(16)zur Verfügung, sodass sie auf die Übernahme der sieben zusätzlichen Gabelstapler nicht angewiesen war. 60 Auch die zusätzliche Übernahme eines Krans reicht nicht aus, um einen Betriebsübergang zu bejahen. Dieser gehörte und gehört nicht zum Kern der Wertschöpfung, weder bei der S noch bei der Beklagten. Sein Übergang als solcher bzw. im Zusammenspiel mit den sieben Gabelstaplern ist daher nicht hinreichend, um von einem Betriebsübergang auszugehen. Insbesondere sind Hafenkräne nicht für sämtliche Tätigkeiten der Umschlagunternehmen vonnöten, sondern nur für Teilbereiche, nämlich insbesondere für den Umschlag von Containern. Zum anderen stand der Beklagten seit jeher zumindest der weitere Kran am Ostufer zur Verfügung, sodass sie für ihre Tätigkeit mithin nicht auf den zusätzlichen Kran angewiesen war. Am O standen nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt zwei Kräne, die zum Be- und Entladen von Schiffen dienten. Der eine im Eigentum der Stadt K, der andere ursprünglich im Eigentum der T. 61
- dd)Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe darüber hinaus die „Nutzungsmöglichkeit“ an weiteren, ursprünglich der S zur Verfügung gestellten Gerätschaften gehabt, ist ihm nicht zu folgen. Die Muttergesellschaft der Beklagten hat zwar weitere Betriebsmittel von der T erworben, diese aber nicht der Beklagten zur Verfügung gestellt. Diese Betriebsmittel wurden vielmehr eingelagert. Mangels jedweder Vereinbarung zwischen der Se K und der Beklagten bestand daher zu keinem Zeitpunkt eine „Nutzungsmöglichkeit“. Im Übrigen kommt es nicht auf die Möglichkeit einer Nutzung an, sondern auf die tatsächliche Nutzung (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 -). 62
- d)Ein Übergang wesentlicher immaterieller Werte oder Betriebsmittel hat gleichfalls nicht stattgefunden. Zu den immateriellen Betriebsmitteln zählen etwa das „Know-how“, die Einführung eines Unternehmens am Markt („Goodwill“) oder die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, ein Kundenstamm oder etwaige Kundenlisten (vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 568/04 - Rn. 16). 63 So hat die Beklagte weder irgendeinen „Goodwill“ noch irgendwelches „Know-how“ von der S übernommen. Der Umschlagbetrieb am Hafen ist ohnehin nicht durch Spezialkenntnisse und Qualifikationen seiner Mitarbeiter geprägt. Er erfordert kein hohes Qualifikationsniveau. Auf ein spezifisches Fachwissen, eventuelle Kontakte und Marktkenntnisse war die Beklagte aufgrund ihrer langjährigen Einführung im Markt ebenfalls nicht angewiesen, zumal das möglicherweise besonders gelagerte Ferroalloy-Geschäft bereits Ende 2010 zum Erliegen gekommen war und es insoweit keines Spezialwissens mehr bedurfte. 64 Eine unmittelbare Auftragsübernahme hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die Beklagte ist nicht in Kunden- oder Lieferantenbeziehungen der S eingetreten. Zu Recht stellt das Landesarbeitsgericht darauf ab, dass es für die Beklagte bei ihrem bisherigen - alleinigen - Auftraggeber und Kunden, nämlich ihrer Muttergesellschaft, verblieben ist, so wie auch die S ihrerseits nur einen einzigen Auftraggeber, nämlich die BT, gehabt hatte. Die Beklagte ist seit Jahrzehnten als Subunternehmerin der Se K tätig und führt für diese auf der Grundlage werkvertraglicher Verpflichtungen den Umschlag und Transport von Waren durch. Die Beklagte ist ihrerseits weder in bestehende Verträge mit Dritten eingetreten noch hat sie einen „Kundenstamm“ oder eine Kundenkartei übernommen, um ggf. neue Verträge abzuschließen. 65 Es ist auch unerheblich und kein Indiz für einen Betriebsübergang, dass die Se K mit dem Erwerb von Hallen und Remise ihre Lagermöglichkeiten erweitert und zudem einige der nach Einstellung des Ferroalloy-Geschäftes verbliebenen Kunden der BT bzw. der T - acht von ehedem 27 - für sich gewonnen hat und so ihren Tätigkeitsbereich im Holzgeschäft ausweiten konnte. Dies mag auch der Beklagten zugute gekommen sein. Jedoch hatte die Beklagte auf die Anbahnung bzw. Fortsetzung jener Vertragsbeziehungen keinen Einfluss. Zudem stellen die von der Muttergesellschaft „übernommenen“ Kunden- und Vertragsbeziehungen keinen messbaren, geschweige denn erheblichen Wert bei der Beklagten selbst dar (vgl. zu diesem Kriterium BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 -). Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Fortführung von Kundenbeziehungen seitens der Muttergesellschaft daher außer Betracht zu bleiben. Selbst wenn man aber jene Kundenkontakte der Beklagten zurechnete, fiele dies nicht erheblich ins Gewicht, da es sich um lediglich acht von 27 früheren Kunden der BT oder T handelt. 66
- e)Weiter fehlt es an einem Übergang der Hauptbelegschaft. Es hängt von der Struktur eines Betriebes ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen. Haben die Arbeitnehmer - wie hier - einen eher geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 54). Entscheidend ist auch hier, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt. Dies gilt auch im Falle von betriebsmittelgeprägten Betrieben, wobei die Weiterbeschäftigung eines wesentlichen Teils des Personals hier nur eingeschränkte indizielle Bedeutung beanspruchen kann. 67 Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind lediglich vier von zwölf „gewerblichen“ Arbeitnehmern, die früher bei der S beschäftigt waren, als Hafenwerker zu der Beklagten gewechselt. Dem kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung nur untergeordnete Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei nicht um einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, weder mit Blick auf die S noch mit Blick auf die Beklagte, die ihren Mitarbeiterstamm so von 43 auf 47 aufstockte. Im Übrigen handelte es sich auch nicht um Verwaltungs- oder Führungskräfte, sondern um „Hafenwerker“, mithin einfache Hafenarbeiter. Mit Blick auf die geringe Zahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer und die Tatsache, dass der Umschlagbetrieb ohnehin nicht durch Fachkenntnisse oder Spezialkenntnisse seiner Mitarbeiter geprägt wird, genügt dies weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau mit den übernommenen Gerätschaften für die Annahme eines Betriebsübergangs. 68
- f)Es liegt auch kein Übergang der bei der S ursprünglich vorhandenen „Organisation“ auf die Beklagte vor. Die Beklagte wies vor und nach dem 30. Juni 2011 dieselbe Organisationsstruktur auf und übte die gleichen Tätigkeiten am K Hafen aus. Es wurde auch die bei der S vorhandene Verknüpfung der wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsfaktoren bei der Beklagten nicht beibehalten. 69 Die Beklagte hat die Organisationsstruktur der S nicht „bewahrt“. Die bisherige Organisationsstruktur der S wurde vielmehr auf verschiedene Rechtsträger verteilt und gewissermaßen „diversifiziert“ oder aufgesplittert. Die ursprüngliche „funktionelle Verknüpfung“ - insbesondere das Zusammenspiel zwischen den schweren Arbeitsgeräten - ist gerade nicht aufrechterhalten geblieben. Die übernommenen Gabelstapler und der zur Verfügung gestellte Kran sind lediglich als Teile oder „Bruchstücke“ der ursprünglichen Verknüpfung anzusehen, da die zahlreichen anderen zum Umschlag erforderlichen Geräte nicht übertragen wurden bzw. genutzt werden. Die von der Beklagten übernommenen Betriebsmittel wurden in die seit langem bestehende Struktur eingefügt und in eine neue Wechselbeziehung mit dem bereits vorhandenen Gerät gebracht. Somit ist eine neue funktionelle Verknüpfung und Wechselbeziehung an die Stelle der ursprünglichen getreten. Ebenso wurden die übernommenen vier Arbeitnehmer in die vorhandene Struktur eingefügt. 70
- g)Es liegt schließlich auch kein Übergang eines Betriebsteils vor. Hierzu wäre erforderlich, dass die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische und wirtschaftliche Einheit, dh. einen Betriebsteil dargestellt hätten (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36, BAGE 139, 309). Das wäre dann der Fall, wenn die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel und die übernommenen Arbeitskräfte bei diesem eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt hätten, die als solche dazu ausgereicht hätte, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 34, aaO). 71 Hierfür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade der Kran, die sieben Gabelstapler und die vier betroffenen Arbeitnehmer bereits bei der S eine abgrenzbare und selbstständige Einheit, dh. eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung bzw. zur Verfolgung eines betrieblichen Teilzwecks gebildet haben. So fehlte es bereits auf Seiten der S an einer entsprechenden funktionellen Verknüpfung, etwa in Form einer „Abteilung“. Das übernommene Personal und die übergegangenen Sachen können somit nicht einer „Untereinheit“ der S zugeordnet werden. Vielmehr erstreckte sich deren Tätigkeit und Einsatz auf den gesamten Betrieb und den allgemeinen Betriebszweck. Die übernommenen Arbeitskräfte waren nicht für eine bestimmte Einheit der S „identitätsprägend“. Ohne die Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und Mitarbeiter der S konnten sie die für die S charakteristischen Leistungen nicht erbringen. Der Kläger trägt im Übrigen selbst vor, als „Gabelstaplerfahrer“ auch in anderen Funktionen, nämlich zu sonstigen Fahrdiensten eingesetzt worden zu sein. 72
- h)In der Gesamtschau ist nach alledem sowohl ein Betriebsübergang als auch ein Betriebsteilübergang von der S auf die Beklagte zu verneinen. Daher ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Beklagte übergegangen. Seine Klage auf Feststellung des (Fort-)Bestehens seines Arbeitsverhältnisses mit dieser (Feststellungsantrag zu 2.) ist daher unbegründet. Da der Kläger den Antrag zu 3. auf Weiterbeschäftigung nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 2. gestellt hatte, war über diesen Antrag nicht zu entscheiden. 73 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO. Hauck Böck Breinlinger Volz R. Kandler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600042439&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public