(1)der Gründe). Darüber, dass der Kläger ohne das Schulbuch nicht ordnungsgemäß Mathematikunterricht hätte erteilen können, besteht kein Streit. 10
- b)Der Einwand des beklagten Landes, der Kläger habe das Buch zu Beginn des Schuljahres vorschnell eigenmächtig erworben und ihm damit die Möglichkeit einer anderweitigen Beschaffung genommen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das beklagte Land weder vor noch kurz nach dem Beginn des Schuljahres Dispositionen getroffen, die auf die Beschaffung oder Überlassung des für einen ordnungsgemäßen Mathematikunterricht erforderlichen Schulbuchs gerichtet waren. Vielmehr hat es dem Kläger mehrere Monate nach Beginn des Schuljahres - wie bereits im Vorjahr - in einem Schreiben vom 7. November 2008 mitgeteilt, Lehrmittel wie Schulbücher seien nicht von ihm, sondern vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. 11
- c)Die Revision rügt vergeblich, der Kläger habe das Schulbuch für den Eigenbedarf erworben. Das Landesarbeitsgericht ist in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen, der Kläger habe lediglich die Nutzung des Buches erstrebt, nicht aber endgültiges Eigentum an ihm begründen wollen. Der Senat ist an diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn das beklagte Land hat sie nicht in gehöriger Weise angegriffen, insbesondere hat es nicht die Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs. 1 ZPO beantragt. Zwar behandelt § 320 ZPO nur die Berichtigung des Tatbestands, nicht auch die der Entscheidungsgründe. Zum Tatbestand im Sinne dieser Norm gehört jedoch auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen der Parteien (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b bb