BAG, Urteil vom 25.04.2013 – 6 AZR 675/11 – Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung - TV UmBw 1. Die Revision des…
KARE600041153 BAG 6. Senat 20130425 6 AZR 675/11 Urteil § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG, § 3 Abs 2 Nr 1 KVLG, § 1 TVG, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11 vorgehend ArbG Heilbronn, 3. November 2010, Az: 1 Ca 232/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. Juni 2011, Az: 14 Sa 11/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung - TV UmBw 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2011 - 14 Sa 11/11 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Hälfte der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte zu tragen hat.
2 Die Beklagte beschäftigte den Kläger als Facharbeiter in Entgeltgruppe 6 TVöD am Bundeswehrstandort Niederstetten. Der Kläger übt seit 1974 eine von der Beklagten genehmigte Nebentätigkeit als Landwirt aus.
3 Am 20. Dezember 2005 trafen die Parteien zum 1. April 2006 eine Ruhensregelung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 27. Juli 2005. Die Beklagte gewährt dem Kläger unter Verzicht auf die Arbeitsleistung eine Ausgleichszahlung auf der Grundlage des um 28 vH verminderten Einkommens.
4 In § 11 TV UmBw in der bis 31. Dezember 2010 geltenden, insoweit wortgleichen Fassung der Änderungstarifverträge Nr. 1 vom 27. Juli 2005 und Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 heißt es auszugsweise (TV UmBw aF): „(1) Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9 … kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann ... in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. ... …
6 Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 stellte die LSV ab 1. April 2006 die Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung Baden-Württemberg (LKK BW) fest. Der Kläger entrichtet seine Beiträge an die LKK BW. Der Berechnung der Beiträge liegt nach der Satzung der LKK BW ein berichtigter Flächenwert zugrunde.
7 In der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 leistete die Beklagte die Hälfte der Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der LKK BW an den Kläger. Nachdem die Beklagte den Kläger Anfang 2007 darüber informiert hatte, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Hälfte der Beiträge zur LSV bestehe, stellte sie die Zahlungen ab April 2007 ein. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 27. April 2007.
8 Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Hälfte der im Zeitraum von April 2007 bis Juni 2010 gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und will die Leistungspflicht der Beklagten festgestellt wissen. Er hat gemeint, die Verpflichtung der Beklagten aus § 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw aF, die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen, sei nicht auf eine freiwillige Versicherung beschränkt. Die Tarifvertragsparteien hätten die Situation von Nebenerwerbslandwirten nicht bedacht. Hätten sie sich über deren Lage Gedanken gemacht, hätten sie eine Regelung getroffen, wonach der Arbeitgeber die Beiträge zu einer ggf. bestehenden anderen Pflichtversicherung anteilig zu tragen habe.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis einschließlich 30. Juni 2010 den Betrag von 4.588,44 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Zusammenhang und Zweck des § 11 Abs. 3 und 4 TV UmBw aF stünden der erstrebten Leistung entgegen. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass mit einer Ruhensregelung die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ende. Deshalb hätten sie es dem Arbeitnehmer auferlegt, sich freiwillig zu versichern. Den Arbeitgeber hätten sie im Gegenzug dazu verpflichtet, die Hälfte der Beiträge zu tragen. Der Kläger könne jedoch keine Versicherung auf freiwilliger Basis begründen, weil eine anderweitige Pflichtversicherung bestehe. § 11 Abs. 4 TV UmBw aF sei keine Grundlage für eine Beteiligung der Beklagten an diesen Beiträgen. Wegen der rechtlichen Unmöglichkeit, sich freiwillig zu versichern, entfalle nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB auch der Anspruch auf die Beiträge.
11 Die tariflichen Bestimmungen zu der Verpflichtung des Beschäftigten, sich während der Zeit der Ruhensregelung freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung zu versichern, und zu der Pflicht des Arbeitgebers, die Hälfte der Beiträge zu tragen, wurden durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TV UmBw vom 10. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben. In § 11 Abs. 3 und 4 TV UmBw sind nun andere Tatbestände geregelt.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will der Kläger das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wissen.
13 A. Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14 I. Die Klage ist zulässig.
15 1. Der Senat hat nach § 17a Abs. 5 GVG, § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in erster Instanz nicht gerügt worden (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 695/01 - zu I der Gründe, BAGE 104, 289; 20. März 2001 - 3 AZR 349/00 - zu A der Gründe). Unabhängig davon handelt es sich hier um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zuständig sind. Die Parteien streiten nicht über einen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage von § 257 SGB V und § 61 SGB XI, wofür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet wäre (vgl. BAG 19. August 2008 - 5 AZB 75/08 - Rn. 6; 1. Juni 1999 - 5 AZB 34/98 - zu II der Gründe). Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche nicht auf eine gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung nach dem SGB V, dem SGB XI oder dem KVLG 1989, sondern allein auf die Bestimmungen des TV UmBw. In diesem Fall handelt es sich - wie bei einem Anspruch, der auf eine einzelvertragliche Vereinbarung gestützt wird - nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 ArbGG (vgl. GmS-OGB 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292).
16 2. Der Feststellungsantrag, der sich mit dem Leistungsantrag zeitlich nicht überschneidet, ist nach gebotener Auslegung zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt.
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22 II. Die Klage ist sowohl im Leistungs- als auch im Feststellungsantrag unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten nicht verlangen kann, an ihn die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte in der LKK BW zu leisten.
23 1. In § 11 Abs. 3 und 4 TV UmBw aF waren Regelungen getroffen, die von der Vorstellung der Tarifvertragsparteien getragen waren, im Fall der Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw aF entfalle das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn mit Beginn des Ruhenszeitraums. Aus Sicht der Tarifvertragsparteien hatte das zur Folge, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI nicht mehr bestand (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2005 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 13.1 S. 374.119). Diese Auffassung traf nicht zu.
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Soweit die Versicherungspflicht - wie in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI - darüber hinaus Entgeltlichkeit erfordert, kann dieser Voraussetzung auch dadurch genügt werden, dass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder - entgegen den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen der § 275 Abs. 4, § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB - aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung ergibt (vgl. BSG 24. September 2008 - B 12 KR 27/07 R - Rn. 17, BSGE 101, 273; 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R - Rn. 14). Ein Beschäftigungsverhältnis besteht daher zB auch während der Freistellung von der Arbeit zur berufsintegrierten Ausbildung oder zum Studium, wenn die Vergütung fortgezahlt wird (vgl.
BSG 11. März 2009 - B 12 KR 20/07 R - Rn. 14 ff.). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung einvernehmlich, unwiderruflich und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wird (vgl. BSG 24. September 2008 - B 12 KR 22/07 R - Rn. 14 ff.). Ein Beschäftigungsverhältnis besteht ferner, wenn der Arbeitnehmer inhaftiert wird, die Arbeitsvertragsparteien aber am Arbeitsvertrag festhalten und das vereinbarte Arbeitsentgelt weitergezahlt wird (vgl. BSG 18. April 1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236). Die Bewertung, ob das Beschäftigungsverhältnis fortdauert, ist im Wesentlichen anhand des Bestands des Rechtsverhältnisses, im Arbeitsrecht also des Arbeitsverhältnisses zu treffen (vgl.
KSW/Berchtold 2. Aufl. § 7 SGB IV Rn. 30).
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26 2. Die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endete deshalb nicht. Der Kläger und die Beklagte haben nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI aus dem Arbeitsentgelt grundsätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen. Allerdings räumen die Sozialversicherungsträger infolge einer gemeinsamen Besprechung ihrer Spitzenorganisationen Freistellungen, die bereits vor dem 1. Juli 2009 erfolgt sind, „Bestandsschutz“ ein, wenn weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber eine Änderung der versicherungsrechtlichen Bewertung verlangen. Das hat zur Folge, dass von den Sozialversicherungsträgern für diese Fälle trotz des grundsätzlich fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinn unterstellt wird, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht (vgl. die Rundschreiben 2009/596 vom 11. Dezember 2009 und 2010/63 vom 4. Februar 2010 des GKV-Spitzenverbands). Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob dieses Vorgehen rechtmäßig ist.
27 3. Auch wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, mit Beginn des Ruhenszeitraums am 1. April 2006 habe sein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn geendet, kann er auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw aF nicht beanspruchen, dass die Beklagte an ihn die Hälfte seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet.
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Die damit bestehende Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung löste auch die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung aus (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI). Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung hat der versicherungspflichtige Kläger nach § 47 Abs. 1 KVLG 1989 allein zu tragen. Nach § 49 KVLG 1989 sind die Beiträge, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Die Alleintragungspflicht des Pflegeversicherungsbeitrags, der als Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag erhoben wird (§ 57 Abs. 3 SGB XI), ist gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet. Es kommt aber kein anderer als der landwirtschaftliche Unternehmer selbst in Betracht (vgl.
KassKomm/Peters Stand August 2012 § 59 SGB XI Rn. 8). Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auch diese Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
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33 (a) Nach § 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw aF ist der Arbeitgeber „auf der Basis der Ausgleichszahlung“ verpflichtet, die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu tragen. Die Ausgleichszahlung wird nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw aF als vermindertes Einkommen geleistet. Bereits dieser Wortlaut schließt es in seinem Regelungszusammenhang aus, dass sich die Beklagte an dem aus dem korrigierten Flächenwert des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers errechneten Versicherungsbeitrag zu beteiligen hätte.
34 (b) § 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw aF spricht zwar nicht von Beiträgen zu einer „freiwilligen“ Kranken- und Pflegeversicherung. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang folgt aber, dass nur Beiträge aus einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung iSv. § 11 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw aF die Pflicht des Arbeitgebers auslösen, die Beiträge zur Hälfte zu tragen.
35 (aa) Durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b TV UmBw aF wird der Arbeitnehmer verpflichtet, sich während der Ruhensregelung freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung zu versichern. An diese Verpflichtung knüpft die im folgenden Absatz begründete Pflicht des Arbeitgebers an, die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen. § 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw aF begründet damit nicht unabhängig von den Pflichten des Arbeitnehmers aus § 11 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw aF die Pflicht des Arbeitgebers, die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers während des Ruhenszeitraums zu tragen. Die Bestimmung beruht - wie § 11 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw aF - auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei ein von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierter Versicherungsschutz - wie bei bestehender Versicherungspflicht - zu gewährleisten. § 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw aF erfasst daher lediglich solche Beiträge, die sich aus einer nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b TV UmBw aF abgeschlossenen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Nur sie treten an die Stelle der Versicherungsbeiträge einer sonst bestehenden Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI.
36 (bb) Das wird auch dadurch bestätigt, dass § 11 Abs. 4 Buchst. a Halbs. 2 TV UmBw aF die sinngemäße Geltung von § 257 SGB V und § 61 SGB XI anordnet. § 257 SGB V und - ihm nachgebildet - § 61 SGB XI regeln Beitragszuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Ziel, eine wirtschaftliche Gleichbehandlung mit pflichtversicherten Beschäftigten zu erreichen (vgl. zu § 257 SGB V BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 695/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 104, 289; BSG 10. März 1994 - 12 RK 37/93 -; zu § 61 SGB XI KassKomm/Peters Stand April 2009 § 61 SGB XI Rn. 2). Die Tarifvertragsparteien nahmen an, dass trotz des fortdauernden Arbeitsverhältnisses und des Ausgleichsbetrags kein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn bestehe. Nach dieser Sichtweise fehlte auch die Voraussetzung für Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V. Die Tarifvertragsparteien bestimmten deshalb, dass § 257 SGB V und § 61 SGB XI, die einem entsprechenden Zweck dienen, für die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b TV UmBw aF abzuschließenden freiwilligen Versicherungen sinngemäß galten.
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Den Arbeitnehmern, die unter die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw aF fielen, sollte durch die Pflicht zur freiwilligen Versicherung und die hälftige Beitragspflicht des Arbeitgebers ausreichender Kranken- und Pflegeversicherungsschutz verschafft werden, obwohl sie nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien nicht versicherungspflichtig waren (vgl. zu § 257 SGB V BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 695/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 104, 289). War der Arbeitnehmer dagegen schon aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften - wie der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989 - pflichtversichert, brauchte kein Versicherungsschutz verschafft zu werden. Eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Versicherungsbeiträgen zu den bereits bestehenden Pflichtversicherungen entsprach deswegen nicht Sinn und Zweck des § 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw aF.
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41 B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Fischermeier Gallner Spelge Lauth Döpfert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600041153&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public