BAG, Urteil vom 17.09.2013 – 9 AZR 9/12 – Altersteilzeit - Trennungsgeld 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14.…
KARE600042534 BAG 9. Senat 20130917 9 AZR 9/12 Urteil § 1 TVG, § 4 Abs 1 AltTZTV, § 4 Abs 2 AltTZTV, § 5 Abs 2 S 2 AltTZTV vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 24. November 2010, Az: 2 Ca 326/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 14. November 2011, Az: 8 Sa 95/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Altersteilzeit - Trennungsgeld 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. November 2011 - 8 Sa 95/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205,65 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. August 2010 zu zahlen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung bei Bezug von Trennungsgeld.
2 Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. In dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD-BT-V) heißt es ua.: „§ 44 Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld
4 Der Kläger erhält seit seiner Umsetzung von Lingen nach Wilhelmshaven zum 1. Dezember 2005 Trennungsgeld. Die Beklagte ermittelt dieses im Folgemonat anhand der Abwesenheitstage vom Wohnort, erstellt eine Abrechnung und zahlt es aus.
5 Zum 1. Dezember 2009 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. September 2013 und einer Freistellungsphase vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2017. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) in der jeweils geltenden Fassung. Der TV ATZ, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000, lautet auszugsweise: „§ 4 Höhe der Bezüge
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden. § 5 Aufstockungsleistungen
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Vergütungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. …“ 6 Ferner findet auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis § 10 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) Anwendung. Diese Bestimmung lautete in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: „§ 10 Altersteilzeitarbeit Unter Geltung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach folgenden Maßgaben vereinbart werden: … 4. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ muss der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass 88 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erreicht werden (Mindestnettobetrag).
Protokollerklärung zu § 10: § 10 findet auch Anwendung auf diejenigen Beschäftigten, die seit dem 1. Januar 2001 Altersteilzeit vereinbart haben.“ 7 Der Mindestnettobetrag nach § 5 TV ATZ iVm. § 10 TV UmBw betrug zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 1.684,01 Euro. Die Beklagte zahlte in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Trennungsgeld ungekürzt aus und rechnete dieses auf den Aufstockungsbetrag an. In der Entgeltbescheinigung für Februar 2010 zog sie 44,90 Euro netto, in der Entgeltbescheinigung für März 2010 57,72 Euro netto und in der Bescheinigung für Mai 2010 103,03 Euro netto vom jeweiligen Aufstockungsbetrag ab. Der Kläger beanstandete dies vergeblich mit Schreiben vom 20. April 2010.
8 Mit seiner der Beklagten am 27. August 2010 zugestellten Klage hat der Kläger die Nachzahlung von 205,65 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, dass es sich beim Trennungsgeld nicht um einen Bezug iSv. § 4 TV ATZ handele. Das Trennungsgeld sei eine Aufwandsentschädigung und diene dem Ausgleich der mit dem Dienstortwechsel verbundenen Mehrbelastung durch die Kosten für Unterkunft, Autofahrten und Verpflegung.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 205,65 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, das Trennungsgeld sei ein Bezug iSd. TV ATZ. In § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ würden mittels einer „Negativliste“ sämtliche Entgeltbestandteile benannt, die nicht als Bezüge gölten. Trennungsgeld sei dort nicht genannt, sodass es bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags in Ansatz zu bringen sei, soweit es steuer- und sozialversicherungspflichtig sei.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um eine Brutto-, sondern um eine Nettoforderung handelt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Ziel der Klageabweisung.
12 A. Die zulässige Revision der Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet.
13 I. Dem Kläger stehen für den Klagezeitraum weitere 205,65 Euro netto zu. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Trennungsgeld bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, weil es weder Bestandteil der Bezüge iSv. § 4 TV ATZ noch des Arbeitsentgelts iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ ist.
14 1. Das Trennungsgeld stellt - unabhängig davon, ob es teilweise steuer- und/oder sozialversicherungspflichtig ist - keinen Bezug oder Bezügebestandteil iSv. § 4 TV ATZ dar.
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Ramdohr Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2007 § 44 BAT Erl. 14), ohne dass das gezahlte Trennungsgeld - angesichts der in der TGV vorhandenen Pauschalierungen - zu einem vollständigen Ersatz aller Aufwendungen führen muss. Trennungsgeld ist daher sowohl ein (teilweiser) Aufwendungsersatz iSv. § 670 BGB analog (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Teil B 3.1.1 Erl. zu § 44 TVöD-BT-V iVm. Teil B 4.1 § 23 TVöD-V Erl. 2.1 Rn. 3 f.) als auch eine Leistung, die der Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers entspringt (vgl. zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Reich BRKG Einf. Rn. 4 und § 15 Rn. 1 mwN). Es steht insofern nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
Seine Zahlung beruht nicht auf der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses typischerweise Aufwendungen hat. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist Ausfluss der dauerhaften vertraglichen Bindung beider Vertragsparteien und soll die Verletzung von Rechtsgütern des Arbeitnehmers verhindern oder - im Falle ihres Eintritts - zumindest kompensieren.
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19 2. Das Trennungsgeld ist auch kein Bestandteil des bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ. Dieses wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ selbstständig definiert (vgl. zum sog. Hätte-Entgelt: BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 21, BAGE 116, 86). Als solches ist das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzusetzen, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. Das Trennungsgeld stellt damit kein Entgelt in diesem Sinne dar. Es wird nicht für die Arbeitsleistung gezahlt, sondern nur aus Anlass der Arbeitsleistung an einem anderen Ort.
20 II. Die Revision ist insoweit begründet, als die Beklagte Prozesszinsen erst ab dem 28. August 2010 zu zahlen hat. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger könne schon ab dem 27. August 2010 Prozesszinsen auf die Hauptforderung iHv. 205,65 Euro verlangen. Die Verzinsungspflicht für Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 645/08 - Rn. 60; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 64 mwN, BAGE 127, 367). Die Zustellung der Klageschrift und damit der Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten am 27. August 2010, sodass der Kläger erst ab dem 28. August 2010 Anspruch auf die - von ihm nur geltend gemachten - Prozesszinsen hat.
21 B. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Brühler Suckow Klose Heilmann Matt. Dipper http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600042534&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public