BAG, Urteil vom 12.11.2013 – 1 AZR 628/12 – Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen…
KARE600042465 BAG 1. Senat 20131112 1 AZR 628/12 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Frankfurt, 31. August 2011, Az: 14 Ca 400/11, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 4. Juni 2012, Az: 17 Sa 1420/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2012 - 17 Sa 1420/11 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme.
2 Die Kläger sind bei der Beklagten als Flugzeugführer angestellt. Am 22. Februar 2010 rief die zuständige Gewerkschaft, die Vereinigung Cockpit, die Piloten der Beklagten in der Zeit von 0:00 Uhr bis 23:59 Uhr zu einem Streik auf, an dem sich die Kläger beteiligten.
3 Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. 1a für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo Aktiengesellschaft (MTV) vom 8. Juni 2001 Anwendung. In §§ 4 und 5 MTV ist Folgendes bestimmt: „§ 4 Einsatzbedingungen … 6. Abschnitt - Freie Tage am dienstlichen Wohnsitz
5 Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte sei nach § 5 Abs. 3 MTV nur berechtigt gewesen, für den Streiktag ein 1/30 der monatlichen Grundvergütung in Abzug zu bringen. Sie könnten daher die Differenz zwischen dem erfolgten Abzug von 1/20 und 1/30 der monatlichen Grundvergütung verlangen.
6 Der Kläger zu 1. hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 267,02 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2010 zu zahlen.
7 Der Kläger zu 2. hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 198,31 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2010 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, § 5 Abs. 3 MTV regele den Vergütungsabzug bei einem streikbedingten Arbeitsausfall nicht. Daher sei nach § 4 6. Abschnitt Abs. 1 MTV für jeden Streiktag ein Lohnabzug in Höhe von 1/20 der monatlichen Grundvergütung vorzunehmen.
9 Das Arbeitsgericht hat den Klagen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter.
10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 MTV Anspruch auf Zahlung der noch begehrten Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2010. Die Monatsvergütung der Kläger ist infolge der eintägigen Streikteilnahme am 22. Februar 2010 um 1/30 und nicht um 1/20 zu kürzen. Dies ergibt die Auslegung des MTV.
11 1. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 15).
12 2. Hiernach hat die Kürzung der monatlichen Grundvergütung bei einem streikbedingtem Arbeitsausfall nicht nach § 4 6. Abschnitt Abs. 1 MTV zu erfolgen. Diese Tarifnorm enthält keine allgemeine Regelung zur Berechnung der Arbeitsvergütung bei Fehltagen. Wortlaut und systematischer Zusammenhang machen vielmehr deutlich, dass es sich hierbei um eine Sonderregelung handelt, die im Zusammenhang mit den tariflichen Arbeitszeitvorschriften steht. Danach können die freien Kalendertage am dienstlichen Wohnsitz in einem Quartal um bis zu fünf Kalendertage reduziert und innerhalb eines Jahres nachgewährt werden. Mit Einverständnis des Arbeitnehmers kommt auch eine Abgeltung in Betracht. Nur für diesen Fall ist der Abgeltungsbetrag auf 1/20 der Monatsvergütung festgesetzt.
13 3. Der Anspruch auf Arbeitsvergütung und deren Berechnung im Falle von Fehltagen ergibt sich aus § 5 MTV.
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Art. 9 GG Rn. 172). Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 247). Für die daraus resultierenden Fehltage pauschaliert § 5 Abs. 3 Buchst. b MTV wie in anderen Fällen des Vergütungsausfalls den abzugsfähigen Teil des Monatsentgelts. Der MTV enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Ausfall von Arbeitstagen infolge eines Streiks abweichend oder gar nicht regeln wollten.
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