BMT-G und TVöD-F
den Bestimmungen des Bundesmantel-Tarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Monatslohntarifvertrages zum BMT-G in ihrer jeweils gültigen Fassung. Das Gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge.“ 4 Der Einsatz des Klägers erfolgt auf Grundlage der „Betriebsvereinbarung 02/2007 Arbeitszeitgestaltung im Bodenverkehrsdienst“ (BV Arbeitszeitgestaltung), die Früh-, Tages-, Spät- und
tdienst vorsieht. Innerhalb jedes Dienstes variiert der Schichtbeginn im Viertelstundentakt, insgesamt gibt es 96 reguläre Schichten. Der Frühdienst beginnt frühestens um 01:15 Uhr und spätestens um 07:00 Uhr, der Tagesdienst frühestens um 07:15 Uhr und spätestens um 12:00 Uhr, der Spätdienst frühestens um 12:15 Uhr und spätestens um 20:00 Uhr und der
tdienst frühestens um 20:15 Uhr und spätestens um 01:00 Uhr. Im Monatsdienstplan sind zudem Rufbereitschaften vorgesehen, unter anderem die Rufbereitschaft Winterdienst (RW 64 und RW 64e - Enteisung von Oktober bis April). 5 Insgesamt leistete der Kläger im Rahmen geplanter Dienste im Streitzeitraum in 19 Fällen mindestens zwei Stunden Arbeit
21:00 Uhr bzw. ab 04:00 Uhr oder war entsprechend eingeteilt und leistete diese Schichten wegen Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit nicht. 6 Im September 2010 begann der früheste Frühdienst des Klägers um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 01:30 Uhr. In zwei Schichten (24. und 25. September) leistete er mindestens zwei Stunden Arbeit
21:00 Uhr. Im Oktober 2010 begann der früheste Frühdienst um 05:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr. Zudem war der Kläger sechsmal in der Rufbereitschaftsschicht RW 64e (Beginn 20:00 Uhr, Ende 10:00 Uhr) eingeteilt, ohne dass es zur Arbeitsaufnahme kam. Im November 2010 begann der früheste Frühdienst des Klägers um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 04:00 Uhr. Zweimal leistete er mindestens zwei Stunden Arbeit
21:00 Uhr (
21:00 Uhr (
den Angaben des Klägers und dem Zeitnachweis um 00:22 Uhr,
dem Betrag, der zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätten. Die Weitergeltung der genannten Tarifverträge lässt den Anspruch auf Zusatzurlaub
D unberührt. Anstelle der Zulagen
D treten die
den weiter anzuwendenden Tarifverträgen zustehenden Zulagen und Zuschläge.“ 10 § 24 BMT-G („Schichtlohnzuschlag“) vom 31. Januar 1962 idF des 51. ErgTV vom 31. Januar 2003 lautet auszugsweise: „
tarbeit
tarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. …
einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens
Ablauf eines Monats erneut zur
tschicht (
tschichtfolge) herangezogen wird, vorsieht. 45. Wechselschichten Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
t, werktags, sonn- und feiertags gearbeitet wird.“ 13 § 6 Abs. 1 Satz 2 („Regelmäßige Arbeitszeit“) der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom
einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens
Ablauf eines Monats erneut zur
tschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
t, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
tschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden
tarbeit umfassen. …
tarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.“ 15 § 7.1 Abs. 3 TVöD-F („Rampendienst“) lautet: „Die Zeitzuschläge
1 werden pauschal mit einem Zuschlag von 12 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe
Maßgabe der Entgelttabelle abgegolten.“ 16 § 8 TVöD-F („Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“) lautet auszugsweise: „
1 oder ständig Schichtarbeit
2 leisten und denen die Zulage
5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
t; in allen 96 Schichten müsse er nicht eingesetzt werden. Wer Wechselschichtarbeitnehmer sei, richte sich
D-F. In den streitgegenständlichen Monaten habe er mindestens jeweils eine Schicht mit mindestens zwei Stunden
tarbeit geleistet, also
tschichten im Tarifsinn. Hierbei zähle auch die Rufbereitschaft im Winterdienst RW 64 und RW 64e. 19 Zudem folge aus der Wechselschichtarbeit ein Anspruch auf Gutschrift der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen als Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F im Umfang von insgesamt 138,5 Stunden. Hinzu komme ein Überstundenzuschlag von 4,16 Euro je Stunde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-F, da pro Arbeitstag 30 Minuten Mehrarbeit geleistet worden seien. Über die gewährten drei Tage Zusatzurlaub für Schichtarbeit hinaus bestehe noch ein Anspruch auf weitere drei Tage wegen der Wechselschichtarbeit. 20 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
Vm. § 24 BMT-G nicht ordnungsgemäß geltend gemacht, vielmehr habe er nur eine Wechselschichtzulage
den §§ 8, 7 TVöD verlangt. Mangels Wechselschichtarbeit bestünden auch keine sonstigen Ansprüche. 22 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 23 Die zulässige Revision des Klägers ist nur hinsichtlich eines Teils des Antrags zu 3. (Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 24 I. Der Kläger war im Zeitraum von September 2010 bis August 2011 kein ständiger Wechselschichtarbeiter iSv. § 24 Abs. 1 iVm. § 67 Nr. 44 BMT-G. Ihm steht für diesen Zeitraum kein Schichtlohnzuschlag
Vm. § 1 Abs. 1 TV Schichtlohnzuschlag zu (Anträge zu 1. und zu 2.). 25 1.
2 Satz 1 TVÜ-VKA ist sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs maßgeblich auf § 24 BMT-G und den TV Schichtlohnzuschlag abzustellen, da der TV Schichtlohnzuschlag auf das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30. September 2005 Anwendung fand. Der Kläger kann daher einen Anspruch auf einen Schichtlohnzuschlag wegen ständiger Wechselschichtarbeit (so die alte Begrifflichkeit)
dem BMT-G haben, nicht aber einen Anspruch auf eine monatliche Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit (so die neue Begrifflichkeit)
D-F. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. 26
der früheren Tariflage einschließlich der dortigen Definitionen der Begriffe Wechselschichtarbeit und
tarbeit an. 27 Aus der Tarifsystematik und der Tarifgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Gegenauffassung des Klägers. Bei § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA handelt es sich um eine typische Übergangsregelung, die bestimmte Teilbereiche vom Inhalt des TVöD löst. Dies zeigt auch die Überschrift des Abschnitts IV „Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen“, in dem sich die Norm findet. Der Hinweis auf die Anwendung der früheren Begriffsbestimmungen wäre sinnlos, wenn zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen § 7 und § 8 TVöD-F maßgeblich sein sollten. Auch aus Satz 2 der Niederschriftserklärung zu § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA folgt nichts anderes. Diese Regelung ist vielmehr erforderlich, um klarzustellen, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub
D-F bestehen kann, obwohl der TV Schichtlohnzuschlag weiter gilt und deshalb kein Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit
D-F besteht (Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2013 § 23 TVÜ-VKA Rn. 31; vgl. im Übrigen unten zu IV). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
Vm. § 1 Abs. 1 TV Schichtlohnzuschlag nicht erfüllt. Im Betrieb der Beklagten wurde zwar in Wechselschichtarbeit iSv. § 67 Nr. 44 BMT-G gearbeitet, auch ist der Kläger in verschiedenen Schichten eingesetzt worden. Es fehlt aber an der durchschnittlich längstens
Ablauf eines Monats erforderlichen Heranziehung zur
tschicht (
tschichtfolge). 29 a)
der Rechtsprechung des Senats zu § 15 Abs. 8 BAT, der § 67 Nr. 44 BMT-G entspricht, ist unter „
tschicht“ eine Schicht zu verstehen, die zu einem wesentlichen Teil während der
tzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr (§ 67 Nr. 27 BMT-G) abgeleistet wird. Die
tarbeit muss also in der Schicht zeitlich überwiegen (BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 346). 30 Solche
tschichten hat der Kläger
den nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht in genügendem Umfang geleistet. Der Kläger ist im September 2010 zu einer
tschicht in diesem Sinne herangezogen worden, im November 2010 zu vier
tschichten, im Januar 2011 zu vier
tschichten und im August 2011 zu einer
tschicht. Am 1. April 2011 war er zwar für eine
tschicht eingeteilt, er war jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Dies steht dem Anspruch
der Senatsrechtsprechung zu den früheren Tarifregelungen entgegen; danach ist die tatsächliche Ableistung der
tschicht erforderlich (BAG
seinem Vortrag und dem vorgelegten Arbeitszeitnachweis die Arbeit um 15:15 Uhr begonnen und um 00:22 Uhr beendet. Damit lag die Schicht überwiegend nicht in der
tzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Insgesamt gesehen ist der Kläger nicht durchschnittlich längstens
einem Monat erneut zur
tschicht herangezogen worden. 31 b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Winterdienstschichten RW 64 und RW 64e.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich um Rufbereitschaftsschichten, nicht um Bereitschaftsdienst. Rufbereitschaft ist
2, § 67 Nr. 32 BMT-G die Verpflichtung des Arbeiters, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft ist damit nicht Teil der dienstplanmäßigen Arbeitszeit, auch wenn sie im Schichtplan enthalten ist. Dementsprechend darf Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BMT-G). Auch wird Rufbereitschaft besonders vergütet oder es wird Freizeitausgleich gewährt. Die Annahme von Wechselschichtarbeit im Tarifsinn setzt hingegen die Verplanung regulärer Arbeitszeit und die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung in den geplanten
tschichten voraus (BAG
t beinhaltet und eine
tschicht im (früheren) Tarifsinn darstellt. Vielmehr erfolgt der Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und ist gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte etwa missbräuchlich eine reguläre Arbeitsschicht als Rufbereitschaft bezeichnet hat; hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Auf die Frage der Freiwilligkeit der Teilnahme an der Rufbereitschaft kommt es deshalb nicht an. 33 c) Da kein weiter gehender Vergütungsanspruch besteht, scheidet auch ein Zinsanspruch aus (Antrag zu 2.). 34 II. Die zulässige Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers ist teilweise begründet. Er hat im Streitzeitraum Wechselschichtarbeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD-F geleistet. Ab April 2011 hat er einen Anspruch auf
trägliche Gutschrift seiner Pausenzeiten. Frühere Ansprüche sind gemäß § 37 Abs. 1 TVöD-F verfallen. 35
trägliche Gutschrift der Pausenzeiten ersichtlich. 38 2. Der Antrag ist teilweise begründet. Der Kläger macht einen Anspruch geltend, der auf § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F beruht. Danach werden bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger im Streitzeitraum. 39
einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens
Ablauf eines Monats erneut zur
tschicht herangezogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
t, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD). 43 Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Die Arbeit muss
einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden. Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens
Ablauf eines Monats erneut zur
tschicht herangezogen wird (st. Rspr., zB zuletzt BAG
tschicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 23 ff., BAGE 134, 34). Dies hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. 46 bb) Im Arbeitsbereich des Klägers findet Wechselschichtarbeit statt. Dort wird
dem Schichtsystem der BV Arbeitszeitgestaltung rund um die Uhr in insgesamt 96 Schichten gearbeitet. 47 cc) Der Kläger wird in allen Schichtarten im Tarifsinn eingesetzt. 48
tschicht im tariflichen Sinn), nicht in allen Schichten (BAG
tdienst wird der Kläger nicht nur zu bestimmten Zeiten, sondern tatsächlich „rund um die Uhr“ eingesetzt. 49
tschicht iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-F ist, definiert § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD-F.
tschichten sind danach Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden
tarbeit umfassen.
tarbeit ist gemäß § 7 Abs. 5 TVöD-F die Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit in zweierlei Hinsicht von der früheren Rechtslage gelöst: Zum einen ist der (tarifliche) Beginn der
tarbeit von 20:00 Uhr (§ 67 Nr. 27 BMT-G) auf 21:00 Uhr hinausgeschoben worden. Zum anderen ist nicht mehr erforderlich, dass die
tarbeit innerhalb der Schicht zeitlich überwiegt, ein Anteil von zwei Stunden genügt (vgl. zur alten Rechtslage: BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 346; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 7 Rn. 8 f. bezeichnen die alte Rechtsprechung zu Recht insoweit als „überholt“). Damit ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
D-F nicht erforderlich, dass die abgeleistete
tschicht vollumfänglich die Lücke bis zum Beginn der nächsten Frühschicht schließt; aus dem Tarifvertrag ergeben sich für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte (vgl. auch die Beispiele bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO; aA aber Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2006 § 27 Rn. 17). Vielmehr genügt es, dass im Geschäftsbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, rund um die Uhr gearbeitet wird und der Arbeitnehmer im tariflich geforderten Maß Schichten ableistet, in denen mindestens zwei Stunden
tarbeit liegen. Kraft eindeutiger tariflicher Definition handelt es sich dann um
tschichten im Tarifsinn. Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an (vgl. BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - aaO [dort: Spätschicht]). Schichten, die in der BV Arbeitszeitgestaltung als Früh- oder Spätschichten bezeichnet werden, sind
tschichten im Tarifsinn, wenn sie entweder bis spätestens 04:00 Uhr beginnen oder frühestens um 23:00 Uhr enden. 50 dd)
D-F muss der Beschäftigte durchschnittlich längstens
Ablauf eines Monats erneut zur
tschicht herangezogen werden. Hierin liegt - anders als zB
D iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser - eine Erleichterung für die Anspruchsentstehung, da die Heranziehung zur
tschicht nur durchschnittlich erfolgen muss (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 25). 51 Die Tarifnorm selbst benennt keinen Zeitraum, für den die Durchschnittsberechnung anzustellen ist. Ein fester Zeitraum lässt sich auch aus anderen Tarifvorschriften nicht entnehmen. So bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-F nur, dass für die Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf einen Zeitraum „von bis zu einem Jahr“ abzustellen ist.
D-F kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, sogar ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Mindestvoraussetzung ist, dass es sich um einen hinreichend repräsentativen Zeitraum handelt, um überhaupt eine Durchschnittsberechnung anstellen zu können und nicht von der Zufälligkeit der Schichteinteilung in einzelnen Monaten abhängig zu sein (vgl. auch BAG
tschichtfolgen addiert und durch die Anzahl der
tschichtfolgen dividiert (vgl. dazu Steinherr in Sponer/Steinherr TVöD Stand Oktober 2013 § 7 Rn. 16: Durchschnitt über mehrere Monate vom BAG zugelassen, ohne Rahmen abzugrenzen). 52 Einen geeigneten Anknüpfungspunkt kann die betriebliche Schichtplanung bilden, wenn sie für einen längeren Zeitraum, zB als Jahresplanung, erfolgt. Allerdings ist dies hier nicht der Fall.
BV Arbeitszeitgestaltung wird ein Dienstschema jeweils für den Sommer- und den Winterflugplan aufgestellt, wobei die Schichtdienstanfangszeiten gerade offen bleiben (§ 3 Phase 4). Der konkrete Dienstplan liegt erst vier Wochen vor seinem Inkrafttreten für einen Zeitraum „von bis zu vier Wochen“ vor (§ 3 Phase 5). Fehlt es an einem solchen Anknüpfungspunkt, so ist grundsätzlich auf den Zeitraum abzustellen, für den die Ansprüche geltend gemacht werden, solange dieser Zeitraum hinreichend repräsentativ ist und keine Anhaltspunkte für eine manipulative Auswahl bestehen, die ggf. vom Beklagten einzuwenden wäre. Die Berechnung des Durchschnitts über einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten dürfte regelmäßig nicht zu beanstanden sein, solange sich nicht aus betrieblichen Regelungen Anhaltspunkte für einen anderen Zeitraum ergeben. 53 Im Streitfall hat die Beklagte keine Einwände gegen die Repräsentativität des vom Kläger herangezogenen Jahreszeitraums von September 2010 bis einschließlich August 2011 erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich; so sind beispielsweise Sommer- und Winterflugplan enthalten. 54 ee) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger innerhalb von 12 Monaten 19
tschichten im Tarifsinn geleistet oder nur deshalb nicht geleistet, weil er arbeitsunfähig erkrankt war oder Urlaub hatte. 55 Die Anzahl von 19
tschichten in 12 Monaten spräche bei einem regelmäßigen Schichtmodell unmittelbar dafür, dass er Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet hat. Die Abstände zwischen den einzelnen Heranziehungen zu
tschichten liegen durchschnittlich unter 4,33 Wochen (vgl. zu diesem Wert: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 c der Gründe). Bei dem vorliegenden unregelmäßigen Schichtmodell sind jedoch zusätzlich die Verteilung der Schichten und die Abstände zwischen ihnen zu beachten. So wäre denkbar, dass die 19
tschichten am Anfang und am Ende des 12-Monats-Zeitraums geleistet wurden, sodass der geforderte regelmäßige Wechsel nicht stattgefunden hätte. Dem ist hier jedoch nicht so, vielmehr zeigt das Gesamtbild eine regelmäßige Heranziehung zu
tschichten. 56 Damit sind dem Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-F die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gutzuschreiben. Der von ihm für die einzelnen Monate dargelegte Umfang der Pausen ist von der Beklagten nicht bestritten worden. 57 c) Die Arbeitszeitgutschrift steht dem Kläger zu, soweit er sie rechtzeitig gemäß § 37 TVöD-F geltend gemacht hat. Dies war erst für den Zeitraum ab April 2011 der Fall. 58 aa)
D-F verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt genügt
Satz 2 die einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen. 59 Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde
hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist besonders bei Lohnklagen regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN). Die Einhaltung von Ausschlussfristen ist auch dann zu beachten, wenn die Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto verlangt wird (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 327/11 - Rn. 40). 60
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem eindeutigen Inhalt seiner Geltendmachungsschreiben und Schriftsätze nur die Zahlung einer Wechselschichtzulage begehrt. Das war nicht ausreichend. Zwar setzt der Anspruch auf die Gewährung bezahlter Pausen
D-F ebenso die Leistung von Wechselschichtarbeit voraus. Gleichwohl handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche, die nicht unmittelbar voneinander abhängen und insgesamt unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen haben. Durch die Klageerweiterung vom 20. Oktober 2011 sind nur die Zeitgutschriftansprüche für die Zeit ab April 2011, fällig nicht vor Ende April 2011, rechtzeitig geltend gemacht worden. Ansprüche für die Vormonate sind hingegen verfallen. Insgesamt hat die Beklagte dem Kläger deshalb noch 55,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 63 III. Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge (Antrag zu 4.)
D-F besteht nicht. 64 Es kann dahinstehen, ob die nicht gutgeschriebenen Pausenzeiten als zuschlagpflichtige Überstunden iSv. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a iVm. § 7 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. c TVöD-F anzusehen sind (vgl. zum Begriff der Überstunden bei Wechselschichtarbeit im TVöD: BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 -). Auch wenn dies der Fall sein sollte, ist der Anspruch durch die Pauschalzahlung
D-F abgegolten. 65 Der Kläger erhält als Beschäftigter im Rampendienst gemäß § 7.1 Abs. 3 TVöD-F zum Ausgleich für Zeitzuschläge
H. des Entgelts der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, wie zwischen den Parteien außer Streit steht. Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge
D-F scheidet daneben aus. 66 IV. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit (Antrag zu 5.) gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-F besteht nicht. 67
D-F besteht, wenn der Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit leistet und ihm die Zulage
D-F zusteht.
dem eindeutigen Tarifwortlaut handelt es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch (allgM: Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/ Stöhr TVöD Stand Juli 2013 § 27 Rn. 1; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 27 Rn. 15; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand September 2013 § 27 Rn. 10;
twey in Sponer/Steinherr TVöD § 27 Rn. 39). 70 b) Beschäftigte, für die aufgrund der Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA der TV Schichtlohnzuschlag weiter gilt, könnten damit keinen Anspruch auf Zusatzurlaub erlangen. Dies entsprach nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, wie sich aus der Niederschriftserklärung zu § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA ergibt. Danach bleibt deren Anspruch auf Zusatzurlaub
D von der Übergangsregelung unberührt (Satz 2) und die
den weiter anzuwendenden Tarifverträgen zustehenden Zulagen und Zuschläge treten als Anspruchsvoraussetzung anstelle der Zulagen
D (Satz 3). Damit setzt ein Anspruch auf Zusatzurlaub
D-F im Fall des Klägers neben der Leistung von Wechselschichtarbeit voraus, dass ihm ein Schichtlohnzuschlag
1 TV Schichtlohnzuschlag zusteht. Dies war im Streitzeitraum nicht der Fall (vgl. oben zu I). 71 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein Zusatzurlaubsanspruch aus dem Zeitraum September bis Dezember 2010 bereits verfallen wäre (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 28 f. [zu § 27 TVöD-K]). 72 V. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz-Scholemann W. Reinfelder Fieback Rigo Züfle http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600042825&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.