KARE600040855 BAG 6. Senat 20130425 6 AZR 711/11 Urteil § 11 Abs 1 S 1 TVÜ-Bund, § 37 Abs 1 TVöD vorgehend ArbG Kempten, 11. Januar 2011, Az: 1 Ca 1424/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 29. Juni 2011, Az: 5 Sa 188/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Bund - Kindergeldfestsetzung - Beginn der Verfallsfrist 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Juni 2011 - 5 Sa 188/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, die ihm nach dem 1. Januar 2008 gezahlte Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund zurückzuzahlen. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten im Fliegerhorst K als Koch beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD Anwendung. Der Kläger erhielt für seinen am 12. April 1988 geborenen Sohn A zwischen Januar 2008 und März 2010 Kindergeld sowie die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund. Im Jahr 2008 überschritten die Einkünfte des Sohnes A des Klägers wegen einer mehrmonatigen Tätigkeit als Geselle nach Abschluss seiner Ausbildung die Einkommensgrenzen des Einkommensteuergesetzes. Dies stellte die Familienkasse der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, nach Anfragen von April 2008, Juni 2009 sowie August 2009 aufgrund einer am 7. September 2009 eingegangenen Auskunft des Klägers fest, aus der sich ein Einkommen des Sohnes A von mehr als 16.000,00 Euro im Jahr 2008 ergab. Bereits mit der „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes“ für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 vom 16. April 2008 hatte der Kläger für das Jahr 2008 eine Einkommensprognose von etwa 11.600,00 Euro für den Sohn A mitgeteilt. 3 Die Familienkasse hob nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 EStG vom 12. März 2010 die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2008 rückwirkend auf. Seinen gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch nahm der Kläger zurück und erstattete das zu viel erhaltene Kindergeld für das Jahr 2008. Wegen einer weiteren, im September 2008 aufgenommenen Ausbildung, die bis zum Jahr 2011 andauerte, lag für den Sohn A in den Jahren 2009 und 2010 wieder Kindergeldberechtigung vor. 4 Mit Schreiben vom 15. März 2010 machte die Beklagte durch die Wehrbereichsverwaltung als sog. Gebührnisstelle die Rückzahlung der Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Bund für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 2.885,01 Euro geltend. Die Parteien streiten noch über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs der Beklagten für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich August 2009 von 2.083,80 Euro. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wehrbereichsverwaltung sei bekannt gewesen, dass ihm für seinen Sohn A im Jahr 2008 kein Kindergeld und damit auch keine Besitzstandszulage zugestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass sich dies bereits aus den von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere der Erklärung vom 16. April 2008 ergeben habe und er damit seinen Mitwirkungspflichten genügt habe. Versäumnisse der Wehrbereichsverwaltung könnten nicht zu seinen Lasten gehen. 6 Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, das der von der Beklagten vom Kläger geforderte Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.083,80 Euro nicht besteht. 7 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, erst durch den Bescheid der Familienkasse vom 12. März 2010 sei der Rückzahlungsanspruch entstanden. Die Ausschlussfrist habe erst mit Kenntnis dieses Bescheids zu laufen begonnen. 8 Das Arbeitsgericht hat angenommen, Rückzahlung könne die Beklagte erst für die Zeit ab September 2009 beanspruchen, die älteren Rückzahlungsansprüche seien verfallen. Ausgehend davon hat es festgestellt, dass ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.083,80 Euro nicht besteht. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel für die Zeit vor September 2009 weiter. 9 Die Revision ist unbegründet. 10 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rückzahlungsanspruch für die dem Kläger seit dem 1. Januar 2008 gezahlte Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund entstanden ist. Dem Kläger stand für das Jahr 2008 kein Kindergeld für seinen Sohn A zu, weil dessen Einkommen den nach § 32 Abs. 4 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hatte. Damit bestand auch der daran geknüpfte Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund nicht. Im Unterschied zum Kindergeld lebte der Anspruch auf die Besitzstandszulage durch die im September 2008 begonnene Ausbildung des Sohnes A für die Jahre 2009 und 2010 nicht wieder auf (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 -). 11 2. Das Landesarbeitsgericht hat mit ebenfalls zutreffender Begründung angenommen, der Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen. 12
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