BAG 6 AZR 882/11 (A)
KARE600041879 BAG 6. Senat 20130718 6 AZR 882/11 (A) Zwischenurteil § 343 Abs 1 S 1 InsO, § 343 Abs 1 S 2 Nr 1 InsO, § 343 Abs 1 S 2 Nr 2 InsO, § 352 Abs 1 S 1 InsO, § 183 Abs 1 S 2 Alt 2 ZPO, § 183 Abs 4 S 2 ZPO, § 184 Abs 1 S 2 ZPO, § 184 Abs 2 S 1 ZPO, § 295 Abs 1 ZPO, § 303 ZPO vorgehend ArbG Frankfurt, 24. August 2010, Az: 11/3 Ca 5079/08, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 4. August 2011, Az: 5 Sa 1498/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach § 352 InsO nur bei Rechtshängigkeit - Wirksamkeit der Auslandszustellung - Heilung von Zustellungsmängeln - Anerkennungswirkung - ordre public) Der Rechtsstreit ist nach § 352 InsO unterbrochen.
1 Die Parteien streiten noch über Entgelt für die Dauer der Kündigungsfrist und eine Sozialplanabfindung.
2 Der Kläger war bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin von Mai 1977 bis 31. Januar 2009 als Regional Operations Manager beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1. Januar 2005 durch Verkauf des Luftfrachtgeschäfts der V S.A. auf die Beklagte über. Dem Kläger war Prokura erteilt. Er erzielte zuletzt Gesamteinkünfte von 79.000,00 Euro brutto jährlich. Sie setzten sich aus 13 Gehältern von jeweils 5.642,86 Euro brutto sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Gesamthöhe eines weiteren Gehalts von 5.642,86 Euro brutto zusammen. Das 13. Monatsgehalt wurde in zwei gleichen Teilen am 30. April und 30. September fällig. Das Urlaubsgeld war am 30. Juni, das Weihnachtsgeld am 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.
3 Die Beklagte ist ein brasilianisches Frachtflugunternehmen mit Sitz in São Paulo. In der Bundesrepublik Deutschland unterhielt sie eine Niederlassung in F, die spätestens Ende Juni 2008 geschlossen und im Handelsregister gelöscht wurde. Die Prokura des Klägers wurde mit Schreiben vom 24. Juni 2008 mit sofortiger Wirkung widerrufen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch undatierte ordentliche Kündigung mit dem 31. Januar 2009. Die Kündigung ging dem Kläger am 27. Juni 2008 zu.
4 Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis für Juni bis September 2008 mit insgesamt 25.964,26 Euro brutto ab. Die Abrechnungen weisen jeweils ein „basic salary“ von 4.804,25 Euro brutto zuzüglich verschiedener Zulagen, im Juni und September 2008 darüber hinaus ein „13th month salary“ aus. Am 30. Juni 2008 leistete die Beklagte auf das Entgelt für Juni 2008 einen Betrag von 1.100,00 Euro netto.
5 Am 13. März 2009 gab die Erste Abteilung für gerichtliche Insolvenz- und Sanierungsverfahren des Zentralen Gerichts für Zivilsachen des Gerichtsbezirks São Paulo (erstinstanzliches Insolvenzgericht) dem Antrag der Beklagten vom 3. März 2009 auf Durchführung des Sanierungsverfahrens nach Art. 52 des Gesetzes Nr. 11.101 vom 9. Februar 2005 zur Regelung der gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierung sowie der Insolvenz eines Unternehmers und einer Unternehmergesellschaft statt (Gesetz Nr. 11.101/05). Als gerichtlicher Verwalter wurde Herr K bestellt. Am 5. Oktober 2009 wurde der Beklagten nach Art. 58 des Gesetzes Nr. 11.101/05 die gerichtliche Sanierung bewilligt. Der Beklagten gelang es auch nach einer Änderung des Sanierungsplans nicht, die Verpflichtungen aus dem Plan vollständig zu erfüllen.
Wiederholte Versuche, die Unternehmensaktiva durch Versteigerung zu verwerten, scheiterten. Während des Revisionsverfahrens wurde das gerichtliche Sanierungsverfahren mit Urteil vom 27. September 2012 nach Art. 73 Abschn. IV des Gesetzes Nr. 11.101/05 in ein Insolvenzverfahren übergeleitet. Am 11. Oktober 2012 wurde Herr A zum Verwalter bestellt. Unter Nr. 6 des Urteils vom 27. September 2012 ist die Unterbrechung sämtlicher Gerichtsverfahren und Vollstreckungen gegen die Beklagte angeordnet. Unter Nr. 7 des Urteils ist jegliche Verfügung über die Güter oder die Belastung der Güter der Beklagten ohne Genehmigung durch das Gericht oder den Gläubigerausschuss untersagt. Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass die Beklagte bereits im Sanierungsverfahren ihre Tätigkeit einstellte.
6 Der Sanierungsverwalter K teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. April 2009 - zugegangen am 18. Mai 2009 - mit, das Sanierungsverfahren sei am 13. März 2009 eröffnet worden. Der Kläger sei mit einem Gegenwartswert von 77.308,79 brasilianischen Real (R$) ordnungsgemäß als Gläubiger, dessen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis resultierten, in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen worden. Er könne innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung eine Beanstandung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines genau bezeichneten Gerichts einreichen.
7 Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 machte der Kläger in portugiesischer Sprache Forderungen von insgesamt 179.616,46 Euro (533.505,79 R$) nach dem Umrechnungskurs vom 13. März 2009 geltend. Diese Forderung setzte sich aus Gehaltszahlungen für die Zeit von Juni 2008 (Restbetrag) bis Januar 2009 von insgesamt 29.616,46 Euro sowie einer Abfindung von 150.000,00 Euro zusammen. Die Abfindungsforderung stützt sich auf einen Sozialplan vom 17. November 2008. Der Sozialplan kam durch Spruch der Einigungsstelle zustande. Der Vorsitzende der Einigungsstelle wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts F in dem Verfahren - 9 BV 528/08 - bestellt. Ob dieser Beschluss der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist streitig geblieben. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagten die Ladung des Vorsitzenden zur Sitzung der Einigungsstelle am 17. November 2008 und der Spruch der Einigungsstelle zugingen. Zur Sitzung der Einigungsstelle am 17. November 2008 erschien für die Beklagte niemand. Der Sozialplan wurde mit den Stimmen der Arbeitnehmerseite beschlossen.
8 Am 15. September 2009 wurde die Gläubigerliste nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 11.101/05 öffentlich bekannt gemacht. Danach stand dem Kläger ein Betrag von 25.764,19 Euro zu. Diesen Betrag erhielt der Kläger während des Berufungsverfahrens am 11. März 2011.
9 Die Klageschrift vom 15. Juli 2008 ist am 16. Juli 2008 bei Gericht eingegangen. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 4. September 2008, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, um einen weiteren Leistungsantrag erweitert. Mit Schriftsatz vom 31. März 2009, bei Gericht eingegangen am 2. April 2009, hat der Kläger die Klage erneut erweitert, die Klageanträge zusammengefasst und die Kündigungsschutzklage zurückgenommen. Schließlich hat der Kläger die Klage in erster Instanz mit Schriftsatz vom 9. April 2009, bei Gericht eingegangen am selben Tag, um das Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 erweitert. Die Teilrücknahme der (Kündigungsschutz-)Klage hat der Kläger in der Verhandlung vom 4. März 2010 wiederholt. Der Kläger verlangt noch Entgelt für Juni 2008 bis Januar 2009 einschließlich des 13. Monatsgehalts, des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds für das Jahr 2008 sowie eine Sozialplanabfindung, hilfsweise einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG.
10 Die Klage sollte im Weg der Auslandszustellung zugestellt werden. Die Zustellung der Klageerweiterungen sollte laut Vermerk des Bezirksrevisors vom 8. Mai 2009 durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO bewirkt werden. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 hat das Arbeitsgericht wegen der angenommenen Dauer des Zustellungsverfahrens Termin zur mündlichen Verhandlung (Güte- und Kammertermin) auf den 3. März 2011 bestimmt und die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen. Ausweislich des Vermerks vom 11. März 2009 wurde der Zustellungsantrag des Arbeitsgerichts nach Prüfung durch das Auswärtige Amt an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilia weitergeleitet. Diesem Ersuchen lagen die vom Arbeitsgericht veranlassten Übersetzungen der Klageschrift und der Ladung zum Termin vom 3. März 2011 bei.
Die deutsche Botschaft in Brasilia hat dem Arbeitsgericht mit Schreiben vom 16. Juli 2009 die von den zuständigen brasilianischen Behörden nachgereichten Unterlagen „als erledigt zur weiteren Verwendung übersandt“. Daraufhin hat der Bezirksrevisor am 4. August 2009 veranlasst, dass die von der Botschaft vorgelegte Mappe einem Übersetzer der portugiesischen Sprache übersandt wird. Er hat ihn gebeten festzustellen, ob sich in der Mappe ein Zustellungsnachweis befindet. In den Akten findet sich zunächst eine Urkunde in portugiesischer Sprache, die vom Superior Tribunal de Justiça ausgestellt ist, im Kopf die Nummerierung „CR 4.002/DE“ trägt und als Ausstellungsdatum den 10. Juni 2009 erkennen lässt.
Darunter ist die Ablichtung einer zum Teil handschriftlich ausgefüllten Erklärung angebracht. Sie ist an die Beklagte gerichtet und trägt eine unleserliche handschriftliche Unterschrift sowie das Datum „26/05/09“. Im Betreff dieser Fotokopie ist angegeben „Intimação Via Postal n. 000485/2009-CESP Ref. CR 4002 (2009/0073697-1)“. Die deutsche Übersetzung weist als Aussteller das Oberste Gericht (STJ) aus und trägt die Bezeichnung „Rechtshilfeersuchen CR 3.966/DE“. Sie lässt als Ausstellungsdatum den 30. April 2009 erkennen. Darunter ist maschinenschriftlich vermerkt „Vorladung per Post Nr. 000391/2009-CESP Bez. CR 3966 (2009/0055329-6)“. Als Unterschrift des Empfängers ist der Name „S“ und als Eingangsdatum der „22.4.09“ wiedergegeben.
Hinsichtlich der Klageerweiterungen ist am 21. Oktober 2009 die Aufgabe zur Post veranlasst worden. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Arbeitsgericht den Termin zur Güte- und Kammerverhandlung auf den 4. März 2010 vorverlegt.
11 Die Beklagte hat ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten am 5. Februar 2010 Vollmacht zur Akteneinsicht erteilt. Die Akten sind der Bevollmächtigten laut Verfügung der Vorsitzenden vom 10. Februar 2010 überlassen und von ihr am 17. Februar 2010 zurückgegeben worden. Die Beklagtenvertreterin hat am 3. März 2010 angezeigt, dass die Beklagte sie mit der Prozessvertretung beauftragt habe.
12 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne seine Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland auch im Sanierungsverfahren nach dem Gesetz Nr. 11.101/05 weiterverfolgen. Er müsse jedenfalls so gestellt werden, als wäre die Klage zugestellt und die Zustellung nicht durch die Beklagte vereitelt worden. Der Rechtsstreit sei nicht unterbrochen, weil die beklagte Schuldnerin im Sanierungsverfahren weiter prozessführungsbefugt sei. Nur die Insolvenz brasilianischen Rechts sei als Insolvenz iSv. § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO anzuerkennen, nicht auch das Sanierungsverfahren. Art. 1 des Gesetzes Nr. 11.101/05 unterscheide zwischen der gerichtlichen Sanierung, der außergerichtlichen Sanierung und der Insolvenz, die unterschiedliche Zwecke verfolgten. Diese Unterscheidung werde auch an Art. 61 des Gesetzes Nr. 11.101/05 deutlich. Die Bestimmung sehe unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass sich das Sanierungsverfahren in ein Insolvenzverfahren umwandle. Die Anerkennung des brasilianischen gerichtlichen Sanierungsverfahrens verstoße gegen den deutschen ordre public.
13 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
14 Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gerügt. Im Übrigen hat sie beantragt, die Klage abzuweisen, und den Klageerweiterungen widersprochen. Sie hat gemeint, dass die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Sanierungsplan sei nach der Entscheidung über die Beschwerden am 1. Juni 2010 rechtsverbindlich geworden. Dadurch sei eine Novation eingetreten. Durch die Umwandlung des Sanierungsverfahrens in ein Insolvenzverfahren habe sich die Rechtslage geändert. Bereits bei dem Sanierungsverfahren habe es sich jedoch um ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren iSv. § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt. Auch das deutsche Insolvenzrecht kenne das Insolvenzplanverfahren mit dem Ziel, das Unternehmen zu erhalten, sofern zugleich das Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verfolgt werde. Es sei Sache des Klägers, seine Ansprüche zu verfolgen und sich brasilianische Schriftstücke übersetzen zu lassen. Er sei vom Verwalter K über die Einzelheiten des Sanierungsverfahrens aufgeklärt worden. Eine Sozialplanabfindung könne dem Kläger schon deshalb nicht zustehen, weil er leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG gewesen sei.
15 Die Beklagtenvertreterin hat im Termin vom 4. März 2010 nach der Überleitung in die streitige Verhandlung erklärt, sie stelle heute keinen Antrag. Das Arbeitsgericht hat ein Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten am 25. März 2010 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat dagegen fristgerecht Einspruch erhoben. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Termin vom 29. Juli 2010 beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass sie ihre Rügen insbesondere der nicht ordnungsgemäßen Klagezustellung wiederholt oder auf sie ausdrücklich Bezug genommen hat. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil - soweit für die Revision von Interesse - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
16 Der Kläger hat seine Anträge im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 auf einen gerichtlichen Hinweis des Landesarbeitsgerichts zusammengefasst. Er hat mit Blick auf das in Brasilien eröffnete Sanierungsverfahren hilfsweise zu den Leistungsanträgen Feststellungsanträge angekündigt. Dieser Schriftsatz ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 19. Juli 2011 zugestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint, weil der Kläger seine Forderungen im brasilianischen Sanierungsverfahren verwirklichen könne.
17 Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, den Antrag zu 2. jedoch nur noch als Hilfsantrag.
18 Der Rechtsstreit ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung hat der hierfür international zuständige Senat durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO auszusprechen, weil sie vom Kläger verneint wird (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn. 5).
19 A. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist. Diese Zuständigkeit ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 13).
20 I. Die internationale Zuständigkeit, dh. die Frage, für welche Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug die deutschen Gerichte zuständig sind, richtet sich nach den autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit, weil hier weder unionsrechtliche Bestimmungen noch bilaterale oder internationale Abkommen Anwendung finden (vgl. BGH 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10 - Rn. 13; s. auch BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 20, BAGE 125, 24). Dem steht § 3 InsO nicht entgegen. Die Vorschrift regelt neben der örtlichen Zuständigkeit über § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO auch die internationale Zuständigkeit (vgl. Kirchhof in HK-InsO 6. Aufl. § 3 Rn. 3). Sie bestimmt jedoch nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte und nicht auch die der Streitgerichte (vgl. BGH 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10 - Rn. 13). Das autonome Recht weist den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung - im Unterschied zu Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) - keine internationale Zuständigkeit für Annexverfahren zu.
21 II. Das Landesarbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit zu Recht aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSv. § 29 ZPO abgeleitet. Auf das Arbeitsverhältnis war nach den für den Streitfall noch maßgeblichen Art. 27 ff. EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, Erfüllungsort sei F gewesen, und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden nicht angegriffen und lassen keine Rechtsfehler erkennen.
22 B. Der Rechtsstreit ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen.
23 I. Wird ein Insolvenzverfahren im Ausland eröffnet und betrifft ein im Inland geführter Rechtsstreit die Insolvenzmasse, ordnet § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO an, dass der inländische Rechtsstreit unterbrochen ist. Als nicht kollisionsrechtliche Sachnorm bestimmt § 352 InsO abschließend, dass die Entscheidung, ob der Rechtsstreit unterbrochen ist, allein nach dieser Bestimmung zu treffen ist. Die Unterbrechungswirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft damit lediglich an den Umstand der Verfahrenseröffnung im Ausland an, nicht dagegen an das Recht des ausländischen Staats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (sog. lex fori concursus; vgl. Liersch NZI 2003, 302, 303 f., 308; MünchKommInso/Reinhart 2. Aufl. § 352 Rn. 1). Ob der Rechtsstreit nach brasilianischem Recht unterbrochen wäre, ist demnach unerheblich (vgl. dazu Art. 6, 99 des Gesetzes Nr. 11.101/05).
24 II. § 352 InsO ist § 240 ZPO nachgebildet. Allerdings ordnet § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO abweichend von § 240 Satz 1 ZPO ausdrücklich an, dass ein „anhängiger“ Rechtsstreit unterbrochen wird. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits setzt trotz dieses missverständlichen Wortlauts ebenso wie § 240 Satz 1 ZPO die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung voraus.
25 1. Das folgt bereits aus dem Wortsinn der Bestimmung. Nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang gesetzter zweiseitiger prozessualer Vorgang kann unterbrochen werden (vgl. für § 240 ZPO BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 8 ff.). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird lediglich ein „Rechtsstreit“ durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 136). Die Unterbrechung verlangt also ein durch Zustellung der Klageschrift begründetes rechtshängiges zivilrechtliches Streitverfahren (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 10 mwN).
26 2. Für den hier gegebenen Fall, in dem aufgrund einer erforderlichen Auslandszustellung ein erheblicher Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit liegt, gilt nach dem Gesetzeszweck nichts anderes. Die Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO hat ebenso wie die Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO den Sinn, es den Prozessbeteiligten zu ermöglichen, sich auf die durch die Insolvenzeröffnung veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (vgl. MünchKommInsO/Reinhart 2. Aufl. § 352 Rn. 1). Ist die Klage nicht zugestellt, konnten sich Prozessbeteiligte noch nicht auf eine bestimmte Prozesssituation einstellen. Sie brauchten sich infolge der Insolvenzeröffnung nicht neu zu orientieren.
27 III. Ob die Klage wirksam zugestellt ist, bestimmt sich nach deutschem Zivilprozessrecht. Nach den Regeln des deutschen Internationalen Prozessrechts richtet sich das Verfahren auch in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Recht des angerufenen Gerichts und den inländischen Prozessvorschriften, der sog. lex fori (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 27; BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 26, BGHZ 191, 59). Auf dieser Grundlage wurde die Klage erst durch Zustellung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2011 am 19. Juli 2011 rechtshängig.
28 1. Die Auslandszustellung der Klageschrift vom 15. Juli 2008 ist nicht wirksam nachgewiesen iSv. § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Deshalb gelten auch die Klageerweiterungen vom 4. September 2008, 31. März 2009 und 9. April 2009 nicht durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt.
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39 (a) Ist der Rügeberechtigte zur nächsten mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder hat er nicht verhandelt, tritt kein Rügeverlust ein (vgl. schon RG 29. Januar 1900 - I 407/99 -; 20. November 1900 - II 125/00 - RGZ 47, 397; BFH 21. Juni 1988 - VII R 135/85 - zu II 2 der Gründe, BFHE 153, 393). Zu einer Heilung nach § 295 Abs. 1 ZPO kommt es erst, wenn der Rügeberechtigte den Verfahrensmangel in der nächsten Verhandlung, in der er erscheint und verhandelt, nicht rügt (vgl. die st. Rspr. des BFH seit 31. Januar 1989 - VII B 162/88 - BFHE 155, 498). Dann gilt die Klage als zu diesem Zeitpunkt erhoben.
40 (b) Nach diesen Grundsätzen sind die Zustellungsmängel nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt.
41 (aa) Die Beklagte hat das Rügerecht im Termin vom 4. März 2010 nicht verloren. Sie hat im Kammertermin, der sich unmittelbar an die Güteverhandlung angeschlossen hat, keine Anträge gestellt. Sie hat damit iSv. § 333 ZPO nicht verhandelt (vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 104, 86). Sie war daher als nicht erschienen anzusehen.
42 (bb) Auch im Termin zur Verhandlung über den Einspruch am 29. Juli 2010 ist keine Heilung eingetreten. Aus dem Protokoll ergibt sich zwar nicht, dass die Beklagte in diesem Termin ausdrücklich gerügt hat, die Klage sei nicht ordnungsgemäß zugestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie sich auf ihre Schriftsätze, mit denen sie die Rüge erhoben hat, bezogen hat. Beides war aber nicht erforderlich. Eine durch Schriftsatz erhobene Rüge ist nicht nur beachtlich, wenn sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen wird, sondern auch dann, wenn sie in Bezug genommen wird. Für eine solche Bezugnahme ist keine ausdrückliche Verweisung auf den Schriftsatz, in dem die Rüge enthalten ist, notwendig.
Die ursprüngliche Konzeption des Zivilprozesses als eines rein mündlichen Verfahrens, nach der mündlicher Vortrag weder durch ein Verlesen noch durch eine Bezugnahme auf Schriftsätze ersetzt werden konnte, ist durch die ZPO in ihrer aktuellen Fassung aufgegeben (vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - zu II 2 b bb (3) alpha der Gründe, BGHZ 158, 269). Im Zweifel ist mit der vorbehaltlosen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftstücke verbunden (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 151/08 - Rn. 24, BAGE 129, 265; BGH 13. Dezember 2012 - III ZR 282/11 - Rn. 13). Die Beklagte hat die Rüge des Zustellungsmangels sowohl mit ihrem Einspruch vom 30. März 2010 als auch mit ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2010 ausdrücklich aufrechterhalten.
Deswegen besteht kein Zweifel, dass sie mit dem gestellten Antrag auch die Rüge des Zustellungsmangels zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht machen wollte.
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44 2. Die Klage und die Klageerweiterungen sind jedoch durch die Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 12. Juli 2011 am 19. Juli 2011 rechtshängig geworden (§ 174 ZPO). Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger seine Anträge im Hinblick auf das in Brasilien eröffnete Sanierungsverfahren um die Hilfsanträge erweitert. Mit ihnen hat er auf Anregung des Gerichts entsprechend der Konzeption des deutschen Insolvenzrechts Feststellungsanträge angekündigt.
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Corotto Brasilianische und deutsche Unternehmen in der Krise: Ein Rechtsvergleich zwischen beiden Reorganisationsmodellen im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit S. 109 f.). Keine der Parteien hat behauptet, dass eine der in Art. 64 des Gesetzes Nr. 11.101/05 genannten Ausnahmen eingetreten sei. Die Beklagte war deshalb nach dem maßgeblichen brasilianischen Insolvenzrecht ungeachtet des eröffneten Sanierungsverfahrens prozessführungsbefugt. Sie konnte ihrer Rechtsanwältin wirksam Prozessvollmacht erteilen.
58 IV. Der Rechtsstreit ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen, weil das Sanierungsverfahren während des Revisionsverfahrens nach Art. 73 Abschn. IV, Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 11.101/05 in die Insolvenz umgewandelt wurde (vgl. das Urteil des erstinstanzlichen Insolvenzgerichts vom 27. September 2012 - 0121755-70.2009.8.26.0100 -).
59 1. Diese neue prozessuale Situation hat der Senat zu berücksichtigen, obwohl das Landesarbeitsgericht noch nicht auf die Insolvenzeröffnung abstellen konnte (vgl. BAG 21. März 2013 - 6 AZR 401/11 - Rn. 44 mwN; BGH 28. Oktober 1981 - II ZR 129/80 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 82, 209). Für die Entscheidung des Zwischenstreits über die Unterbrechung sind die prozessualen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel maßgeblich (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 8, BAGE 121, 309; BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Rn. 30).
60 2. Der Rechtsstreit ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen.
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67 (a) Bestehen - wie hier - keine vorrangigen Kollisionsnormen, ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu prüfen, ob ein Gericht des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, international zuständig ist, wenn „spiegelbildlich“ die deutschen Zuständigkeitsnormen zugrunde gelegt werden (vgl. BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Rn. 39).
68 (b) Die internationale Zuständigkeit der brasilianischen Gerichte für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ergibt sich entsprechend aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil die Beklagte ihren Sitz in Brasilien hat.
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70 (a) Der Kläger rügt, im gerichtlichen Sanierungsverfahren brasilianischen Rechts sei nicht gewährleistet, dass sich bei Aufstellung des Sanierungsplans keine Einzelinteressen durchsetzten. Dadurch werde eine bestmögliche gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung verhindert. Das Gesetz Nr. 11.101/05 kenne keine Regelung, die § 87 InsO entspreche. Der Sanierungsplan sei nicht rechtsverbindlich. Vom Kläger sei nie verlangt worden, den Sanierungsplan anzunehmen, wie Art. 41, 45 des Gesetzes Nr. 11.101/05 es vorsähen. Die mit dem Sanierungsplan verbundene Novation verletze den deutschen ordre public. Das deutsche Insolvenzrecht kenne zwar das Erlöschen von Forderungen oder einen Schuldenerlass. Beides setze aber voraus, dass es dem Gläubiger möglich gewesen sei, am Verfahren teilzunehmen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil die 15-Tages-Frist bei Zugang des Schreibens des Verwalters vom 3. April 2009 am 18. Mai 2009 bereits verstrichen gewesen sei und der Kläger nie zu Gläubigerversammlungen eingeladen worden sei.
71 (b) Die Beanstandungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Insolvenzbegriff und den von ihm angenommenen Verstößen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens gegen den deutschen ordre public stehen einer Anerkennung des brasilianischen Insolvenzverfahrens als Insolvenzverfahren iSv. § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entgegen. Sie „schlagen“ nicht auf das Insolvenzverfahren „durch“. Die Rügen, die der Kläger gegen das Sanierungsverfahren im Hinblick auf die Anerkennungswirkung und die deutsche öffentliche Ordnung erhebt, sind jedoch im Rahmen des ordre public unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, dass das Insolvenzverfahren nach Art. 73 Abschn. IV des Gesetzes Nr. 11.101/05 während des gerichtlichen Sanierungsverfahrens zu eröffnen ist, wenn eine im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsplans eingegangene Verbindlichkeit nicht erfüllt wurde. Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 11.101/05 bestimmt, dass sich die Sanierung in die Insolvenz umwandelt, wenn im Sanierungsplan vorgesehene Verbindlichkeiten während des Zeitraums von zwei Jahren nach Bewilligung der gerichtlichen Sanierung nicht erfüllt werden. In diesem Fall hängt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens also unmittelbar vom Verlauf des gerichtlichen Sanierungsverfahrens ab.
72 (aa) Mit dem deutschen ordre public ist eine Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er über die Frage entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 48; BGH 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu B I 5 der Gründe, BGHZ 123, 268). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Annahme ist darlegungs- und beweisbelastet, wer die Anerkennung verhindern will. Die deutsche Rechtsordnung setzt solche schwerwiegenden Verstöße nicht als zu widerlegenden Regelfall voraus (vgl. BGH 14. November 1996 - IX ZR 339/95 - zu III 2 d der Gründe, BGHZ 134, 79).
73 (bb) Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 19, BAGE 121, 309). Erforderlich ist eine offensichtliche Verletzung wesentlicher Grundsätze deutschen Rechts. Bloße Abweichungen vom deutschen Recht genügen nicht. In erster Linie ist darauf abzustellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen ordre public verstößt (anerkennungsrechtlicher oder auch verfahrensrechtlicher ordre public). Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public führt grundsätzlich dazu, dass der Verfahrenseröffnungsakt nicht anerkannt wird. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public kann aber auch dadurch begründet sein, dass die Anwendung ausländischen Rechts aufgrund von Kollisionsnormen nachgeordnete Folgewirkungen erzeugt (materiell-rechtlicher ordre public). Das entzieht der Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht insgesamt die Grundlage, sondern führt dazu, dass die entsprechenden ausländischen Rechtsnormen nicht angewandt werden (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 51; vgl. auch BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24).
74 (cc) Die Vorschriften des Gesetzes Nr. 11.101/05 über die gerichtliche Sanierung und Insolvenz verletzen jedenfalls nicht den verfahrensrechtlichen deutschen ordre public.
75 (aaa) Der Eintritt der Unterbrechung ( § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO ) und die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO setzen voraus, dass es sich um ein Insolvenzverfahren handelt. Als Insolvenzverfahren werden Auslandsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit ungefähr die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16 S. 21). Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf rasche Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche Verfahren, durch die - wie im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 236;
BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06
76 (bbb) Das vor dem brasilianischen Insolvenzverfahren durchgeführte gerichtliche Sanierungsverfahren genügt den Erfordernissen einer - zumindest auch - angestrebten gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Nach Art. 47 des Gesetzes Nr. 11.101/05 ist Ziel des Verfahrens auch, die Gläubigerinteressen zu wahren. Die Bewilligung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens hemmt ebenso wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verjährung und setzt alle Verfahren und Vollstreckungen gegen den Schuldner aus (Art. 6 des Gesetzes Nr. 11.101/05). Damit soll vermieden werden, dass die Masse von einzelnen Gläubigern geschmälert wird, die bereits Rechtshandlungen eingeleitet haben, um individuelle Befriedigung zu erlangen.
Forderungen eines Gläubigers sind anzumelden (Art. 9 des Gesetzes Nr. 11.101/05) und vom gerichtlichen Verwalter festzustellen (Art. 7 des Gesetzes Nr. 11.101/05). Die Gläubigerversammlung muss alle Forderungsränge repräsentieren (Art. 41 des Gesetzes Nr. 11.101/05). Nach Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 11.101/05 können ua. alle Gläubiger Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung einlegen, die der gerichtlichen Sanierung stattgibt. Das gerichtliche Sanierungsverfahren wird von einem Gläubigerausschuss kontrolliert (Art. 27 Abschn. II Buchst. b des Gesetzes Nr. 11.101/05). Der Gläubigerausschuss hat darüber zu entscheiden, ob er dem vom Schuldner vorgelegten Sanierungsplan zustimmt, ihn ablehnt oder ihn ändert (Art. 35 Abschn. I Buchst. a des Gesetzes Nr. 11.101/05).
Mit diesen Kontrollmechanismen soll sichergestellt werden, dass kein Gläubiger ungerechtfertigt bevorzugt wird. Zugleich wird an ihnen deutlich, dass die Bewilligung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens jedenfalls teilweisen Vermögensbeschlag zur Folge hat.
77 (ccc) Der Anerkennungswirkung nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO steht nicht entgegen, dass der Schuldner nach brasilianischem Recht im Sanierungsverfahren, das ggf. später in ein Insolvenzverfahren umgewandelt wird, seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und die Unternehmensgeschäfte weiterführt, während er mit den Gläubigern über die Verbindlichkeiten neu verhandelt, um den Sanierungsplan zu erarbeiten (vgl. Art. 53 des Gesetzes Nr. 11.101/05). Auch der Schuldner einer inländischen Insolvenz ist ausnahmsweise berechtigt, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn die Eigenverwaltung iSv. § 270 InsO angeordnet ist (vgl.
BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06
78 (ddd) Soweit der Kläger beanstandet, von ihm sei nie verlangt worden, den Sanierungsplan anzunehmen, wie Art. 41, 45 des Gesetzes Nr. 11.101/05 es verlangten, hindert diese Rüge die Anerkennung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens als Insolvenzverfahren iSv. § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht. Der Kläger macht damit lediglich eine Verletzung des dem Insolvenzverfahren vorangegangenen gerichtlichen Sanierungsverfahrens geltend. Der von ihm angenommene Verstoß gegen das brasilianische Recht lässt die Anerkennungswirkung für das Verfahren, das aus dem Sanierungsverfahren in das Insolvenzverfahren umgewandelt wurde, unberührt.
79 (eee) Die vom Kläger gerügte, mit dem gerichtlichen Sanierungsplan verbundene Novation der vor dem Antrag bestehenden Forderungen nach Art. 59 des Gesetzes Nr. 11.101/05 ist nur eine Folgewirkung der Anerkennung des brasilianischen Sanierungsverfahrens. Sie steht der Anerkennungswirkung als solcher und damit der Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entgegen. Sie widerspricht grundsätzlich auch nicht dem deutschen materiell-rechtlichen ordre public. Ob das auch für die 15-Tages-Frist zur Beanstandung gilt, kann für die Frage der Unterbrechung auf sich beruhen.
80 (aaaa) Das deutsche Recht erkennt das Erlöschen nicht angemeldeter Forderungen und einen teilweisen Schuldenerlass durch einen Sanierungsplan an, wenn die Folgen alle Gläubiger treffen und der Betroffene zumindest die Möglichkeit hatte, an dem ausländischen Verfahren teilzunehmen (vgl. Gottwald/Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 132 Rn. 77, 80 mwN).
81 (bbbb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Art. 59 des Gesetzes Nr. 11.101/05 gilt für alle Gläubiger. Der Kläger hatte Gelegenheit, an dem ausländischen Verfahren teilzunehmen. Der Verwalter des gerichtlichen Sanierungsverfahrens K informierte ihn mit Schreiben vom 3. April 2009 - zugegangen am 18. Mai 2009 - darüber, das Sanierungsverfahren sei am 13. März 2009 eröffnet worden. Er teilte dem Kläger den Gegenwartswert seiner Forderungen, die Aufnahme in das Gläubigerverzeichnis und die für eine Beanstandung bei Gericht einzuhaltende Frist von 15 Tagen ab Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung mit. Selbst wenn die kurze Frist von 15 Tagen dem materiellen deutschen ordre public zuwiderlaufen sollte, entfiele nicht die Anerkennungswirkung. Der Verstoß hätte nur zur Folge, dass die entsprechende Regelung des Gesetzes Nr. 11.101/05 nicht angewandt würde (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 51; BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24). Im Zusammenhang mit der Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO kann die Frage deshalb offenbleiben.
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86 (a) Einigkeit besteht aber insoweit, als die Unterbrechungswirkung unvermeidliche Folge eines Übergangs der Prozessführungsbefugnis ist. Das gilt auch dann, wenn das ausländische Insolvenzrecht keine „automatische“ Unterbrechung vorsieht. Bei Verlust der Prozessführungsbefugnis tritt stets eine Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO ein (vgl. BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Rn. 45; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 3529).
87 (b) Nach Art. 102 und 103 des Gesetzes Nr. 11.101/05 hat die Beklagte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen verloren. Nach Art. 76 einziger Abs. des Gesetzes Nr. 11.101/05 werden anhängige Verfahren von dem gerichtlichen Verwalter fortgesetzt. Art. 22 Abschn. III Buchst. n des Gesetzes Nr. 11.101/05 bestimmt, dass dem Verwalter die Vertretung der Insolvenzmasse bei Gericht obliegt. Durch Nr. 7 des Urteils des erstinstanzlichen Insolvenzgerichts vom 27. September 2012 (- 0121755-70.2009.8.26.0100 -) ist der Beklagten zudem jegliche Verfügung oder Belastung der Masse ohne gerichtliche Genehmigung oder Genehmigung des Gläubigerausschusses untersagt. Damit hat sie ihre Prozessführungsbefugnis eingebüßt. Der Rechtsstreit ist unterbrochen.
Fischermeier Gallner Richterin am BundesarbeitsgerichtSpelge ist verhindert,ihre Unterschrift beizufügen.Fischermeier Kreis K. Kammann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600041879&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public