KARE600041511 BAG 3. Senat 20130820 3 AZR 302/13 Beschluss § 74 Abs 1 S 1 ArbGG, § 74 Abs 1 S 2 ArbGG, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend ArbG Siegburg, 30. August 2011, Az: 5 Ca 3305/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Januar 2013, Az: 4 Sa 1113/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 - 4 Sa 1113/11 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revision wird auf 13.861,52 Euro festgesetzt. 1 I. Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer sog. Altersabstandsklausel. 2 Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 1.536,54 Euro brutto nebst Zinsen, auf künftige Leistungen iHv. monatlich 320,11 Euro ab dem 1. Januar 2011, auf Zahlung von 2.237,56 Euro für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche und auf Abrechnung der Witwenrente gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klage auf Zahlung von 1.536,54 Euro brutto nebst Zinsen sowie auf künftige Leistungen iHv. monatlich 320,11 Euro weiterverfolgt hatte, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2013 zugestellt worden. Mit der am 14. März 2013 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Revision beantragt die Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und „nach den Schlussanträgen … aus der ersten Instanz zu entscheiden“. Die Revisionsbegründung ist am 26. Juni 2013 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013, eingegangen am 16. Juli 2013, hat die Klägerin wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist „rein vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei außer Stande gewesen, „die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einzureichen“, da er „in den Monaten März und April in stationärer Behandlung und weiterhin bis zum 31. Mai 2013 noch krankgeschrieben und auch im Juni noch arbeitsunfähig erkrankt“ gewesen sei. 3 II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. 4 1. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. 5 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 31. März 2013 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist lief daher am 31. Mai 2013 ab. Die Revisionsbegründung ist am 26. Juni 2013 und damit nach Fristablauf beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. 6 2. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Ihr hierauf gerichteter Antrag hat keinen Erfolg. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.