VG die Teilnahme an der dort stattfindenden Betriebsratswahl beschließt. Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom
teile aus Anlass der geplanten Schließung der Geschäftsstelle Mannheim“ vom 13. Mai 2011 unwirksam ist. 7 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt. 8 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag weiter. 9 B. Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Der Betriebsrat kann für die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen. 10 I. Der Antrag bedarf der Auslegung. 11 1.
seinem Wortlaut ist der Antrag ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. Mai 2011 gerichtet. Mit diesem Inhalt wäre er unzulässig. Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da der Antrag kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat.
der ständigen Senatsrechtsprechung wird durch Einigungsstellenbeschlüsse, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle setzt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts voraus. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49). Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende (fristgebundene) Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist
VG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12). 12 2. Danach ist der Antrag auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, der Betriebsrat habe anlässlich der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht
VG auf Abschluss eines Sozialplans. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. 13 3. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. 14
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit dem Antrag wird die zwischen den Beteiligten streitige Frage geklärt, ob der Betriebsrat wegen der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim die Aufstellung eines Sozialplans verlangen kann. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Arbeitgeberin die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim bereits durchgeführt hat. Der Abschluss eines Sozialplans ist auch noch
der Durchführung einer Betriebsänderung möglich (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 14, BAGE 117, 296). 16 II. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann für die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht den Abschluss eines Sozialplans verlangen. Die Maßnahme stellt keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Die Geschäftsstelle Mannheim war zum Zeitpunkt ihrer Stilllegung weder ein eigenständiger Betrieb iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch ein wesentlicher Betriebsteil des Betriebs München. 17 1.
VG entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans, wenn es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu einer Einigung über den Sozialplan kommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG plant oder bereits durchgeführt hat.
VG gilt als Betriebsänderung insbesondere die Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils. 18 2. Eine Betriebsänderung
VG liegt nicht vor. Es kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass die Geschäftsstelle Mannheim aufgrund ihrer räumlichen Entfernung zum Hauptbetrieb in München
VG als Betrieb gegolten hat, in dem ein Betriebsrat errichtet werden konnte. Die durch diese Vorschrift bewirkte Fiktion als Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist durch den Beschluss der Belegschaft der Geschäftsstelle Mannheim über die Teilnahme an der Betriebsratswahl für den Betrieb München beendet worden. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung des gemeinsamen Wahlverfahrens war die Geschäftsstelle Mannheim betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb in München zugeordnet. 19 a)
VG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines solchen Betriebsteils können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen, wenn in dem Betriebsteil kein eigener Betriebsrat besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG). 20
VG die Möglichkeit, mit Stimmenmehrheit formlos zu beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Zu den Rechtsfolgen, die mit einem solchen Beschluss verbunden sind, verhält sich die Vorschrift nicht. 22 bb) Die Sichtweise der Rechtsbeschwerde steht im Widerspruch zur Systematik der Vorschriften über die Errichtung von Betriebsräten. 23
VG werden in Betrieben mit mehr als fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Diese vertreten die Belegschaft des Betriebs, von der sie gewählt worden sind. Die Errichtung und Betätigung des Betriebsrats ist auf diese Einheit beschränkt. Träfe die Auffassung der Rechtsbeschwerde zu, würden die Arbeitnehmer des qualifizierten Betriebsteils von einem Betriebsrat repräsentiert, an dessen Wahl auch die Belegschaft des Hauptbetriebs teilgenommen hat. Dies widerspricht der Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der qualifizierte Betriebsteil gerade als betriebsverfassungsrechtlich eigenständiger Betrieb gilt. 25 (b) Das Betriebsverfassungsgesetz lässt die Zuständigkeit eines Betriebsrats für die Arbeitnehmer eines weiteren Betriebs nur bei Bestehen eines Übergangsmandats (§ 21a BetrVG) zu. Dieses soll in der besonderen Situation einer betrieblichen Umstrukturierung den davon betroffenen Arbeitnehmern vorübergehend ihre betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erhalten und bis zur Errichtung eines Betriebsrats in der neuen Einheit eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Der Gesetzgeber hat in § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkeit des Betriebsrats für die ihm bisher zugeordneten Betriebsteile ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet. Dies lässt erkennen, dass der Betriebsrat nur die Belegschaft eines Betriebs repräsentiert und es einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedarf, um seine Repräsentanz auch auf Arbeitnehmer eines weiteren Betriebs zu erstrecken. Eine solche Regelung enthält § 4 Abs. 1 BetrVG aber nicht. 26
VG über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb hat zur Folge, dass für den qualifizierten Betriebsteil ein eigener Betriebsrat nicht gewählt werden kann. Betriebsstätten, in denen keine Betriebsräte errichtet werden können, werden
VG dem Hauptbetrieb zugeordnet, an dessen Wahl sie teilnehmen und von dessen Betriebsrat sie repräsentiert werden. 27 (a) Dies gilt für einfache Betriebsteile, bei denen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vorliegen. In diesen können wegen ihrer fehlenden Eigenständigkeit keine Betriebsräte errichtet werden.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden sie betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zugeordnet (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19). Die Arbeitnehmer des einfachen Betriebsteils nehmen an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teil und werden von dessen Betriebsrat vertreten. Die gleiche Rechtsfolge hat der Gesetzgeber bei den von § 4 Abs. 2 BetrVG erfassten Einheiten bestimmt.
dieser Vorschrift werden selbständige Betriebe, in denen mangels Betriebsratsfähigkeit kein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, dem Hauptbetrieb zugeordnet. 28 (b) Eine vergleichbare Situation besteht, wenn die Belegschaft eines qualifizierten Betriebsteils
VG beschließt, an der Wahl zum Betriebsrat des Hauptbetriebs teilzunehmen. Mit dieser Entscheidung begeben sich die im Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer der Möglichkeit, entweder betriebsratslos zu bleiben oder ihre Interessen durch einen ausschließlich von ihnen gewählten Betriebsrat wahrnehmen zu lassen. Sie werden durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten.
der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes setzt dies die Zuordnung des qualifizierten Betriebsteils zum Hauptbetrieb voraus. 29
der letztgenannten Vorschrift gelten die aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung
VG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Die gesetzliche Fiktion beruht auf der Annahme, dass es zumindest zweifelhaft sein kann, ob es sich bei den durch Kollektivvereinbarung geschaffenen Organisationseinheiten um Betriebe oder Betriebsteile iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Fiktion eine klarstellende Regelung geschaffen,
denen die neu gebildeten Einheiten betriebsverfassungsrechtlich als Betriebe gelten. Eine solche Bezugnahme musste der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 BetrVG nicht aufnehmen. Die Zuordnung eines qualifizierten Betriebsteils erfolgt stets zu einer betriebsratsfähigen Einheit. 30 cc) Diese Sichtweise wird durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bestätigt. 31 Die Norm ist durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes am 28. Juli 2001 (BetrVerf-Reformgesetz, BGBl. I S. 1852) dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angefügt worden. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb zu einer vorübergehenden Zuordnung des qualifizierten Betriebsteils zum Hauptbetrieb führt. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung,
der der bisherige § 4 BetrVG ua. um eine Regelung über die Zuordnung von selbständigen Betriebsteilen ergänzt werden sollte. Das Abstimmungsergebnis für die Teilnahme an der Wahl zum Betriebsrat im Hauptbetrieb wird dort als „Zuordnungsbeschluss“ bezeichnet. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die getroffene Zuordnung zum Hauptbetrieb gilt so lange, bis sie von den Arbeitnehmern widerrufen wird“ (BT-Drucks. 14/5741 S. 35). 32 dd) Weder allgemeine mitbestimmungsrechtliche Erwägungen noch die Beteiligungsrechte aus § 111 Satz 1, § 112 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG erzwingen ein anderes Auslegungsergebnis. Der Beschluss über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb und die damit verbundene Zuordnung des Betriebsteils wirken sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ausschließlich zulasten der Belegschaft des vormals qualifizierten Betriebsteils aus. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.