(2)Das Landesarbeitsgericht hat auch den unbestimmten Rechtsbegriff der „Prägung“ iSd. § 2 Nr. 3 Abs. 3 ERA NRW rechtsfehlerfrei ausgelegt. 40 Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe den Begriff der „Prägung“ verkannt, in dem es die mit der Stufe 4 bewerteten Teiltätigkeiten des Klägers ohne Feststellungen zu den Zeitanteilen als prägend für die Gesamttätigkeit angesehen habe, greift nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat dargetan, dass es nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 ERA NRW insoweit auf einen überwiegenden Zeitanteil der das Merkmal erfüllenden Teiltätigkeit nicht ankomme. Ungeachtet dessen, dass nach zutreffender Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine ganzheitliche Betrachtung der Tätigkeit des Klägers geboten ist, ist selbst bei gesonderter Bewertung der Teiltätigkeit des Gattierens und der Durchführung des Schmelzvorgangs diese Teiltätigkeit eine zentrale Anforderung der einem Schmelzmeister übertragenen Aufgaben. Dabei muss eine entsprechende Entscheidungssituation im Einzelfall nicht bei der überwiegenden Anzahl der Schmelzvorgänge vorkommen. Ausreichend und entscheidend ist, dass solche Entscheidungen jederzeit möglich sind und deshalb die entsprechenden Kompetenzen eines Schmelzmeisters während des gesamten Prozesses vorgehalten werden müssen. Demgemäß sind sowohl die Überwachung als auch - erforderlichenfalls - die Korrektur des Schmelzvorgangs Bestandteil der tariflich zu bewertenden Arbeitsaufgabe des Klägers. Insofern genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 -). 41 3. Die Verfahrensrüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe die für die Subsumtion verwandten Tatsachen fehlerhaft festgestellt, ist unzulässig. Sie ist nicht iSd. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO(zu den Anforderungen vgl. zB BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 18; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 321/06 - Rn. 37) begründet worden. 42
- a)Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu dem von ihr behaupteten Verstoß gegen § 286 ZPO hinreichend vorgetragen hat, wenn sie lediglich rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht ordnungsgemäß erhobene Tatsachen verwertet, indem es davon ausgegangen ist, dass für ein exaktes Erreichen der vorgeschriebenen Analysewerte der Legierung „gewisse Eingriffe und Zugaben“ erforderlich sein können. Die angefochtene Entscheidung bezieht sich insoweit ua. ausdrücklich auf die von der Beklagten erstellte Bewertungsbegründung, wonach vom Stelleninhaber ua. „ggf. eine eigenständige Lösungsfindung in Störsituationen“ gefordert wird. Auch das „Qualitätsmanagement Handbuch“ der Beklagten weist dem Schmelzmeister für den Schmelzvorgang als Aufgabe - „falls erforderlich“ - die Durchführung einer „Korrektur“ zu. Die Beklagte selbst hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die oa. Bewertungsbegründung vorgetragen, dass bei einem durch Spektralanalyse belegte Überschreiten der Min-/Max-Vorgaben für die chemischen Werte begründeten Störfall der Kläger die Möglichkeit hat, „eine Auswahl aus vorhandenen Alternativen zu treffen“. Gerade auf diese Fälle hat sich das Landesarbeitsgericht bezogen, wenn es ausführt, dass es wegen der exakten Erreichung der für die angestrebte Legierung vorgeschriebenen Analysewerte „gewisser Eingriffe und Zugaben“ bedürfe. Angesichts der Gesamtumstände - auch der Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht sowohl in seiner allgemeinen Einführung zu dem klagestattgebenden Begründungsteil („unter Berücksichtigung der Erläuterungen durch die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht“) als auch im ersten Absatz des konkreten Begründungsteils („wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben“) als auch ausdrücklich im Tatbestand auf die mündlichen Erklärungen der Parteien Bezug genommen hat - ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß erhobene und von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwandt hat. 43
- b)Angesichts des Fehlens einer Begründung für das Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensfehler kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst dann ergibt sich daraus nicht, dass die Entscheidung auch nur möglicherweise anders ausgefallen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat diese Erwägung im Zusammenhang mit der Behandlung von Störfällen bei der Schmelze angestellt. Die Beklagte selbst hat in ihrer Revision behauptet, die Störfälle kämen „nur gelegentlich“ vor. Auch der Schwerpunkt der Begründung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Teiltätigkeiten des Klägers, in denen ihm ein weitgehend selbständiger Handlungs- und Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht und von ihm wahrgenommen werden muss, liegt nicht auf dem notwendigen Eingreifen bei Störfällen, sondern bei der Notwendigkeit der Zusammenstellung des Schmelzgutes aus Roheisen, Stahlschrott und Kreislaufmaterial unterschiedlicher Herkunft, bei dem durch spezifische Eingriffe, zB die Entscheidung für das - ein- oder mehrmalige - Erzen, das Arbeitsergebnis gesichert wird, ohne dass der in einem nachfolgenden gesonderten Begründungspunkt angesprochene Störfall eingetreten ist. Angesichts dessen hätte es einer ausdrücklichen Begründung bedurft, wieso das Landesarbeitsgericht bei einer Außerachtlassung der von ihm angestellten „Vermutung“ der Notwendigkeit eines bestimmten Eingreifens beim Störfall von einer Nichterfüllung der tariflichen Anforderungen der Stufe 4 ausgegangen wäre. 44 III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eylert Treber Creutzfeldt Kiefer Fritz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600041787&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public