KARE600041088 BAG 6. Senat 20130516 6 AZR 847/11 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Stuttgart, 6. Juli 2011, Az: 19 Ca 4755/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. September 2011, Az: 7 Sa 136/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rufbereitschaftspauschale bei mehrtägiger Rufbereitschaft 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2011 - 7 Sa 136/11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 - 19 Ca 4755/10 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25,04 Euro seit dem 1. Juli 2009 sowie aus jeweils weiteren 25,04 Euro seit dem 1. August 2009, dem 1. Oktober 2009 und dem 1. Februar 2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die tägliche Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 des Tarifvertrags über die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 auch für solche Kalendertage innerhalb einer einheitlich angeordneten Rufbereitschaft zu zahlen, an denen keine Rufbereitschaft für volle Tage geleistet worden ist (sog. angebrochene Tage). 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die tarifliche Pauschale für Rufbereitschaft. 2 Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 in Bezug genommen. Der Kläger hat zu wechselnden Einsatzzeiten Rufbereitschaft zu leisten. Die Rufbereitschaft beginnt werktags um 15:00 Uhr und endet am nächsten Werktag um 6:25 Uhr. Wochenendrufbereitschaft beginnt am Freitag um 15:00 Uhr und endet am Montag um 6:25 Uhr. Die Parteien streiten darüber, ob bei mehrtägigen Rufbereitschaften für den letzten „angebrochenen“ Tag, an dem nicht mehr Rufbereitschaft bis 24:00 Uhr angeordnet ist, noch eine Tagespauschale zu zahlen ist. 3 § 11 Abs. 3 BzTV-N BW bestimmt: „Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Dreifache des tariflichen Stundenentgelts gem. Abs. 1 Satz 2. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. …“ 4 Den Tarifvertragsparteien des BzTV-N BW war bei Tarifabschluss der am 25. Mai 2001 geschlossene Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) bekannt. Dieser regelt die Rufbereitschaftspauschale in § 11 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 in derselben Weise wie der BzTV-N BW. 5 Weiter heißt es im TV-N NW in einer Niederschriftserklärung vom 25. Juni 2001: „Zu § 11 Abs. 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. Beispiel: Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15:00 Uhr und endet sie am Montag um 7:00 Uhr, so erhält der AN folgende Pauschalen: 2 Stundenentgelte für Freitag, je 3 Stundenentgelte für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag (weil die Rufbereitschaft an diesem Tag vor 15:00 Uhr endet). Der AN erhält somit 8 Stundenentgelte.“ 6 Auch der am 5. Oktober 2000 geschlossene Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt in § 10 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 die Voraussetzungen der Rufbereitschaftspauschale in bis auf die Höhe des Stundensatzes identischer Weise. 7 Weiter heißt es dort in einer Protokollerklärung zu § 10 Abs. 3: „Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.“ 8 Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg - Spartentarifvertrag Nahverkehr Brandenburg - (TV-N BRB) vom 27. Juni 2001 enthält in § 11 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 eine mit § 10 Abs. 3 TV-V identische Regelung. Weiter heißt es in einem mit * nach § 11 Abs. 3 Satz 3 TV-N BRB eingefügten Beispiel: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7.00 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen: 2 Stundenentgelte für Freitag, je 4 Stundenentgelte für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Er erhält somit 10 Stundenentgelte.“ 9 Schließlich bestimmt § 8 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005: „Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. ...“ 10 Die Protokollerklärung zu Abs. 3 bestimmt: „Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.“ 11 In der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD heißt es: „Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: ‚Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.’“ 12 Der Kläger leistete im Jahr 2009 und 2010 wiederholt Rufbereitschaft, die an einem Montag um 15:00 Uhr begann und am darauf folgenden Montag um 6:25 Uhr endete. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die vier Montage 1. Juni 2009, 27. Juli 2009 und 14. September 2009 sowie 11. Januar 2010 die tarifliche Pauschale beanspruchen kann. Unstreitig betrug das tarifliche Stundenentgelt des Klägers iSv. § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 2 BzTV-N BW im streitbefangenen Zeitraum 12,52 Euro brutto. Mit Schreiben vom 21. September 2009 machte der Kläger eine Nachzahlung von je 25,04 Euro für die von ihm zwischen dem 25. Mai bis 1. Juni 2009, dem 20. bis 27. Juli 2009 sowie am 14. September 2009 geleisteten Rufbereitschaften geltend, mit Schreiben vom 12. Februar 2010 eine weitere Differenz von 25,04 Euro für die Rufbereitschaft zwischen dem 4. und 11. Januar 2010. 13 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine „tägliche Pauschale“ sei für jeden begonnenen Tag einer Rufbereitschaft zu zahlen. Im Unterschied zu § 8 TVöD enthalte der BzTV-N BW auch keine abweichende Regelung von diesem Grundsatz. 14 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25,04 Euro seit dem 1. Juli 2009 und aus jeweils weiteren 25,04 Euro seit dem 1. August 2009, seit dem 1. Oktober 2009 und seit dem 1. Februar 2010 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die tägliche Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 des Tarifvertrags über die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 auch für solche Kalendertage innerhalb einer einheitlich angeordneten Rufbereitschaft zu zahlen, an denen keine Rufbereitschaft für volle Tage geleistet worden ist (sog. angebrochene Tage). 15 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt, die Tarifvertragsparteien des BzTV-N BW hätten die Regelung des § 11 Abs. 3 TV-N NW übernommen. Da die Vorschrift des BzTV-N BW mit der Regelung in Nordrhein-Westfalen identisch sei, habe sie die gleiche Bedeutung, ohne dass es einer nochmaligen Erläuterung der Tarifvertragsparteien über den Regelungsinhalt bedurft habe. Hätten die Tarifvertragsparteien des BzTV-N BW bei identischem Wortlaut eine inhaltlich andere Regelung treffen wollen, hätten sie dies deutlich machen müssen. Lege man § 11 Abs. 3 BzTV-N BW so aus wie der Kläger, laufe Satz 3 dieser Bestimmung leer. Ergänzend hat sie sich auf die Entscheidung des Senats vom 5. Februar 2009 (- 6 AZR 114/08 - Rn. 20, BAGE 129, 284) bezogen. 16 Das Arbeitsgericht hat Tarifauskünfte eingeholt. Es hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 17 Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW bei mehrtägigen Rufbereitschaften eine Pauschale nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 3 BzTV-N BW auch für solche Tage zu, an denen nicht mehr Rufbereitschaft bis 24:00 Uhr angeordnet ist (sog. angebrochene Tage). Ihm ist daher für die vier streitbefangenen Montage 1. Juni 2009, 27. Juli 2009, 14. September 2009 sowie 11. Januar 2010 eine Pauschale von jeweils zwei Stundenentgelten entsprechend jeweils 25,04 Euro brutto zu zahlen. 18 I. Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger muss regelmäßig Rufbereitschaft leisten. Die streitbefangene Regelung des § 11 Abs. 3 BzTV-N BW besteht nach wie vor. Zwar ist dieser Tarifvertrag von ver.di im Mai 2011 mit Wirkung zum 30. September 2011 gekündigt worden. Aufgrund der Tarifeinigung vom 3. November 2011 ist dieser Tarifvertrag jedoch rückwirkend mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wieder in Kraft gesetzt worden. Änderungen bei der streitbefangenen Regelung ergeben sich aus dieser Tarifeinigung nicht. 19 II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW und den Zusammenhang zwischen § 11 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BzTV-N BW nicht hinreichend beachtet. 20 1. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW wird für die Rufbereitschaft eine „tägliche“ Pauschale gezahlt. Ungeachtet dessen, dass die Tarifvertragsparteien nicht die ebenfalls gebräuchlichen Begriffe „kalendertäglich“ oder „wochentäglich“ verwendet haben, ist die „tägliche“ Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW für jeden angebrochenen Kalendertag bzw. Wochentag zu zahlen. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.