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BAG 6 AZR 286/12

KARE600042826 BAG 6. Senat 20131024 6 AZR 286/12 Urteil § 6 Abs 3 S 3 TVöD-K, § 6.1 TVöD-K, § 1 TVG vorgehend ArbG Darmstadt, 10. März 2011, Az: 8 Ca 540/10, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsge

§ 6Rn. 41b; Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVö

D Stand März 2009 § 6 TVöD-AT Rn. 10a). Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K. Die im Ausgangspunkt beabsichtigte Gleichstellung der gesetzlichen Feiertage und der besonderen Vorfeiertage des

  1. Dezember und
  2. Dezember im Krankenhausbereich geht insbesondere daraus hervor, dass die Sonn- und Feiertagsregelung des § 6.1 TVöD-K nach dessen Eingangssatz § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K (nur) ergänzt. 43 bb) Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für einen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit nach einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst ist, durch die Ausdünnung oder den Ausfall von Schichten aufgrund eines feiertagsbedingt verminderten Leistungsbedarfs. § 2 Abs. 1 EFZG begründet dagegen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist, etwa weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag nicht oder nicht wesentlich geringer ist. Dass der Arbeitnehmer an diesem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Feiertag, sondern dient zB dazu, einen Fünftagesrhythmus einzuhalten (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd.

§ 6Rn.

41, 41a). 44 cc) Für diese Fälle der feiertagsunabhängigen Freistellung hatten die Vorgängertarifverträge (§ 15 BAT, § 15 MTArb, §§ 14, 15 BMT-G) keine Regelung getroffen. Es blieb insbesondere bei der Verpflichtung der Schichtdienstleistenden, die regelmäßige Wochenarbeitszeit zu leisten. Die planmäßige Freistellung an einem Feiertag wirkte sich darauf ebenso wenig aus wie die Freistellung an einem sonstigen Wochentag. Das wurde als Schlechterstellung der Schichtdienstleistenden gegenüber den Normaldienstleistenden in der Verwaltung kritisiert (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd.

§ 6Rn. 41a; Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVö

D Stand März 2009 § 6 TVöD-AT Rn. 10a). 45 dd) In die bezahlte Freistellung am

  1. Dezember und
  2. Dezember vor 12:00 Uhr waren die Schichtdienstleistenden, die dienstplanmäßig frei hatten, jedoch bereits nach den Protokollnotizen zu § 16 Abs. 2 BAT und § 16 Abs. 2 MTArb und der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 4 BMT-G einbezogen. Das sollte im neuen Tarifrecht beibehalten und weiter integriert werden (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd.

§ 6Rn.

41a). 46 ee) Zudem waren gleichförmige Regelungen wie im Beamtenrecht angestrebt. Für Beamte im Schichtdienst war bereits seit 1999 vorgesehen, dass sich ihre regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den

  1. Dezember und
  2. Dezember in demselben Umfang verminderte wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit (vgl. § 1 Abs. 2 AZV idF vom
  3. August 1999 BGBl. I S. 1745 und § 3 Abs. 3 AZV idF vom
  4. Februar 2006 BGBl. I S. 427; Fieberg in Fürst GKÖD Bd.

§ 6Rn. 41a). 47 ff) Aus dieser tariflichen Entstehungsgeschichte leitet sich zugleich der Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVö

D-AT und des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ab. Danach soll jeder, der an einem Wochenfeiertag, am

  1. Dezember oder
  2. Dezember nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten. Das gilt selbst dann, wenn dem Beschäftigten wegen feiertags- oder vorfeiertagsunabhängiger planmäßiger Freistellung kein unmittelbarer Anspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG oder § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K zusteht. Die Gleichstellung der (vor-)feiertagsbedingten und der dienstplanbedingten Freistellung an (Vor-)Feiertagen unterscheidet sich lediglich in der rechtlichen Konstruktion. Bei (vor-)feiertagsbedingter Freistellung bleibt das Arbeitszeitsoll grundsätzlich unverändert. Der Vergütungsausfall wird bei den gesetzlichen Feiertagen durch den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG und bei den Vorfeiertagen des
  3. Dezember und
  4. Dezember durch den tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K ausgeglichen. Bei (vor-)feiertagsunabhängiger Freistellung wird demgegenüber das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd.

§ 6Rn.

41a, 41b). Ob die Tarifvertragsparteien mit dieser Gleichstellung eine überzeugende Regelung getroffen haben, hat der Senat nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung ihrer Regelungsmacht bestehen nicht. 48 gg) Der tarifliche Regelungszusammenhang steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K regelt im Unterschied zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ausschließlich die Vorfeiertage des

  1. Dezember und
  2. Dezember, nicht auch die gesetzlichen Feiertage. Das beruht auf dem Umstand, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K für die gesetzlichen Feiertage durch § 6.1 TVöD-K ergänzt wird. Diese Norm übernimmt die für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen speziellere Regelung des § 49 TVöD-BT-K. § 6.1 Abs. 2 TVöD-K weicht für Feiertage auf der Tatbestandsseite ausdrücklich von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ab. Die Bestimmung regelt zwei Fälle, die dienstplanmäßige Arbeit und die dienstplanmäßige Freistellung. Dagegen betrifft § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K nur die dienstplanmäßige Freistellung. Die Rechtsfolgen sind im Umfang der Verminderung der Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltet. Nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K verringert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K, den § 6.1 TVöD-K nach seinem Eingangssatz ergänzt, muss demgegenüber individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfeiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (vgl. zu § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K BAG
  3. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 1 6 , BAGE 136, 290). 49 C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Augat Cl. Peter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600042826&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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