BAG, Urteil vom 16.05.2013 – 6 AZR 556/11 – Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse - Nachhaftung - Zeitraum 1. Der pfändbare Teil des verschleierten…
KARE600040907 BAG 6. Senat 20130516 6 AZR 556/11 Urteil § 804 Abs 3 ZPO, § 850h Abs 2 ZPO, § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 114 Abs 3 InsO, § 123 Abs 3 UmwG 1995, § 157 Abs 1 S 1 UmwG 1995, §§ 156ff UmwG 1995, § 156 UmwG 1995, § 265 Abs 2 ZPO, § 325 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Pforzheim, 23. April 2010, Az: 6 Ca 255/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. Januar 2011, Az: 3 Sa 51/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse - Nachhaftung - Zeitraum 1. Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ersetzt.
1 Die Parteien streiten noch über Zahlungsansprüche aus verschleiertem Arbeitseinkommen für die Zeit nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
2 Die Klägerin ist als Franchisegeberin Betreiberin von deutschlandweit vertretenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften. Der Beklagte betrieb als eingetragener Kaufmann einen Lebensmitteleinzelhandel im Marktsegment der Klägerin. Der Schuldner, sein Vater, war bei ihm als Arbeitnehmer tätig. Am 25. Februar 2010 errichtete der Beklagte die O GmbH, deren einziger Gesellschafter er ist. Zugleich gliederte er das von ihm bisher unter der Firma A e. K. betriebene Unternehmen in die neu gegründete GmbH aus und übertrug alle Aktiva und Passiva des Unternehmens auf die neu gegründete GmbH. Sämtliche beim einzelkaufmännischen Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die neu gegründete Gesellschaft über. Die Ausgliederung wurde am 25. Februar 2010 notariell beurkundet, am 9. April 2010 ins Handelsregister eingetragen und am 16. April 2010 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht. Die O GmbH wurde am 9. April 2010 in das Handelsregister eingetragen. Die Firma des Beklagten ist erloschen, was ebenfalls am 9. April 2010 im Handelsregister eingetragen wurde.
3 Der Schuldner verpflichtete sich in einem am 20. November 2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, an die Klägerin 175.000,00 Euro in Raten zu zahlen. Er zahlte lediglich eine Monatsrate. Daraufhin erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Beklagten am 3. Juli 2008 zugestellt wurde. Dadurch wurden die Ansprüche des Schuldners gegen A e. K., Inhaber A, auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens einschließlich in Höhe einer angemessenen Vergütung nach § 850h Abs. 2 ZPO sowie künftig fällig werdende Ansprüche bis zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Klägerin gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.
4 Mit der am 28. September 2009 beim Arbeitsgericht Pforzheim eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des pfändbaren Teils des verschleierten Arbeitseinkommens und Schadensersatz in Anspruch. Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitbefangen, dass der Beklagte der Klägerin Ersatz der ihr für den Einsatz von Detektiven zur Ermittlung des fiktiven Arbeitseinkommens des Schuldners entstandenen Aufwendungen von 2.986,50 Euro schuldet. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übt der Schuldner für den Beklagten eine Vollzeittätigkeit aus, für die ein Tarifentgelt der Gruppe V des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 10. Juli 2008 bzw. 3. Juli 2009 zugrunde zu legen ist. Aus dieser angemessenen Vergütung errechnete sich für die Zeit von Juli 2008 bis 30. Juni 2010 ein pfändbarer Betrag von 13.682,60 Euro. Darüber streiten die Parteien in der Revision nicht mehr. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 das fiktive Arbeitseinkommen des Schuldners so hoch, dass zumindest der von der Klägerin geforderte Betrag von monatlich 612,40 Euro pfändbar wäre.
5 Während des Berufungsverfahrens wurde am 10. Juni 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Frau Dipl.-Rpfl. S zur Treuhänderin bestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 4. November 2010 hat die Klägerin hilfsweise Zahlung an die Treuhänderin beantragt.
6 Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 8.181,60 Euro für die Zeit von Juli 2008 bis einschließlich August 2009, zur monatlichen Zahlung von 612,40 Euro ab September 2009 bis zu einem Gesamtbetrag von 135.000,00 Euro sowie zum Ersatz der Detektivkosten von 2.986,50 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 13.682,60 Euro für die Zeit von Juli 2008 bis 30. Juni 2010 zu zahlen. Die Verurteilung zum Ersatz der Detektivkosten hat es bestätigt und die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen. Hinsichtlich der ab dem 1. Juli 2010 fällig werdenden Beträge hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen; es hat angenommen, die Pfändung des verschleierten Arbeitseinkommens habe nach § 114 Abs. 3 InsO für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 ihre Wirkung verloren. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Klägerin habe nicht behauptet, von der Treuhänderin zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden zu sein.
7 Die Parteien streiten in der Revision nur noch darüber, ob die Klägerin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners weiter aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstrecken kann.
8 Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO finde weder unmittelbar noch analog Anwendung auf verschleiertes Arbeitseinkommen. Anderenfalls werde der Prioritätsgrundsatz verletzt. Der unredliche Schuldner, der sein Arbeitseinkommen verschleiere und dem deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen sei, werde von § 114 InsO nicht geschützt.
9 Jedenfalls sei sie aufgrund der nach Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts mit der Treuhänderin geschlossenen Vereinbarung vom 31. März 2011 über eine gewillkürte Prozessstandschaft ermächtigt, etwaig aufgrund des Eröffnungsbeschlusses vom 10. Juni 2010 bestehende Ansprüche der Treuhänderin gegen den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 850h Abs. 2 ZPO für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2010 im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
10 Die Klägerin beantragt - soweit für die Revision von Bedeutung -:
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 2.449,60 Euro sowie ab November 2010 jeweils am 1. des Folgemonats monatlich weitere 612,40 Euro zu zahlen, so lange, bis ein Gesamtbetrag von 128.876,00 Euro erreicht ist.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird weiter verurteilt, für den Zeitraum ab Juli 2010 an die Treuhänderin Frau S 2.449,60 Euro sowie ab November 2010 jeweils am 1. des Folgemonats monatlich weitere 612,40 Euro zu zahlen, so lange, bis ein Gesamtbetrag von 128.876,00 Euro erreicht ist.
11 Der Beklagte vertritt zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung der Revision die Ansicht, § 114 InsO erfasse Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Dazu gehöre auch verschleiertes Arbeitseinkommen.
12 Der Senat hat mit Schreiben vom 5. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass der Hilfsantrag den gesetzlichen Anforderungen an Form und Frist einer Anschlussberufung nicht genüge. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2013 eine Erklärung der Treuhänderin vom 18. Februar 2013 vorgelegt, mit der sie sämtliche Ansprüche aus Arbeitseinkommen (§ 850h Abs. 2 ZPO) gegen den Beklagten bzw. die O GmbH für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 und fortlaufend aus dem Massebeschlag freigibt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, durch diese Erklärung sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedenfalls wieder wirksam geworden, sodass dem Hauptantrag stattzugeben sei.
13 Der Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, die Klägerin habe sich verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die sie vom Beklagten für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 beitreiben könne, an die Treuhänderin abzuführen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Februar 2013 unstreitig gestellt. Die Klägerin sei allerdings berechtigt, vorab die ihr entstandenen Kosten abzusetzen.
14 Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 10. Juni 2010 verdränge den am 3. Juli 2008 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Insoweit gelte der Prioritätsgrundsatz nicht. Der Anspruch stehe seit dem 1. Juli 2010 nur noch der Treuhänderin zu. Selbst bei einer Freigabe sei § 89 InsO zu beachten. Zu dem in dieser Vorschrift genannten sonstigen Vermögen gehörten auch die vom Insolvenzverwalter aus dem Massebeschlag freigegebenen Gegenstände. Im Übrigen, so der Beklagte, sei die Freigabe nur dem Schuldner und der Klägerin, nicht aber auch ihm übersandt worden.
15 Die Revision hat teilweise Erfolg. Der Beklagte muss aufgrund der Freigabeerklärung der Treuhänderin vom 18. Februar 2013 seit dem 20. Februar 2013 bis zum Ablauf des Nachhaftungszeitraums nach § 157 Abs. 1 Satz 1 UmwG, dh. bis zum 16. April 2015, den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens des Schuldners aus dessen Arbeitsverhältnis mit der O GmbH von monatlich 612,40 Euro an die Klägerin zahlen, solange die Voraussetzungen der §§ 832, 833 ZPO erfüllt sind. Insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und das des Arbeitsgerichts wieder herzustellen. Weiter gehende Ansprüche der Klägerin bestehen gegen den Beklagten für die Zeit nach dem 1. Juli 2010 nicht. Der Beklagte muss auch keine Zahlungen an die Treuhänderin aufgrund der Vereinbarung einer gewillkürten Prozessstandschaft vom 31. März 2011 leisten. Insoweit liegt eine unzulässige Anschlussberufung vor.
16 A. Die Klage ist zulässig.
17 I. Der Beklagte ist ungeachtet der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten auf die O GmbH mit Wirkung zum 16. April 2010 weiterhin passivlegitimiert.
18 1. Die Ausgliederung hat nicht zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes auf die O GmbH geführt. Diese ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten geworden. Allerdings wird in Schrifttum und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögensteilen „als Gesamtheit“ im Rahmen einer Spaltung nach § 123 UmwG der Begriff der „partiellen“ Gesamtrechtsnachfolge verwendet (vgl. BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 193/09 - Rn. 18; BFH 7. August 2002 - I R 99/00 - zu II 1 der Gründe mwN, BFHE 199, 489). Damit soll jedoch lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass bei einer Spaltung im Unterschied zur Verschmelzung, bei der § 2 UmwG von einer Übertragung des Vermögens „als Ganzes“ spricht, grundsätzlich gerade nicht das gesamte Vermögen eines untergegangenen Rechtsträgers übertragen wird (Semler/Stengel/Stengel UmwG 3. Aufl. § 123 Rn. 6 Fn. 9).
Vielmehr ist die Spaltung eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe verschiedener Vermögensgegenstände in einem Akt zu übertragen (BGH 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - zu 3 der Gründe). Welche Vermögensteile nach einer Ausgliederung welchem Rechtsträger zuzuordnen sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern hängt von der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Erklärung der Beteiligten ab (BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 193/09 - Rn. 18). Bei der Spaltung kommt es deshalb materiell-rechtlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern zu einer Sonderrechtsnachfolge (BFH 5. November 2009 - IV R 29/08 - Rn. 20, BFHE 226, 492 unter Hinweis auf BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 14, BGHZ 175, 123).
Die O GmbH hätte nur im Wege der Parteierweiterung, des gewillkürten Parteiwechsels oder der Streitverkündung in den Prozess einbezogen werden können (Düwell NZA 2012, 761, 763).
19 2. Der Beklagte haftet gemäß § 156 UmwG weiter für die von der O GmbH übernommenen Verbindlichkeiten. Dies begründet seine Passivlegitimation (vgl. Semler/Stengel/Maier-Reimer/Seulen UmwG 3. Aufl. § 133 Rn. 63; Düwell NZA 2012, 761, 763).
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Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG/UmwStG 5. Aufl. § 133 UmwG Rn. 11; vgl. jeweils für § 160 HGB: BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 405/03 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 110, 372; BGH 27. September 1999 - II ZR 356/98 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 142, 324). Für eine Begrenzung der Nachhaftung auf den Zeitpunkt bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit im Sinne der Kündigungstheorie ist seit der gesetzlichen Regelung einer Nachhaftungsbegrenzung von Gesellschaftern durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (NachhBG, BGBl. I S. 560) kein Raum mehr (BGH 27. September 1999 - II ZR 356/98 - zu III 3 der Gründe, aaO).
24 II. Der Rechtsstreit ist trotz des von § 155 Satz 1 UmwG angeordneten und am 9. April 2010 im Register eingetragenen Erlöschens der Firma des Beklagten nicht in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen (vgl. dazu beim Untergang juristischer Personen und parteifähiger Personenmehrheiten Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 239 Rn. 6). Der Beklagte führt den Rechtsstreit unter seinem bürgerlichen Namen weiter (Zöller/Vollkommer aaO § 50 Rn. 26).
25 III. Die auf künftige Leistung nach § 259 ZPO gerichtete Klage genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
26 1. Hat der Gläubiger künftiges Arbeitseinkommen gepfändet, kann er diese Pfändung durch Klage auf künftige Leistung auch durchsetzen (vgl. BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54, 58). Dies entspricht der Regelung des § 832 ZPO. An dieser Rechtsprechung hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. April 2008 (- 4 AZR 104/07 - Rn. 33) für die besondere Konstellation der Drittschuldnerklage festgehalten. Auch die erforderliche Besorgnis, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen, ist gegeben. Der Beklagte bestreitet den Anspruch ernsthaft (vgl. BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54, 59).
27 2. Die Klägerin hat ihren Antrag nicht ausdrücklich auf die Zeit des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zwischen Schuldner und Beklagtem begrenzt. Das war auch nicht erforderlich, weil eine solche Begrenzung bereits von Gesetzes wegen besteht. Die Pfändung einer Forderung kann vollstreckungsrechtliche Wirkungen nur herbeiführen, wenn und solange die Forderung dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zum Zeitpunkt der Pfändung auch zusteht. Endet das Arbeitsverhältnis des Schuldners mit dem Drittschuldner, wird die Pfändung gegenstandslos, sofern nicht nach § 833 Abs. 2 ZPO ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Drittschuldner begründet wird (vgl. BAG 24. März 1993 - 4 AZR 258/92 - BAGE 73, 9).
28 B. Die Klage ist für die noch streitbefangene Zeit seit dem 1. Juli 2010 begründet, soweit die Klägerin den Beklagten für die Zeit ab 20. Februar 2013 bis zum Ablauf des Nachhaftungszeitraums am 16. April 2015 auf den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens in Anspruch nimmt. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
29 I. Die Ausgliederung auf die O GmbH mit Wirkung zum 16. April 2010 hindert die Klägerin nicht daran, weiterhin (auch) gegen den Beklagten aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen, soweit und solange dieser gemäß §§ 156 f. UmwG noch bis zum 16. April 2015 für den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens des Schuldners mithaftet.
30 1. Arbeitgeberin des Schuldners ist seit Wirksamwerden der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten auf die O GmbH am 16. April 2010 allerdings allein diese Gesellschaft. Die Einkommenspfändung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst mit ihrem bisherigen Rang auch die fiktiven Einkünfte des Schuldners, die er seitdem bei der O GmbH erzielt hat und erzielt. Die Ausgliederung auf die O GmbH, die gemäß Ziff. V der Beurkundung vom 25. Februar 2010 zu einem Betriebsübergang der Arbeitsverhältnisse auf die neu gegründete Gesellschaft geführt hat, hatte keine Änderung des Dienstherrn iSv. § 833 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge. Der Betriebsübergang auf die O GmbH stellte keine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 833 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. Vielmehr blieb bei Anlegen der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Identität des Arbeitgebers unverändert. Das verschleierte Arbeitseinkommen wurde und wird im Rahmen einer einheitlichen Rechtsbeziehung erzielt, bei der das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich gleichbleibend ausgestaltet ist (vgl. Hessisches LAG 22. Juli 1999 - 5 Sa 13/99 -; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 833 Rn. 3, § 832 Rn. 1; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 972).
31 2. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfaltet aber seit dem 16. April 2010 nicht nur Wirkung gegen die O GmbH, sondern weiterhin auch gegen den Beklagten, soweit er nach §§ 156 f. UmwG für die Verbindlichkeiten des einzelkaufmännischen Unternehmens und damit auch für den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens, das der Schuldner bei der O GmbH erzielt, für die Zeit vom 16. April 2010 bis zum 16. April 2015 mithaftet. Anderenfalls wäre der von §§ 156 f. UmwG bezweckte Gläubigerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Spaltung nicht dazu genutzt werden können, Verbindlichkeiten auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die Gläubiger zu gefährden. Die gemeinsame Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger im Außenverhältnis soll derartigen Missbräuchen vorbeugen (vgl. BT-Drucks. 12/6699 S. 122; BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 38, BAGE 126, 120). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn die Pfändung von (verschleierten) Entgeltansprüchen nicht auch die Mithaftung des übertragenden Rechtsträgers erfasste und sich der Gläubiger nach einer Ausgliederung allein an den übernehmenden Rechtsträger halten bzw. unter Verlust des Rangs die Ansprüche gegenüber dem mithaftenden Rechtsträger erneut pfänden müsste.
32 3. Die Mithaftung des Beklagten ist durch § 157 UmwG auf die Zeit bis zum 16. April 2015 begrenzt.
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K. Schmidt/Schneider BB 2003, 1961, 1964). Bei der Nachhaftung nach § 157 UmwG ist zwischen zwei Enthaftungsgründen zu unterscheiden. Für Verbindlichkeiten, die erst nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist fällig werden, haftet der Einzelkaufmann von vornherein nicht. Diese Enthaftung kann der Gläubiger auch durch einen rechtskräftigen vollstreckungsfähigen Titel nicht verhindern. Für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf der Frist fällig werden, ist eine Haftung des Einzelkaufmanns dagegen im Ausgangspunkt gegeben. Macht aber der Gläubiger seine Ansprüche nicht in der nach § 157 Abs. 1 Satz 1 UmwG erforderlichen Weise geltend, wobei im Ergebnis die Klagerhebung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist ausreicht, tritt bereits für die im Nachhaftungszeitraum fälligen Ansprüche eine Enthaftung ein (Karollus in Lutter aaO Rn. 6, 11). Das Gesetz verlangt für die Nachhaftung demnach kumulativ die Fälligkeit der Forderung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist und die rechtzeitige Einleitung enthaftungshindernder Maßnahmen (K. Schmidt/Schneider aaO; vgl. BT-Drucks. 12/1868 S. 8). Die Verweisung in § 157 Abs. 2 UmwG auf verjährungshemmende und -unterbrechende Vorschriften bezieht sich ausschließlich auf den zweiten Enthaftungsgrund, die Enthaftung mangels rechtzeitiger Maßnahmen des Gläubigers (Semler/Stengel/Maier-Reimer/Seulen aaO § 157 Rn. 11).
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38 II. Die Treuhänderin hat am 18. Februar 2013 die Ansprüche auf das verschleierte Arbeitseinkommen des Schuldners gegen den Beklagten rückwirkend auf den 1. Juli 2010 aus dem Massebeschlag freigegeben. Die Klägerin kann aufgrund dieser Erklärung, die zur Wiederherstellung der Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts geführt hat, den Beklagten für die Zeit vom 20. Februar 2013 bis zum 16. April 2015 auf die Abführung des pfändbaren Teils des verschleierten Arbeitseinkommens des Schuldners aus dem Arbeitsverhältnis mit der O GmbH von monatlich 612,40 Euro (wieder) mithaftend in Anspruch nehmen.
39 1. Der in der Zeit seit dem 1. Juli 2010 vom Schuldner erzielte pfändbare Anteil des verschleierten Arbeitseinkommens des Schuldners fiel in den Massebeschlag.
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Um diese Gleichbehandlung sicherzustellen, wird die zukünftige Wirkung vollstreckungsmäßiger Verfügungen über die Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens von § 114 Abs. 3 InsO durchbrochen (vgl. BGH 24. März 2011 - IX ZB 217/08 - Rn. 11). Diese Vorschrift begrenzt die zeitliche Wirksamkeit einer im Wege der Zwangsvollstreckung ausgebrachten Pfändung der Bezüge (KPB/Moll InsO Stand Mai 2009 § 114 Rn. 6) und ersetzt den Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung (vgl. für § 89 InsO Helwich NZI 2000, 460, 461; vgl. BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 20 f., BAGE 132, 125). Abweichend von § 91 InsO lässt § 114 Abs. 3 InsO zwar die Einziehung des verschleierten Arbeitseinkommens durch den Lohnpfändungsgläubiger noch für den Monat zu, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, bzw. - bei Eröffnung nach dem 15. eines Monats - auch noch für den Folgemonat.
Insoweit privilegiert diese Bestimmung die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erreichte Sicherung. Nach Ablauf dieses Zeitraums verliert aber die Pfändung des Arbeitseinkommens und damit auch die des pfändbaren Teils des verschleierten Arbeitseinkommens ihre Wirkung (vgl. zu § 114 Abs. 3 InsO allgemein BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 16, aaO). Den pfändbaren Teil der angemessenen Vergütung kann nunmehr nur noch der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder vom Arbeitgeber beanspruchen (W. Henckel in Jaeger InsO § 36 Rn. 16; vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - Rn. 14, 18, BAGE 126, 137).
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42 2. Durch die unstreitige Erklärung vom 18. Februar 2013 hat die Treuhänderin die Ansprüche der Klägerin aus dem verschleierte Arbeitseinkommen des Schuldners gegen die O GmbH rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 aus dem Massebeschlag freigegeben, was der Senat zu berücksichtigen hat (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 30). Diese Freigabe des verschleierten Arbeitseinkommens entfaltet Wirkung jedoch nur für die Zukunft.
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Uhlenbruck WuB VI B. § 6 KO 2.87 S. 1140). Die Klägerin hat unter Aufwendung nicht unerheblicher Kosten Tatsachen ermittelt, aus denen sich nach rechtskräftiger Feststellung des Landesarbeitsgerichts im streitbefangenen Zeitraum ein pfändbarer Teil des verschleierten Arbeitseinkommens des Schuldner bei der O GmbH von zumindest 612,40 Euro monatlich ergibt. Es ist nicht ausgeschlossen, sondern vielleicht sogar naheliegend, dass der Beklagte im Fall einer Klage der Treuhänderin auf Abführen des verschleierten Arbeitseinkommens die Höhe dieses Einkommens in Abrede stellen wird. Ohnehin würde ein erneuter Prozess die Masse mit Kosten der Rechtsverfolgung belasten. Der erreichte Prozesserfolg lässt sich ohne weitere Belastung der Masse nur sichern, wenn es der Klägerin ermöglicht wird, im Interesse der Masse den anhängigen Rechtsstreit materiell erfolgreich auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu führen.
Dies wird durch die Erklärung vom 18. Februar 2013 in Verbindung mit der Verpflichtung der Klägerin, jedenfalls die Beträge, die über die von ihr aufgewandten Kosten hinausgehen, an die Masse abzuführen, für die Zukunft erreicht.
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53 3. Die Klägerin kann aufgrund der Freigabeerklärung vom 18. Februar 2013 seit dem 20. Februar 2013 wieder aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Beklagten vollstrecken. Der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - Rn. 18, BAGE 126, 137), entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verdrängt worden. Die von § 114 Abs. 3 InsO angeordnete befristete Wirksamkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach Ablauf dieser Frist nicht zur Unwirksamkeit der darin enthaltenen Vollstreckungsanordnung. § 114 Abs. 3 InsO zwingt den Pfändungspfandgläubiger nicht, den vom ersten Pfändungsbeschlag begründeten Zeitrang seines Rechts aufzuopfern, sondern beschränkt seine durch die Zwangsvollstreckung erreichte Rechtsposition nur, soweit und solange die Zwecke des Insolvenzverfahrens dies rechtfertigen (BGH 24. März 2011 - IX ZB 217/08 - Rn. 13 f.).
Durch die Freigabeerklärung ist mit Wirkung ab 20. Februar 2013 die zeitweilige Durchbrechung der Wiederholungswirkung der Pfändung des verschleierten Arbeitseinkommens des Schuldners beendet. Die Klägerin kann seitdem mit dem durch den am 3. Juli 2008 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erreichten Rang bis zum Ablauf der Nachhaftungsgrenze des § 157 UmwG wieder die Zwangsvollstreckung betreiben.
54 III. Mit Ablauf des Nachhaftungszeitraums am 16. April 2015 kann die Klägerin gegen den Beklagten nicht mehr aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstrecken. Das Urteil im vorliegenden Rechtsstreit hat auch keine rechtskrafterstreckende Wirkung gemäß § 265 Abs. 2, § 325 Abs. 1 ZPO auf die O GmbH.
55 1. Ein Anwendungsfall des § 265 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil die Sachlegitimation des Beklagten nicht entfallen ist (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 100 Rn. 3). Die O GmbH hat im Zusammenhang mit der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG eine gegen den Beklagten bereits rechtshängige Verbindlichkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner übernommen. Dies hat nach §§ 156 f. UmwG eine auf den Nachwirkungszeitraum des § 157 Abs. 1 UmwG befristete kumulative Haftung des übertragenden Einzelkaufmanns und des übernehmenden Rechtsträgers zur Folge. Wie ausgeführt, haften der Beklagte und die O GmbH aufgrund dieser Rechtslage als Gesamtschuldner. Insoweit entspricht die Rechtslage der einer Schuldübernahme durch Einzelübertragung (vgl.
BGH 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - zu 3 der Gründe). Bei einer solchen Schuldübernahme kommt ein Eintreten des übernehmenden Rechtsträgers im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Gemäß § 425 Abs. 2 BGB wirken rechtskräftige Urteile nur für und gegen den Gesamtschuldner, gegen den sie erstritten werden. Aus § 325 Abs. 1 ZPO folgt nichts anderes. Eine kumulative Haftung wie die durch §§ 156 f. UmwG begründete ist keine Rechtsnachfolge iSd. § 325 ZPO, wenn sie - wie hier - im anhängigen Rechtsstreit begründet wird und der übernehmende Rechtsträger nicht an Stelle des bisherigen Alleinschuldners, sondern neben ihm haftet. Für eine Rechtskrafterstreckung zulasten des am Prozess nicht beteiligten Mitschuldners ist in dieser Konstellation kein Raum.
Dies folgt im Umkehrschluss aus § 729 ZPO (BGH 8. Mai 1989 - II ZR 237/88 -; 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 -; Stöber NZG 2006, 574, 575).
56 2. Auch eine Rechtskrafterstreckung unter analoger Anwendung der §§ 265, 325 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Eine positiv festzustellende Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine Analogie liegt nicht vor (vgl. zu diesem Erfordernis einer Analogie BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100; BGH 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - BGHZ 167, 178).
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Bork/Jacoby aaO; Stöber NZG 2006, 574, 575 f.; Düwell NZA 2012, 761, 764; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 265 Rn. 5; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 265 Rn. 5a).
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63 IV. Der Beklagte ist auch nicht auf den Hilfsantrag zu verurteilen, den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens an die Treuhänderin zu zahlen.
64 1. Für die Zeit seit dem 20. Februar 2013 ist die Vereinbarung einer gewillkürten Prozessstandschaft vom 31. März 2011 durch die Freigabeerklärung vom 18. Februar 2013 obsolet geworden.
65 2. Für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis einschließlich 19. Februar 2013 kann die gewillkürte Prozessstandschaftsvereinbarung bereits aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden. Der Hilfsantrag ist als Anschlussberufung zu verstehen. Diese ist jedoch nicht in der nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 iVm. § 519 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden und damit unzulässig. Dies hat der Senat von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (BGH 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -; zum alten Recht vgl. BAG 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303).
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BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 23, BAGE 130, 1).
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74 (a) Mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO kann der Titel über künftig fällig werdende, wiederkehrende Leistungen an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Verhältnisse angepasst werden, die für die Verurteilung maßgebend waren. Es handelt sich um einen prozessualen Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus. Dafür ist eine Identität der Streitgegenstände Voraussetzung (Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 323 Rn. 28). Im Abänderungsverfahren kann kein neuer Streitgegenstand, für den die Beurteilungskriterien des früheren Titels von vornherein nicht gelten, eingeführt werden (BGH 24. September 1980 - IVb ZR 545/80 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 78, 130).
75 (b) Mit dem Hilfsantrag ist, wie unter B IV 2 a (Rn. 66) ausgeführt, ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt worden. Die Klägerin begehrt damit - inzwischen durch die Vereinbarung vom 31. März 2011 erfasst - in gewillkürter Prozessstandschaft Leistung an einen Dritten. Eine Belastung des Prozesses über wiederkehrende Leistungen nach Ablauf der Anschließungsfrist mit einem derartigen Streitgegenstand ist vom gesetzgeberischen Willen nicht mehr gedeckt.
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78 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier Gallner Spelge Augat M. Jostes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040907&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public