Absatz 1 Satz 1 ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln.
Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung
1 Satz 1 für das Jahr
zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 6 v.H. des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils. Solange auch in den Folgejahren keine Dienstvereinbarung zustande kommt, gelten Satz 1 und Satz 2 entsprechend. … § 17 Begriffsbestimmungen …
stehenden Bestimmungen sehen hiervon Abweichendes ausdrücklich vor. … § 4 Verteilungsschlüssel …
Aufstellung und Billigung des Jahresabschlusses für das Bezugsjahr ausgeschüttet. … § 16 Übergangsregelung Das
Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebene Entgeltvolumen erhöht das Gesamtvolumen des gemäß § 2 dieses Tarifvertrages ermittelten Leistungsentgeltbetrages für das Bezugsjahr 2008. § 17 Inkrafttreten und Laufzeit
TV L/E in den Gesamtleistungsentgeltbetrag für das Bezugsjahr 2008 eingeflossen; insgesamt errechne sich ein Anspruch in Höhe von 1.027,32 Euro, worauf der ausgekehrte Betrag anzurechnen sei. 9 Der Kläger hat zuletzt noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 495,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Juli 2007 und April 2008 geleisteten Zahlungen seien für den ersten tariflich vorgesehenen Bezugszeitraum 2007 und die im Juni 2009 erbrachte Zahlung für den zweiten tariflich vorgesehenen Bezugszeitraum 2008 erbracht worden; weitere Leistungsentgelte habe sie bis einschließlich 2009 nicht erbringen müssen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie weitgehend abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 12 Die
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zulässige Revision (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 233 ZPO; vgl. BAG
Vm. § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund Anspruch auf Leistungsentgelt für das Bezugsjahr 2008 in der geltend gemachten Höhe. Das im Jahr 2009 gezahlte Leistungsentgelt war unter Einbeziehung verbliebener Entgeltvolumen der Jahre 2007 und 2008 aus einem Betrag von 214.710,36 Euro zu berechnen. 13 I.
D-Bund, mithin aus einem Gesamtvolumen von 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten der Beklagten. Vorjahr iSd. Norm ist das zuletzt abgeschlossene Jahr, in dem die Mittel „erwirtschaftet“ worden sind (vgl. BAG
TV L/E um ein
Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebenes Entgeltvolumen von 107.890,41 Euro erhöht. 15
Vm. § 16 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund ein Entgeltvolumen von 53.846,54 Euro verblieben. Die Beklagte hat (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund) im Juli 2007 insgesamt ein Leistungsentgelt in Höhe von 49.613,91 Euro ausgekehrt. Das
D-Bund in diesem Jahr zur Verfügung stehende Entgeltvolumen betrug jedoch 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres 2006, mithin 103.460,45 Euro. Auch im Jahr der Einführung des Leistungsentgelts 2007 stand - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein Entgeltvolumen von 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Verfügung. Dies ergibt die Auslegung von § 18 TVöD-Bund und § 16 LeistungsTV-Bund. 17 a) Bereits der Wortlaut spricht für ein solches Normverständnis. 18 aa)
D-Bund entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen grundsätzlich 1 vH der ständigen Monatsentgelte des „Vorjahres“ aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten. „Vorjahr“ ist das Leistungs- und Bezugsjahr, für welches das Leistungsentgelt gezahlt wird. Zwar wurde im Jahr 2006 die Leistung der Beschäftigten nicht bemessen, § 18 Abs. 3 TVöD-Bund verweist bezüglich näherer Regelungen aber auf einen Bundestarifvertrag, den LeistungsTV-Bund. Dieser enthält in § 16 ergänzende Einführungs- und Übergangsregelungen.
TV-Bund erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts, ein sog. „undifferenziertes Leistungsentgelt“ (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - BAGE 135, 318).
TV-Bund hat das „danach“ verbleibende Entgeltvolumen „für“ das Jahr 2007 das Gesamtvolumen der Verwaltung
TV-Bund für das Jahr 2008 erhöht. 19
Wiederum soll sich das Leistungsentgelt
TV-Bund „im“ Folgejahr um den verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens erhöhen. Dass die pauschalen Zahlungen in den Jahren 2007 und 2008 nur ein Abschlag auf das Leistungsentgelt „für“ das Leistungsjahr 2007 waren, ergibt sich aus dieser Regelungssystematik nicht. 22 bb) Die für die Beklagte geltende Übergangsregelung des § 16 TV L/E bestätigt dies. Danach erhöht das
Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebene Entgeltvolumen das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltbetrags „für das Bezugsjahr 2008“. Daraus folgt, dass vor dem Jahr 2009 „in“ den Kalenderjahren 2007 und 2008 die Zahlung von Leistungsentgelt vorgesehen war. 23 c) Die Entstehungsgeschichte des TVöD stützt dieses Tarifverständnis.
Ziff. 3 der Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über das Inkraftsetzen des TVöD sollte „im“ Jahr 2007 mit einem Volumen von 1 vH der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres gestartet und dieses Volumen aus Ziff. 4, mithin aus der Umstellung von Zuwendung und Urlaubsgeld auf eine Jahressonderzuwendung, „gespeist“ werden; die Einsparungen aus der Umstrukturierung sollten in das Entgeltvolumen für das Leistungsentgelt einfließen (vgl. BAG
Ziff. 2.2 Abs. 4 der Durchführungshinweise des BMI vom 11. Dezember 2006 (D II 2 - 220 210 - 2/18) zu § 16 LeistungsTV-Bund standen für das Jahr 2007 als Gesamtvolumen 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Jahres 2006 zur Verfügung und sollten die Beschäftigten die verbleibenden „Restbeträge aus 2007“
Abschluss des ersten Leistungszeitraums zusammen mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtvolumen für das Jahr 2008 ausgezahlt erhalten. Der erste Leistungszeitraum begann am 1. Juli 2007 (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LeistungsTV-Bund) und dauerte maximal neun Monate. Daraus folgt, dass es im Jahr 2007 (ohne Leistungsfeststellung) und im Jahr 2008 (
Leistungsfeststellung für 2007) ein Leistungsentgelt geben sollte. Dass Durchführungshinweise des BMI vom Tarifverständnis der Arbeitgeberseite abweichen, ist fernliegend. 25 3. Auch im Jahr 2008 wurde das Entgeltvolumen von 157.454,49 Euro (103.607,95 Euro + 53.846,54 Euro) nicht ausgeschöpft; die Beklagte hat 49.564,08 Euro ausgekehrt. Damit wurden
TV-Bund 107.890,41 Euro in das Folgejahr übertragen. Insgesamt ergibt sich im Jahr 2009 ein Entgeltvolumen von 214.710,36 Euro; daraus errechnet sich für den Kläger der geltend gemachte Betrag. 26 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Thiel Kiel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040778&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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