BAT-O I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom
dem … (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen (bestimmt).“ 3 Die Regelungen des TVK lauten: „§ 21 Vergütung Die Vergütung des Musikers besteht aus a) der Grundvergütung, b) dem Ortszuschlag, c) gestrichen d) der Tätigkeitszulage. ... § 23 Grundvergütung
der Vergütungsordnung (Anlage 2) unter Berücksichtigung der Dienstzeit des Musikers (§ 20) gezahlt. Sie steigt von zwei zu zwei Jahren bis zur Erreichung der Endgrundvergütung. ... § 24 Ortszuschlag Für die Zahlung des Ortszuschlages gelten die für die unter den Bundesangestelltentarifvertrag fallenden Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen. Die Tarifklasse des Ortszuschlages ergibt sich aus der Vergütungsordnung (Anlage 2).“ 4 Die maßgebenden Bestimmungen des BAT-O zum Ortszuschlag für die Beklagte mit Standort in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§ 1 BAT-O) ist die Regelung in § 29 BAT-O, in der es heißt: „A. Grundlage des Ortszuschlages
der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und
der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B). … B. Stufen des Ortszuschlages …
erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 12. März 2006 hat der Kläger mit seiner Klage einen monatlichen Ortszuschlag in unstreitiger Höhe von 98,89 Euro für den Zeitraum November 2005 bis einschließlich Oktober 2009 begehrt und die Auffassung vertreten, ihm stehe
seiner Eheschließung gemäß §§ 21 Buchst. b, 24 TVK iVm. § 29 BAT-O ein Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlags der Stufe 2 zu. 8 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.746,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die gekündigten Vergütungsregelungen des TVK würden keine
wirkung entfalten. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung erfasse die
wirkenden Regelungen des TVK nicht. Zudem liefe die Verweisung des § 24 TVK ins Leere,
dem der BAT-O durch den TVöD zum
Vm. § 29 BAT-O aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
1, § 3 Abs. 1 TVG deshalb nicht besteht, weil die Tarifbestimmungen zum Ortszuschlag vom DBV zum 30. September 2005 wirksam gekündigt worden sind und das Arbeitsverhältnis der Parteien erst im
wirkungszeitraum begründet worden ist (dazu BAG 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - BAGE 99, 283). Entgegen der Auffassung der Revision finden die genannten Tarifregelungen zum Ortszuschlag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel selbst dann Anwendung, wenn sie nur
wirken. In Anwendung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifregelungen zum Ortszuschlag steht deshalb dem Kläger, der seit dem
wirkenden §§ 21, 24 TVK iVm. § 29 BAT-O. 17 aa)
wirkende Tarifverträge können arbeitsvertraglich wirksam in Bezug genommen werden (ua. BAG
wirkende Tarifverträge oder
wirkende Tarifvertragsbestimmungen einbezogen haben, ist durch Auslegung der Bezugnahmeklausel
den allgemeinen Regeln zu ermitteln (BAG
wirkenden Tarifbestimmungen der §§ 21, 24 TVK. 19
5 TVG „gelten“ im
wirkungsstadium die Rechtsnormen des Tarifvertrages weiter. Inhaltlich beschränkt sich deren Geltung in diesem Zeitraum darauf, dass der Zustand der Tarifnormen bis zum Abschluss einer anderen Abmachung erhalten bleibt (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 140/03 - zu I 1 b der Gründe), dh. sie wirken kraft Gesetzes unmittelbar, aber nicht mehr zwingend. 20
wirkende Regelungen, vorgesehen. Sie haben zudem diese Bezugnahme des TVK beim Abschluss des Arbeitsvertrages am 15. September 2005 vereinbart, also zu einem Zeitpunkt, als bereits Teile dieses Tarifvertrages gekündigt waren. Eine Einschränkung der vereinbarten Bezugnahme auf die ungekündigten Teile des Tarifvertrages lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht einmal in Ansätzen entnehmen. 21 cc) Die Tarifvertragsparteien haben eine
wirkung der §§ 21, 24 TVK nicht ausgeschlossen. 22
5 TVG gelten
Ablauf eines Tarifvertrages dessen Rechtsnormen unmittelbar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Tarifvertragsparteien können die
wirkung jedoch wirksam ausschließen (vgl. BAG
wirkung der §§ 21, 24 TVK nicht aus § 59 Abs. 2 TVK. 24 (a) In § 59 TVK - Inkrafttreten und Laufzeit - heißt es: „
wirkung ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits auf der Grundlage der in diesem Absatz genannten Vorschriften abgeschlossen worden sind, bleiben unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen. ...“ 25 (b) Der
wirkungsausschluss in § 59 Abs. 2 Satz 3 TVK erfasst Kündigungen
1 TVK nicht. Die besondere Kündigungsmöglichkeit
1 TVK ist in dieser Tarifbestimmung abschließend geregelt und enthält keinen Ausschluss der
wirkung. Das ergibt sich nicht nur aus der tariflichen Systematik mit der Trennung der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Absätzen, sondern bereits aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Satz 1 TVK („Darüber hinaus können … gekündigt werden“). Nur auf eine Kündigung der in § 59 Abs. 2 Satz 1 TVK genannten Bestimmungen beziehen sich die weiteren Regelungen in diesem Absatz und damit auch der
wirkungsausschluss des § 59 Abs. 2 Satz 3 TVK. 26
1 TVK sogar eigenständig - und nicht nur „im Paket“ des § 21 TVK - gekündigt werden. Für den Ortszuschlag enthält der TVK in § 24 TVK eine punktuelle Verweisung auf die jeweils maßgebenden Bestimmungen des BAT und damit zugleich auf den BAT-O, regelt aber noch selbst die Tarifklasse des Ortszuschlags
Satz 2 TVK eigenständig in dessen Anlage 2 (Vergütungsordnung).
28 Mit dieser Verweisungstechnik („Baukastensystem“) haben die Tarifvertragsparteien des TVK verschiedene Vergütungselemente unter punktueller Anleihe an ein externes Normenwerk zu einem eigenständigen, aus drei Elementen bestehenden Regelwerk miteinander verknüpft und im TVK zu einer eigenständigen Vergütungsregelung verschmolzen. Dabei haben sie für den Ortszuschlag die für die unter den BAT/BAT-O fallenden Angestellten des öffentlichen Dienstes maßgebenden Bestimmungen in das Tarifwerk TVK inkorporiert und diesen - in Anlehnung an die familienbezogene Struktur des § 29 BAT/BAT-O - zu einem Bestandteil der eigenen tariflichen Gesamtvergütung gemacht (vgl. zu diesem Aspekt BAG
dem BAT-O in den § 24 TVK inkorporiert. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es deshalb auch keiner ergänzenden Tarifauslegung vor dem Hintergrund der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst und der Ablösung des BAT-O durch den TVöD. 31
folgeregelung zu sorgen und die tarifliche Vergütung und deren Bestandteile ggf. anzupassen oder neu zu gestalten. 33
wirkung befanden und sich deshalb die im
wirkungszeitraum erfolgten Änderungen der in Bezug genommenen Tarifregelungen nicht mehr auswirken konnten (vgl. BAG 10. März 2004 - 4 AZR 140/03 - zu I 1 b der Gründe mwN). 34 dd) Im Übrigen bestätigen die Regelungen des TV Einmalzahlung das vorstehende Ergebnis. 35
BAT zu berücksichtigenden Tatbestände nicht erfolgt ist, erhält der Musiker zur Erfüllung der entsprechenden Ansprüche eine Einmalzahlung, die der tariflichen Berücksichtigung dieser Umstände in den jeweiligen Monaten der Vergütungszahlung entspricht. Die Einmalzahlung wird spätestens im Monat Februar 2010 jeweils von dem Arbeitgeber ausgezahlt, bei dem die genannten Ansprüche jeweils begründet waren. Soweit der Musiker aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, erfolgt die Zahlung auf Antrag des Musikers.“ 36
wirkungszeitraum entstehen. Sie haben zur Erfüllung solcher, bisher unerfüllter Ansprüche die Form einer Einmalzahlung aus Vereinfachungsgründen gewählt. 37 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht
38 a)
TVK verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit vom Musiker schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen „unwirksam“ zu machen.
1 TVK ist die Vergütung am Fünfzehnten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. 39 b) Der Kläger hat die Ausschlussfrist für die ab seinem Beschäftigungsbeginn im November 2005 entstandenen Ansprüche auf einen erhöhten Ortszuschlag gewahrt. Mit Schreiben vom 12. März 2006 hat er seine Ansprüche auf „Ortszuschlag für Verheiratete“
Art und Umfang hinreichend präzise bezeichnet und innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht. 40 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 41 III. Die Beklagte hat
1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert Treber Winter Pust Schuldt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600041211&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.