personellen Maßnahmen. Zu diesem zählt insbesondere der Ausspruch von Kündigungen und Versetzungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern. 17 b) Die Betriebsparteien sind jedoch nicht auf die Ausgestaltung solcher Maßnahmen beschränkt. Arbeitgeber und Betriebsrat können auch Abreden über Sachverhalte treffen, deren Regelungsbedürftigkeit nicht unmittelbar auf die Betriebsänderung zurückgeht, sondern deren mittelbare Folge sind (Folgeregelungen). Diese betreffen nicht die
teiligen Wirkungen der Betriebsänderung, sondern andere Beteiligungssachverhalte. Hierzu zählen etwa Vereinbarungen über die Auswirkungen der geänderten Betriebsstruktur auf die Personalplanung, die Besetzung von neu geschaffenen Arbeitsplätzen und das darauf bezogene Auswahlverfahren. Solche Folgeregelungen können auch in einem Interessenausgleich aufgenommen werden. 18 c) Der Anspruch auf
teilsausgleich gem. § 113 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BetrVG erfasst aber nur solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von der Betriebsänderung unmittelbar
teilig betroffen ist. Dies ergibt die Auslegung der Norm. 19 aa) Hierfür spricht schon ihr Wortlaut. Der Anspruch auf
teilsausgleich setzt eine Abweichung vom Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung voraus. Dies betrifft nur die im Interessenausgleich bezeichneten Arbeitsverhältnisse, die
der Vorstellung der Betriebsparteien von der unternehmerischen Maßnahme
teilig betroffen sein können. 20 bb) Dieses Verständnis wird durch den Normzweck und die Gesetzessystematik bestätigt. 21
teilig betroffen sind, erstreckt sich die durch § 113 BetrVG bewirkte Sanktion nicht auf eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen die in einem Interessenausgleich enthaltenen Folgeregelungen. 22
teilsausgleich, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung
VG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche
teile erleiden. Unterbleibt der Versuch eines Interessenausgleichs überhaupt, können nur solche Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen, die von der Betriebsänderung selbst
teilig betroffen werden. Es ist kein Sachgrund ersichtlich, den begünstigten Personenkreis in § 113 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BetrVG weitergehend zu bestimmen als
dessen Abs. 3. 23 d)
diesen Grundsätzen hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf
teilsausgleich, weil sein Arbeitsverhältnis nicht von der in der GBV 2009 beschriebenen Betriebsänderung erfasst wird. Diese betrifft
1 GBV 2009 die Restrukturierung der unter § 2 A und B GBV 2009 aufgeführten Arbeitsplätze. Zu diesen gehören zwar die in § 2 A Nr. 1 GBV 2009 bezeichneten 14 Arbeitsplätze des B 2 C-Vertriebskanals. Ein Arbeitsplatzabbau im B 2 B-Vertriebskanal, dem der Arbeitsbereich des Klägers und die von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle zugeordnet waren, ist hingegen nicht erfolgt. Schmidt Linck Koch Benrath Sibylle Spoo http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040731&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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