der Satzung der VAP - Verjährung von Rückforderungsansprüchen Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom
dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen. § 1 Persönlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG gestanden haben, welches
dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherungspflichtig in der VAP war, und am 01.05.1997 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. § 2 Gegenstand der Regelung
dem bis zum 30.04.1997 geltenden VTV erworbenen Besitzstand abbildet, ergänzt. … § 3 Eintritt des Leistungsfalls Für den Eintritt des Leistungsfalls gelten die Regelungen der VAP-Satzung analog. … § 14 Schlußbestimmungen
weise beizufügen.
, die von Anfang an oder
träglich nicht der Sach- oder Rechtslage entspricht, so darf diese nicht mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, soweit der Berechtigte auf den Bestand der Mitteilung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem Interesse der VAP, nur satzungsgemäße Leistungen erbringen zu müssen, schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Berechtigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Berechtigte nicht berufen, wenn … 5. Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Neuberechnung (§§ 53a, 54 Abs. 2 in der bis zum 30.12.1999 geltenden Fassung)
träglich zu erfolgen hat. In den Fällen des Satzes 3 wird die Mitteilung in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit abgeändert. Die Mitteilung darf nicht mehr mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht,
3b VAPS 56 ua. Krankengeld auf die Versorgung angerechnet werde. Des Weiteren wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der vom Kläger geleisteten vorläufigen Betriebsrente um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende Betriebsrente Post handele; sollte es aufgrund der vorläufigen Zahlung zu einer Überzahlung kommen, habe der Beklagte diese zurückzuzahlen;
den tarifvertraglichen Regelungen könne er sich weder auf Vertrauen noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 5 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 übermittelte die VAP dem Beklagten eine Mitteilung über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post
dem TV BZV sowie einer der Versicherungsrente entsprechenden Leistung ab dem
der Auswertung aller für die Berechnung zur betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post erforderlichen Daten durchgeführt. Die Zahlung erfolgt in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zuviel gezahlter Beträge.“ 6 Die gesetzliche Krankenkasse des Beklagten hatte mit Ablauf des
träglichen Krankengeldzahlung bis zum
dem der Beklagte hiergegen mit Schreiben vom
dieser Abrechnung ergibt sich für den Abrechnungszeitraum vom
zahlungsbetrag zugunsten des Beklagten iHv. 44,38 Euro, da der Krankengeldbezug bereits zum
zwischen den Parteien unstreitige Überzahlungsbetrag auf 4.167,28 Euro. 9 Am
Dezember 2007 geltenden Fassung, sondern
1 BGB. 11 Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.167,28 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen. 12 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Rückforderungsanspruch sei
F verjährt. 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 14 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten
Vm. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56, § 812 Abs. 1 BGB einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Dienstunfähigkeitsrente in unstreitiger Höhe von 4.167,28 Euro. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt. 15 1. Der Rückforderungsanspruch richtet sich
den Bestimmungen des TV BZV. Die Versorgungsleistungen wurden ausdrücklich auf der Grundlage des TV BZV erbracht. Der Beklagte hat zwar mit der Revision gerügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht festgestellt, seit wann er Mitglied der Gewerkschaft sei und seit wann der Tarifvertrag deshalb normativ gelte. Damit hat er jedoch die Geltung des TV BZV kraft vertraglicher Bezugnahme nicht in Abrede gestellt. 16 2.
1 TV BZV gelten für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen die Regelungen der VAP-Satzung entsprechend.
2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56 sind gewährte Leistungen
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und damit
BGB zurückzufordern, wenn die Mitteilung über die Versorgungsleistungen
VAPS 56 mit rückwirkender Kraft geändert wurde, weil die Mitteilung von Anfang an oder
träglich nicht der Sach- und Rechtslage entsprach, der Berechtigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, die Abänderung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 69 Abs. 1 Satz 5 VAPS 56 erfolgt ist und die Rückforderung zum Zeitpunkt der Abänderung mit rückwirkender Kraft noch nicht
F verjährt wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 17 a) Aufgrund der Krankengeldzahlung, die der Beklagte von der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 bezogen hat, ist eine Überzahlung der Dienstunfähigkeitsrente eingetreten.
Vm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 ruhte der Anspruch auf Dienstunfähigkeitsrente vom
dem TV BZV nicht der Rechtslage, denn sie beruhte auf der unzutreffenden Annahme, dass der Beklagte ab dem 1. Oktober 2001 kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bezogen hat. 18 b) Die Mitteilung konnte mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, da der Beklagte nicht schutzwürdig auf den Bestand der Mitteilung vertrauen konnte.
1 Satz 3 Nr. 5 VAPS 56 kann sich der Berechtigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. So verhält es sich hier. Mit der Mitteilung vom
Bekanntgabe der Mitteilung vom
Vm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 in dieser Zeit ruhte. 21 d) Der Abänderung der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 mit rückwirkender Kraft steht auch § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nicht entgegen. Danach ist die Abänderung mit rückwirkender Kraft nur innerhalb des Zeitraums möglich, in dem die Rückforderung noch nicht
F) verjährt wäre. § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 regelt mit der Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 VVG aF keine eigenständige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche, sondern eine Ausschlussfrist,
deren Ablauf die Abänderung einer Mitteilung nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig ist. Diese Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung einer vorläufigen Mitteilung war nicht abgelaufen, denn im Zeitpunkt der Abänderung im Jahr 2005 wäre der Rückforderungsanspruch nicht
F verjährt gewesen. 22 aa)
F verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, der kein Lebensversicherungsvertrag ist, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt
F mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wegen überzahlter Versicherungsleistungen beginnt, sobald der Versicherer objektiv in der Lage ist, die tatsächlich geschuldete Versicherungsleistung zu ermitteln, weil ihm alle dazu notwendigen Daten vorliegen. Ob er Kenntnis vom Bestehen des Rückforderungsanspruchs hat, ist unerheblich (vgl. BGH 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 2 b der Gründe; 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - zu 3 b der Gründe). 23 bb) Danach wäre im Jahr 2005 der Rückforderungsanspruch wegen der überzahlten Versorgungsleistungen nicht
F verjährt gewesen; die Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung der vorläufigen Mitteilung vom
dem TV BZV zu gewährende Betriebsrente zu berechnen. Der Beklagte hat das Krankengeld für den Zeitraum vom
F ist eine verjährungsrechtliche Sondervorschrift für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Die kurze Verjährung soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen (vgl. BGH 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 2 c der Gründe; Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 1). Die unter § 12 Abs. 1 VVG aF fallenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind dabei nur solche Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben (BGH 14. Januar 1960 - II ZR 146/58 - zu 2 a der Gründe, BGHZ 32, 13; Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 2). 26
Maßgabe der Satzung der VAP zu versichern hatte und diese als Bezugsberechtigte eigene versicherungsrechtliche Ansprüche auf der Grundlage der Satzung der VAP gegen die VAP erwerben konnten. Der Versorgungstarifvertrag ist durch den TV Nr. 18 zum
dem TV Betriebsrente Post unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 TV BZV und ergänzt um eine
4, §§ 5 ff. TV BZV zu errechnende Besitzstandswahrungskomponente. Dabei sehen weder der TV BZV noch der TV Betriebsrente Post vor, dass die Deutsche Post AG ihre Arbeitnehmer bei der VAP zu versichern hat. Es ist gerade keine versicherungsförmige Durchführung über eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG), eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) vorgesehen, sondern in § 15 TV BZV nur die Möglichkeit der Durchführung über eine Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) eröffnet. Hiervon hat die Deutsche Post AG Gebrauch gemacht, indem sie den Kläger als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung betraut hat. Durch Einschaltung einer Unterstützungskasse werden keine versicherungsvertraglichen Beziehungen der Beteiligten iSd. Versicherungsvertragsgesetzes begründet, aus denen Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag entstehen können. Solche Ansprüche setzen voraus, dass dem Vertragspartner im Vertrag ein Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Dies ist bei Unterstützungskassen nicht der Fall. Diese gewähren
AVG keinen Rechtsanspruch auf die Leistung. Sie unterliegen daher gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG nicht der Versicherungsaufsicht und sind keine Versicherer iSd. Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. Bruck/Möller/Baumann VVG
der ständigen Rechtsprechung des Senats der Ausschluss des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen
AVG ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht darstellt und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen zusteht (vgl. etwa BAG
F. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 verweist lediglich für die Dauer der Ausschlussfrist zur Änderung der Mitteilung auf die in § 12 Abs. 1 VVG aF bestimmte Frist. Für die Verjährung trifft die Satzung der VAP keine eigenständige Regelung. 31 c) Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist nicht
1 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist ist am
1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung wird
1 Nr. 3 BGB ua. durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wobei
ZPO die Wirkung einer Zustellung, mit der die Verjährung
BGB gehemmt werden soll, bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
2 BGB endet die Hemmung
1 BGB sechs Monate
der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt
2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. 33 bb) Danach begann die Verjährungsfrist am
dem TV BZV zustehenden Versorgungsleistungen endgültig zu berechnen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern. 34 Zwar hat der Beklagte geltend gemacht, das Bundessozialgericht habe durch Urteil vom 1. Juli 2003 den Krankengeldanspruch des Beklagten gegen seine gesetzliche Krankenkasse dem Grunde
bestätigt. Damit stand jedoch die Höhe des dem Beklagten im Zeitraum vom
3b Buchst. a VAPS 56 führte, nicht fest. 35 cc) Die mit dem Schluss des Jahres 2005 in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist endete am
dem Eingang des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid der gerichtlichen Verfügung vom 25. Januar 2008, mit der ihm aufgegeben wurde, seinen Anspruch zu begründen, nicht innerhalb von sechs Monaten
gekommen ist. Durch die Einreichung der Anspruchsbegründung am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.