der Wahl teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit E-Mail vom
VG könne ein Betriebsausschuss nur gebildet werden, wenn der Betriebsrat - anders als im vorliegenden Fall - neun oder mehr Mitglieder habe. Die Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ sei auch nicht
VG möglich. Sähe man dies anders, habe der Betriebsrat mit seinem Beschluss jedenfalls die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten, indem dem „geschäftsführenden Ausschuss“ fünf von sieben Betriebsratsmitgliedern angehörten. 4 Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2. vom 8. Juni 2010
VG erfolgte Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ des Beteiligten zu 2. mit den Mitgliedern D, V, M, P und L unwirksam ist, hilfsweise, die Wahl des „geschäftsführenden Ausschusses“ für unwirksam zu erklären. 5 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin sei nicht antragsbefugt. Zudem sei die Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“
VG zulässig. Der wöchentlich montags zusammenkommende „geschäftsführende Ausschuss“ führe nicht die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, sondern bereite die Sitzungen für den jeweiligen Folgetag vor. Der Beschluss über die Ausschussgröße sei eine Ermessensentscheidung, die keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. 6 Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht „festgestellt, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Betriebsratswahlen und betriebsratsinternen Wahlen kann die Nichtigkeit einer Wahl jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. etwa BAG
VG (vgl. zur Anfechtbarkeit derartiger Entsendungsbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG zB BAG
VG für die wöchentlichen Ausschusssitzungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind. 13 II. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht für begründet erachtet. Die vom Betriebsrat am
VG - dessen sich der Betriebsrat allerdings auch nicht berühmt - gerechtfertigt. 15 a)
VG bildet ein Betriebsrat einen Betriebsausschuss, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss führt
VG die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.
VG können Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Die Übertragung laufender Geschäfte
VG führt nicht zur Bildung eines Ausschusses. 16 b) Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat sieben Mitglieder, sodass ein Betriebsausschuss
VG nicht gebildet werden kann. Eine bloße Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder iSv. § 27 Abs. 3 BetrVG steht hier nicht im Streit. Der verfahrensgegenständliche Beschluss betrifft keine Entscheidung des Betriebsrats zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf seinen Vorsitzenden oder eines bzw. mehrerer seiner Mitglieder, sondern eine Ausschussbildung. 17 2. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Errichtung des „geschäftsführenden Ausschusses“ auch nicht
VG gerechtfertigt. 18 a) Allerdings kommt für den zu 2. beteiligten Betriebsrat grundsätzlich eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse iSv. § 28 Abs. 1 BetrVG in Betracht.
dieser Vorschrift kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Diese Voraussetzung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat gegeben (vgl. § 9 Satz 1 BetrVG). 19
VG richtet. In Satz 1 der Vorschrift ist formuliert, dass der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen „bestimmte Aufgaben“ übertragen kann. Der Ausdruck „bestimmte“ bedeutet ua. „speziell“, „inhaltlich festgelegt, genau umrissen, klar, deutlich“ oder auch „auf etwas Spezielles hinweisend“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „bestimmt“ unter I 1 a, b und c). Danach bezieht sich die Ausschussbildung und Aufgabenübertragung schon
der sprachlichen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eher auf spezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs oder die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen. 21 bb) Der systematische Kontext von §§ 27, 28 BetrVG lässt darauf schließen, dass § 28 Abs. 1 BetrVG nur solche Ausschüsse regelt, denen fachspezifische Aufgaben übertragen sind. Hätte der Gesetzgeber einem Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit geben wollen, einem Ausschuss die laufenden Geschäfte zu übertragen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen von § 27 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG - dort finden sich die Bestimmungen über die laufenden Geschäfte des Betriebsrats - zu regeln. Außerdem wäre nicht erkennbar, welchen Sinn es haben sollte, allein einem Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern in einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern (also nur dem siebenköpfigen Betriebsrat) ein Wahlrecht zwischen der Übertragung laufender Geschäfte
VG und der Bildung eines Ausschusses
VG einzuräumen. 22 cc)
dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Sinn und Zweck von § 28 Abs. 1 BetrVG regelt die Vorschrift die Bildung von Fachausschüssen, denen fachspezifische Aufgaben übertragen werden können. Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. In der Begründung der Bundesregierung zu dem am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I S. 1852) ist ausgeführt (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 39 f.): „Die Möglichkeit des Betriebsrats, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen, soll nicht mehr wie bisher von dem Bestehen eines Betriebsausschusses
Vielmehr kann der Betriebsrat künftig in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Damit wird Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. Hierunter fällt auch die Möglichkeit z. B. speziell für Fragen der Frauenförderung oder der betrieblichen Integration ausländischer Arbeitnehmer einen eigenen Ausschuss zu bilden. Die Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung auf Ausschüsse setzt wie bisher voraus, dass ein Betriebsausschuss besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 2).“ 23 Die Gesetzesänderung diente daher dazu, den Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern zu ermöglichen, für bestimmte, fachspezifische Aufgaben Ausschüsse zu bilden, nicht aber diesen die laufenden Geschäfte zu übertragen. 24 c) Hiernach ist der mit Beschluss des Betriebsrats vom 8. Juni 2010 errichtete „geschäftsführende Ausschuss“ kein Ausschuss iSv. § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sollten ihm - wie seine Bezeichnung nahelegt - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats übertragen sein, wäre er der Sache
ein Betriebsausschuss und kein Fachausschuss. Selbst wenn es sich aber nicht um einen die laufenden Geschäfte führenden Ausschuss handeln sollte, weil er sich -
dem Vorbringen des Betriebsrats - nur mit sitzungsvorbereitenden Themen befasse, unterfiele seine Errichtung nicht § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Auch dann wären ihm jedenfalls keine fachspezifischen Aufgaben übertragen.
dem vom Betriebsrat vorgebrachten Zuschnitt der „Ausschuss“aufgabe befassen sich die Ausschussmitglieder einen Tag vor der Betriebsratssitzung mit deren Vorbereitung, also mit allen bei der nächsten Sitzung anstehenden „Querschnittsthemen“. Dies weist nicht den für einen Ausschuss iSv. § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen fachspezifischen Themenbezug auf. 25 III. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Linsenmaier Zwanziger Schmidt Schiller Glock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600042109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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