KARE600042110 BAG 1. Senat 20130917 1 ABR 24/12 Beschluss § 256 Abs 1 ZPO, § 76 Abs 5 S 3 BetrVG vorgehend ArbG Berlin, 6. April 2011, Az: 41 BV 293/11, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 26. Oktober 2011, Az: 20 TaBV 1084/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einigungsstelle - Anfechtung - Feststellungsantrag Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2011 - 20 TaBV 1084/11 - wird zurückgewiesen. 1 A. Die Beteiligten streiten über den Regelungsauftrag einer Einigungsstelle. 2 Die Arbeitgeberin betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Antragsteller ist der für den Betrieb United States Embassy (USE) gebildete Betriebsrat. 3 Bei der Arbeitgeberin besteht seit April 2007 eine Einigungsstelle zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (Einigungsstelle Arbeitsschutz). Diese Einigungsstelle ist auch mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG befasst. Das Einigungsstellenverfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. 4 Im Betrieb USE galt seit dem 10. März 2009 eine Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung und Ungleichbehandlung sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb. Diese Betriebsvereinbarung kündigte der Betriebsrat mit Schreiben vom 1. April 2009 und verlangte von der Arbeitgeberin den Abschluss einer Folgevereinbarung. Nach seiner Vorstellung sollten in dieser auch konkret benannte Verfahren zur Erfassung psychosozialer Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz geregelt werden. Die Betriebsparteien verständigten sich auf die Bildung einer weiteren Einigungsstelle (Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze). Diese verneinte mit Zwischenbeschluss vom 13. September 2010 wegen des der Einigungsstelle Arbeitsschutz übertragenen Regelungsauftrags eine Zuständigkeit für die vom Betriebsrat begehrte Gefährdungsanalyse. 5 Der Betriebsrat hat die Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 13. September 2010 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Durchführung psychosozialer Gefährdungsanalysen sei bereits deshalb Gegenstand der Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze, weil die Arbeitgeberin der Einsetzung der Einigungsstelle zu diesem Thema zugestimmt habe. Im Übrigen gehe die Zuständigkeit der Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze dem Regelungsauftrag der Einigungsstelle Arbeitsschutz im Wege der Spezialität vor. 6 Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13. September 2010 zum Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Ungleichbehandlungen, Diskriminierung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ unwirksam ist. 7 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt. 8 Der Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Feststellungsbegehren weiter. 9 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Sein Antrag erfüllt auch nach der gebotenen Auslegung nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 10 I. Nach seinem Wortlaut ist der Antrag ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. September 2010 gerichtet. Mit diesem Inhalt wäre er unzulässig. Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da er kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung wird durch Einigungsstellenbeschlüsse, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. § 87 Abs. 2 BetrVG dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49). Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende (fristgebundene) Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12). 11 II. Trotz der gebotenen Auslegung liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor. 12 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag dahingehend verstanden, dass der Betriebsrat die Feststellung begehrt, wonach sich die Betriebsparteien für die Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze auf einen Regelungsgegenstand verständigt haben, der auch die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich psychosozialer Gefährdungsfaktoren miteinschließt. Hierüber streiten die Beteiligten in der Rechtsbeschwerdeinstanz jedoch nicht mehr. Der Betriebsrat wendet sich nicht gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach zwischen den Betriebsparteien keine Einigung über die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich psychosozialer Gefährdungsfaktoren sowie den Einsatz darauf bezogener Analyseinstrumente erzielt worden ist. 13 2. Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit mit ihm das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geklärt werden soll. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass im Rahmen der Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG zu beachten sein können. 14 3. Auch das mögliche Antragsziel des Betriebsrats, dass die Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze die von ihm benannten Analyseinstrumente bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein. 15
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