(2)der Gründe). 23 2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es habe vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung des Klägers bedurft, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger vorsätzlich falsch abgerechnet habe. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar ist zutreffend, dass die Schwere einer Pflichtverletzung insbesondere vom Grad ihrer Vorwerfbarkeit abhängt, eine vorsätzlich falsche Abrechnung damit erheblich schwerer wiegt als versehentlich falsche Angaben. Das Landesarbeitsgericht hat aber auf der Basis der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerhaft ein vorsätzliches Handeln des Klägers verneint. 24
- a)Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich oder fahrlässig liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung iSv. § 286 ZPO. Das Revisionsgericht kann die Feststellung innerer Tatsachen nur daraufhin prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 21). 25
- b)Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. 26
- aa)Es hat angenommen, ein Täuschungsvorsatz könne nicht festgestellt werden, weil der Kläger das Abrechnungsformular nicht unterschrieben habe. Hinzu komme, dass die zuständigen Mitarbeiter der Arbeitgeberin es falsch behandelt hätten. 27
- bb)Damit hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht aus dem Fehlen einer Unterschrift auf das Fehlen eines Täuschungsvorsatzes geschlossen. Auch wenn das Abrechnungsformular nicht unterschrieben war, kann der Kläger, wenn er das Formular - wie die L GmbH behauptet hat - zur Abrechnung eingereicht hat, für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass es falsche Angaben enthielte, dadurch eine Täuschung über die ihm entstandenen Kosten hervorrufen und eine ihm nicht zustehende Kostenerstattung erfolgen würde. Gerade wenn der Kläger das Formular - wie er selbst geltend gemacht hat - weder selbst ausgefüllt noch kontrolliert hatte, musste er damit rechnen, dass es unzutreffende Angaben enthielte. Wenn er es dennoch mit dem Ziel eingereicht hat, auf seiner Basis eine Kostenerstattung zu erlangen, kann er eine Täuschung und Schädigung der L GmbH zumindest billigend in Kauf genommen haben. Daran ändert das Fehlen einer Unterschrift für sich genommen nichts. Der Kläger kann es für möglich gehalten und gebilligt haben, dass sein Antrag auch ohne Unterschrift bearbeitet würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn unerklärlich bleibt, warum er ihn sonst hätte einreichen sollen. Dass es dafür einen anderen Grund als den Wunsch nach Kostenerstattung gab, ist bislang nicht festgestellt. 28
- cc)Ein möglicher Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Klägers entfiele nicht dadurch, dass die Erstattung von Reisekosten auf ein nicht unterzeichnetes Abrechnungsformular hin möglicherweise nicht den bestehenden Vorgaben entsprach und auf dem Formular Überschreibungen und Korrekturen vorgenommen wurden. Es ist nach den bisherigen Feststellungen weder ausgeschlossen, dass der Kläger eine Erstattung ohne Unterschrift billigend in Kauf nahm, noch ist auszuschließen, dass schon er selbst das Formular mit falschen Angaben eingereicht hat. 29 3. Ob die Kündigung wirksam ist, steht noch nicht fest. Hierfür bedarf es weiterer Sachaufklärung. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 30
- a)Der Kläger hat behauptet, er habe das fragliche Bündel Abrechnungen dem Sachbearbeiter mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben, diese weder selbst gefertigt noch kontrolliert und deshalb auch nicht unterschrieben zu haben. Träfe das zu, könnte dies einen Täuschungsvorsatz ausschließen. Der Kläger hätte dann möglicherweise angenommen, den zuständigen Sachbearbeiter hinreichend in Kenntnis darüber gesetzt zu haben, dass die Angaben in den Abrechnungen nicht (schon) als Basis für eine Kostenerstattung dienen sollten. 31
- b)Das Landesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob die Reisekostenabrechnung vom 15. Dezember 2002 bereits mit falschen Angaben eingereicht oder erst später verändert wurde. Zudem ist bislang nicht festgestellt, ob der Kläger am 13. Dezember 2002 tatsächlich nicht mit dem PKW, sondern mit dem Flugzeug nach M angereist ist. 32
- c)Die Kündigung ist - anders als der Kläger gemeint hat - nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte ihr mögliches Kündigungsrecht verwirkt hätte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die Kündigung alsbald, nachdem sie die Erkenntnisse über die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung gewonnen habe, erklärt habe. Damit liegen weder Zeit- noch Umstandsmoment als Voraussetzung einer Verwirkung vor. Andere Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. 33
- d)Die Kündigung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht deshalb unwirksam, weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden wäre. Die vom Kläger geltend gemachten Fehler bei der Anhörung zur außerordentlichen Kündigung hätten nicht auch die Fehlerhaftigkeit der Anhörung zur ordentlichen Kündigung zur Folge. 34
- aa)Es ist schon zweifelhaft, ob die Anhörung zur außerordentlichen Kündigung überhaupt fehlerhaft war. Als Angabe zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB hätte sie allenfalls den Zeitpunkt enthalten müssen, zu dem die L GmbH von den Vorwürfen Kenntnis erlangt hatte (vgl. APS/Koch 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 129). Ihrer Obliegenheit, diesen Zeitpunkt vorzutragen, ist die L GmbH nachgekommen. Sie hat der Personalvertretung mitgeteilt, am 7. März 2005 vom Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt zu haben. 35
- bb)Selbst eine in diesem Punkt fehlerhafte Anhörung zur außerordentlichen Kündigung führte zudem nicht zur Fehlerhaftigkeit der Anhörung zur ordentlichen Kündigung. Für diese kommt es auf den möglichen Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht an. Sie kommt aus Sicht des Arbeitgebers vielmehr gerade für den Fall in Betracht, dass die außerordentliche Kündigung wegen Fristablaufs unwirksam ist. 36 II. Die weitere ordentliche Kündigung vom 17. März 2005 - gestützt auf Fehler der Abrechnungen für den 6. und 7. März 2003 - hat das Landesarbeitsgericht zu Recht als unwirksame „Wiederholungskündigung“ angesehen. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Die Entscheidung über diese Kündigung hängt nicht von derjenigen über die Kündigung vom selben Tag wegen der Abrechnung für den 13. Dezember 2002 ab. Beide Kündigungen wurden zum selben Termin ausgesprochen. 37 1. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 26; 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 13). 38 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die zweite Kündigung vom 17. März 2005 stütze sich auf denselben Sachverhalt wie die Kündigung vom 24. Juni 2004, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beklagten, die L GmbH habe sich in dem damaligen Verfahren nicht darauf berufen, dass der Kläger die behaupteten Fahrten tatsächlich gar nicht durchgeführt habe, trifft nicht zu. Auch die Übernachtung des Klägers in D war bereits Gegenstand des früheren Rechtsstreits. 39
- a)Die L GmbH hatte die Kündigung vom 24. Juni 2004 ua. mit einer fehlerhaften Reisekostenabrechnung für den 6. und 7. März 2003 begründet. Sie hatte geltend gemacht, der Kläger habe für ein einziges „Proceeding“ nur einmalig An- und Abfahrt abrechnen dürfen. Für den 6. März 2003 habe er daher nur die Anfahrt, für den 7. März 2003 nur die Abfahrt in Rechnung stellen dürfen. Sie hatte mit Schriftsatz vom 26. April 2010 - dort auf Seite 29 - zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger vom 6. auf den 7. März 2003 in D übernachtet habe. Damit sei ausgeschlossen, dass er an beiden Tagen jeweils hin- und zurückgefahren sei. 40
- b)Im Urteil des Landesarbeitsgerichts über die Kündigung vom 24. Juni 2004 ist dementsprechend festgestellt, dass der Kläger am 6. März 2003 an- und am 7. März 2003 abgereist sei. Er habe an beiden Tagen jeweils nur eine einfache Fahrt nach D bzw. zurück nach F unternommen. 41 III. Dagegen unterliegt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die ordentliche Kündigung vom 14. April 2005 ebenfalls der Aufhebung. Sie hängt, da zu einem späteren Beendigungstermin erklärt, von der Wirksamkeit der Kündigung vom 17. März 2005 wegen der Reisekostenabrechnung vom 15. Dezember 2002 ab. Die Sache ist auch insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Es wird über diese Kündigung nur dann erneut zu entscheiden haben, wenn es die Kündigung vom 17. März 2005 wegen der Reisekostenabrechnung vom 15. Dezember 2002 weiterhin für unwirksam erachtet. Kommt es dazu, so lässt die bisherige Würdigung des Landesarbeitsgerichts betreffend die Kündigung vom 14. April 2005 materiell-rechtlich keinen Fehler erkennen. 42 1. Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger mit Erstattung der Strafanzeige gegen den damaligen Leiter Personal und Recht leichtfertig falsche Angaben gemacht und dadurch eine schwere Pflichtverletzung begangen habe. Es hat angenommen, der Beklagten sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dennoch zumutbar. 43 2. Dabei muss das Landesarbeitsgericht die Interessenabwägung - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vorgenommen haben. Auch wenn es ausführt, das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sei „an sich“ als Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet, nimmt es damit lediglich auf die ständige Rechtsprechung Bezug, nach welcher leichtfertig falsche Anschuldigungen gegen Vorgesetzte oder Kollegen einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB darstellen können. Erst Recht kommt ein solches Fehlverhalten als Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht. Hiervon ist ersichtlich auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es stellt seinen Erwägungen sogar ausdrücklich voran, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die ordentliche Kündigung vom 14. April 2005 nicht zum 30. Juni 2006 aufgelöst worden sei. 44 3. Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung, ob Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG die Kündigung bedingen oder dem Arbeitgeber trotz Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zumutbar ist (vgl. zum Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung bei einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 28; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 22), einen gewissen Beurteilungsspielraum (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 12; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 35). Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz (nur) daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - aaO; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - aaO; für die außerordentliche Kündigung BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16 ; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29 ). 45 4. Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. 46
- a)Das Landesarbeitsgericht hat die Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat zugunsten der Beklagten unterstellt, der Kläger habe durch Erstattung der Strafanzeige gegen den damaligen Leiter Personal und Recht und damit verbundene falsche Anschuldigungen eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Es hat mit Blick auf besondere Umstände in der subjektiven Wahrnehmung des Klägers und in der Vorgeschichte der Auseinandersetzungen gleichwohl gemeint, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei der Beklagten auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zuzumuten. 47
- b)Soweit das Landesarbeitsgericht zur Erläuterung der Belastungen des Klägers von einer „Flut“ bzw. „Häufung“ von Kündigungen spricht, nimmt es ersichtlich auf die nicht geringe Anzahl von Kündigungen Bezug, die die L GmbH ausgesprochen hatte. 48
- c)Das Landesarbeitsgericht war nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dieser sei vom Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen überzeugt gewesen. 49
- aa)Dies steht nicht im Widerspruch zu dem zugunsten der Beklagten unterstellten Sachverhalt, der Kläger habe leichtfertig nicht hinnehmbare Anschuldigungen gegen den Leiter Personal und Recht erhoben. Auch leichtfertig falsche Anschuldigungen können subjektiv als berechtigt empfunden werden. „Leichtfertig falsch“ ist nicht gleichbedeutend mit „bewusst falsch“. Leichtfertig handelt, wer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zwar nicht für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, sich aber in zumutbarer Weise um bessere Erkenntnis hätte bemühen können. Auch leichtfertig falsche Anschuldigungen wiegen schwer. Der Grad der Vorwerfbarkeit kann jedoch durch die subjektive Überzeugung von deren Berechtigung ein geringerer sein. 50
- bb)Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen die zeitlichen Abläufe nicht notwendig gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei subjektiv tatsächlich von der Berechtigung seiner Anschuldigungen überzeugt gewesen. Der Kläger kann seine Überzeugung, der damalige Leiter Personal und Recht sei für sämtliche der angezeigten Vorgänge verantwortlich, durchaus erst im Verlauf der Auseinandersetzungen um sein Arbeitsverhältnis gewonnen haben. 51
- d)Die L GmbH mag nicht im Rechtssinne verpflichtet gewesen sein, nach Erhalt des Schreibens des Klägers vom Juli 2004 das Gespräch mit ihm zu suchen. Das hat jedoch auch das Landesarbeitsgericht nicht angenommen. Es hat zwar ausgeführt, die L GmbH habe „[den Versuch] hierzu unternehmen müssen“. Der Zusammenhang gibt aber zu erkennen, dass es dies lediglich im Sinne einer Obliegenheit „zur Vermeidung weiterer Eskalationen“ verstanden hat. Soweit es dabei eine Beantwortung des Schreibens durch den Leiter Personal und Recht selber für nicht angemessen gehalten hat, hält sich dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht etwa angenommen, ein Gespräch hätte die Erstattung einer Strafanzeige durch den Kläger sicher verhindern können. Es hat lediglich erwogen, die L GmbH habe nicht einmal den Versuch einer Deeskalation unternommen. 52
- e)Eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht seiner Abwägung nicht zugrunde gelegt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es dies ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte tun dürfen. 53
- f)Das Landesarbeitsgericht hat eine „bis zum Ausspruch des Kündigungsreigens“ beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses in seine Abwägung einbezogen. Dies entspricht der Zeit bis Oktober 2003. Dabei muss es nicht übersehen haben, dass es ein Kritikgespräch mit dem Kläger und eine Ermahnung möglicherweise schon im März 2003 gegeben hat. Es kann dies vielmehr angesichts einer Betriebszugehörigkeit von bis dahin 14 Jahren - ohne Rechtsfehler - als unbedeutend angesehen haben. 54
- g)Die langandauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2002 hat das Landesarbeitsgericht bei der Bemessung der Zeit seiner beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit zu Recht für unbeachtlich gehalten. Dies gilt für die Arbeitsunfähigkeit ab Herbst 2003 gleichermaßen; im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Betriebszugehörigkeit ohnehin nur bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt. 55 IV. Das Landesarbeitsgericht wird, sollten sich sowohl die Kündigung vom 17. März 2005 wegen der Reisekostenabrechnung vom 15. Dezember 2002 als auch die Kündigung vom 14. April 2005 als unwirksam erweisen, erneut über den Auflösungsantrag der Beklagten zu entscheiden haben, den diese im Zusammenhang mit der Kündigung vom 14. April 2005 gestellt hat. Dabei wird es beachten müssen, dass der Antrag mit der bisherigen Begründung nicht abgewiesen werden kann. 56 1. Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die der Erwartung einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 41 f., BAGE 140, 47; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 682/08 - Rn. 14 f.). 57 2. Dass solche Gründe vorlagen, hat das Landesarbeitsgericht auf der Basis der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerhaft verneint. 58
- a)Soweit es angenommen hat, aufgrund der Verschmelzung der bisherigen Arbeitgeberin auf die Beklagte und des Ausscheidens einiger vom Kläger beschuldigter Mitarbeiter könne sich diese nicht mehr auf die von ihr vorgebrachten Auflösungsgründe berufen, hat es wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Es kommt im Hinblick auf die Zukunftsbezogenheit möglicher Auflösungsgründe nicht allein darauf an, ob die bei der Beklagten nach wie vor beschäftigten Mitarbeiter, die Ziel von Anschuldigungen des Klägers waren, aus dessen Sicht nur eine untergeordnete Rolle spielten. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und diesen Mitarbeitern bestimmt sich nicht ausschließlich aus seiner Sicht, sondern danach, ob angesichts der Belastungen, die die Kollegen durch sein Verhalten erfahren haben, eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit objektiv noch zu erwarten ist. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. 59
- b)Der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Umstand, die frühere Arbeitgeberin habe zu den Spannungen, die zu den möglichen Auflösungsgründen geführt hätten, beigetragen, schließt es nicht aus, dass die Beklagte sich auf diese Gründe, soweit sie durch Verhalten des Klägers verursacht wurden, beruft. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die Anteile der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin an den Ursachen der Spannungen überwogen hätten oder die Auflösungsgründe von diesen geradezu provoziert worden wären (vgl. dazu BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - zu II 2 c der Gründe). Die vom Landesarbeitsgericht angenommene „Intensität“ der Auseinandersetzungen rechtfertigt für sich genommen eine solche Annahme nicht. 60 V. Über den Wiedereinstellungsantrag wird das Landesarbeitsgericht nur dann zu entscheiden haben, wenn es die Kündigung vom 17. März 2005 wegen der Reisekostenabrechnung vom 15. Dezember 2002 erneut für unwirksam, die Kündigung vom 14. April 2005 dagegen nach neuer Verhandlung für wirksam halten sollte. Der Kläger hat den Antrag hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem gegen die Kündigung vom 14. April 2005 gerichteten Feststellungsantrag gestellt. Dies ergibt sich aus der Antragsbegründung, die allein auf das Ausscheiden des früheren Leiters Personal und Recht abstellt. Kreft Rinck Rachor Th. Gans F. Löllgen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600042598&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public