KARE600041018 BAG 7. Senat 20130424 7 ABR 82/11 Beschluss § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, § 99 Abs 3 S 2 BetrVG vorgehend ArbG Stuttgart, 19. Januar 2011, Az: 32 BV 219/10, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 20. Oktober 2011, Az: 3 TaBV 4/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds - Ausschluss von Beschlussfassung bei interner Stellenbesetzung wegen Interessenkollision - eigene Betroffenheit Ein Betriebsratsmitglied ist von der Beschlussfassung des Betriebsrats über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich selbst auch auf die betreffende Stelle beworben hat. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2011 - 3 TaBV 4/11 - aufgehoben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 32 BV 219/10 - teilweise abgeändert. Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen. 1 A. Die Arbeitgeberin begehrt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - die Feststellung, dass die Zustimmung des für ihren Betrieb in B gebildeten Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S als erteilt gilt. 2 Die Arbeitgeberin stellt Leiterplatten her. Sie beschäftigt ca. 520 Arbeitnehmer. Anfang 2010 schrieb sie im Betrieb B die Stelle eines „Supervisors“ im Bereich Ver- und Entsorgung zur Neubesetzung aus. Auf die interne Stellenausschreibung bewarben sich neben dem Arbeitnehmer S die Arbeitnehmer G und Be sowie das Betriebsratsmitglied B. Die Arbeitgeberin beantragte unter dem 26. Mai 2010 die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S auf die ausgeschriebene Stelle ab dem 1. Juli 2010. Unter dem 16. Juli 2010 leitete sie dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen aller Kandidaten zu und gab ihm Auskunft über die Person der Stellenbewerber. Am selben Tag kamen die Betriebsparteien überein, dass der Antrag vom 26. Mai 2010 als erneut gestellt anzusehen sei und eine Versetzung von Herrn S zum 1. August 2010 zum Gegenstand habe. 3 In seiner Sitzung vom 21. Juli 2010 fasste der Betriebsrat den Beschluss, der beabsichtigten Versetzung von Herrn S zu widersprechen. An der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats nahm auch das Betriebsratsmitglied B teil. Ein Ersatzmitglied war nicht geladen worden. Mit einem der Arbeitgeberin vor dem 23. Juli 2010 zugegangenen Schreiben vom 21. Juli 2010 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin seine Zustimmungsverweigerung mit. Er stützte diese unter anderem darauf, die weiteren internen Bewerber seien bei der Auswahl benachteiligt worden, weil die Kriterien der Betriebsvereinbarung über innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht beachtet worden seien. Nach diesen Kriterien hätten die Arbeitnehmer G und Be die Stelle eher erhalten müssen. Gleiches gelte für das Betriebsratsmitglied B. Dieses habe zudem einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der neuen Besetzung der Stelle, weil ihm anlässlich einer früheren Besetzung der Stelle im Jahr 2008 in einem Absagegespräch mitgeteilt worden sei, dass es an zweiter Stelle der Auswahl liege. 4 Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, das Betriebsratsmitglied B habe wegen eigener Betroffenheit an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats nicht teilnehmen dürfen. Dessen Beschluss sei daher unwirksam und die Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme gelte als erteilt. 5 Die Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen, dass die am 16. Juli 2010 beantragte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Herrn S als erteilt gilt. 6 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. 7 Er hat die Ansicht vertreten, das Betriebsratsmitglied B habe an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen dürfen. 8 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin. 9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin zu Unrecht stattgegeben. 10 I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. 11 1. Gegenstand des Antrags ist die von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. Juli 2010 beantragte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S. Das vorangegangene Zustimmungsersuchen vom 26. Mai 2010 hat die Arbeitgeberin - wohl wegen der Informationsrügen des Betriebsrats - nicht weiterverfolgt. 12 2. Die Arbeitgeberin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S gelte als erteilt. Wird dem Antrag entsprochen, kann sie die personelle Maßnahme aufrechterhalten, ohne sich mitbestimmungswidrig zu verhalten. Sie ist dann nicht darauf angewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Herrn S gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich ersetzen zu lassen (vgl. BAG 28. Januar 1986 - 1 ABR 10/84 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 51, 42). Die Arbeitgeberin bedarf der begehrten Feststellung, da die Versetzung des Arbeitnehmers S nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig war und die Arbeitgeberin an dieser festhält. 13 II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn S gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat seine erforderliche Zustimmung wirksam verweigert. 14 1. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung nicht frist- und ordnungsgemäß mitteilt. Voraussetzung für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung ist ein wirksam gefasster Betriebsratsbeschluss. Hierzu ist erforderlich, dass er in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung von einem beschlussfähigen Betriebsrat gefasst wurde. Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder ist nach § 29 BetrVG grundsätzlich wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Wird für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert (BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 92, 162). 15
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