KARE600042864 BAG 3. Senat 20131112 3 AZR 274/12 Urteil § 1b Abs 1 BetrAVG, § 242 BGB, § 30f Abs 1 BetrAVG, § 313 BGB, § 72 Abs 5 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO, § 257 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Koblenz, 14. Juli 2011, Az: 10 Ca 2328/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 27. Januar 2012, Az: 6 Sa 466/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweiser Widerruf einer Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs Der teilweise "Widerruf" einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. An einen "Teilwiderruf" einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen "Widerruf". Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2012 - 6 Sa 466/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs der dem Kläger erteilten Versorgungszusage. 2 Der 1946 geborene Kläger war vom 1. März 1975 bis zum 17. September 1997 bei der Beklagten angestellt. Seit dem 1. Januar 1985 war er entsprechend dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27./28. Februar 1985 bei der M GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten als Leiter der Rechtsabteilung tätig. Im Arbeitsvertrag vom 27./28. Februar 1985 heißt es: „… III. Bezüge … 8. Der Mitarbeiter erhält von der M Versorgungsleistungen, sofern die in der M-Pensionsordnung dafür festgelegten Bedingungen erfüllt sind. …“ 3 In seiner Funktion als Leiter der Rechtsabteilung war der Kläger ua. mit der Verwertung von Kraftfahrzeugen befasst, die aus in Not geratenen Leasingverträgen stammten. Hierzu wurde zunächst im Auftrag der M GmbH ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Fahrzeuge erstellt. Benannte der Leasingnehmer keinen Kaufinteressenten, wurde das Fahrzeug auf der Grundlage des ermittelten Verkehrswertes in der Regel mehreren Händlern zum Verkauf angeboten. In den Jahren 1992 bis 1996 nahm der Kläger Zahlungen iHv. mehreren 100.000,00 DM für seine Mitwirkung bei der Verwertung von Kraftfahrzeugen von Händlern an. Mit Schreiben vom 26. November 1997 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Unverfallbare Firmenpensionsansprüche Sehr geehrter Herr M, aufgrund Ihres vertragswidrigen Verhaltens in den letzten vier Jahren, das zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses führte, widerrufen wir für diesen Zeitraum die Versorgungszusage. …“ 4 Bei der M GmbH fanden in den Jahren 1997 bis 1999 wegen der von den Händlern an den Kläger geleisteten Zahlungen Steuerfahndungsprüfungen statt. Der Kläger zahlte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Beklagte 200.000,00 DM. Im September 1999 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger an die Beklagte weitere 40.000,00 DM in monatlichen Raten von 500,00 DM zu zahlen hatte und dass die Beklagte auf die Rückzahlung weiterer 60.000,00 DM durch den Kläger verzichtet. Der Kläger gab ein notarielles Schuldanerkenntnis über 40.000,00 DM nebst Zinsen zugunsten der Beklagten ab und zahlte den anerkannten Betrag in der Folgezeit ratenweise an die Beklagte. Das Finanzamt rechnete der Beklagten 300.000,00 DM als Bruttoeinnahme zu. 5 Unter dem 6. Dezember 1999 erging gegen den Kläger ein Strafbefehl. In diesem wurde ihm vorgeworfen, er habe sich als „Gegenleistung“ für zustande gekommene Vertragsabschlüsse bei der Verwertung von Kraftfahrzeugen, die aus in Not geratenen Verträgen stammten, an Mehrerlösen der Vertragspartner beteiligt, indem er Barzahlungen iHv. 300.000,00 DM angenommen, privat vereinnahmt und vor seinem Arbeitgeber verheimlicht habe. Der Kläger legte gegen diesen Strafbefehl keinen Einspruch ein. 6 Seit dem 1. Februar 2010 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente von der Beklagten iHv. 696,51 Euro monatlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Betriebsrente des Klägers nach der M-Pensionsordnung ohne den Teilwiderruf der Versorgungszusage vom 26. November 1997 auf 1.005,55 Euro brutto belaufen würde. 7 Mit seiner der Beklagten am 25. Oktober 2010 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm eine ungekürzte Betriebsrente zusteht, sowie die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Februar 2010 bis Oktober 2010 iHv. monatlich 309,04 Euro. 8 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der teilweise Widerruf der ihm erteilten Versorgungszusage sei unwirksam. 9 Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 2.781,36 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm beginnend ab dem 1. Februar 2010 eine betriebliche Altersversorgung iHv. monatlich 1.005,55 Euro zu zahlen. 10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Teilwiderruf der Versorgungszusage sei wirksam. Die Berufung des Klägers auf das ihm erteilte Versorgungsversprechen sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe ihr durch die Annahme der „Schmiergeldzahlungen“ einen Schaden iHv. mindestens 300.000,00 DM zugefügt. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers ihr Ruf beschädigt worden. Der Kläger habe gegen die Interessen einer Vielzahl von Leasingnehmern gehandelt. Ihr Verzicht auf die 60.000,00 DM habe im Gesamtkontext mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage gestanden. Der Kläger habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erklärt, dass es für ihn schon aus moralischen Gründen nicht in Betracht komme, gegen den Teilwiderruf vorzugehen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 12 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.005,55 Euro brutto zu zahlen. 13 A. Die Revision der Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ordnungsgemäß begründet. 14 I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem Berufungsurteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (vgl. etwa BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20; 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 10; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). 15 Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Revisionsklägers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 11; 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28 für die Berufungsbegründung). Dies gilt auch bei einer Alternativbegründung (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BAG 18. März 2010 - 2 AZN 889/09 - Rn. 13). 16 II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. 17 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Teilwiderruf der Versorgungszusage - unterstellt, ein Teilwiderruf sei grundsätzlich möglich - nicht vorlägen, da die Zeit, während der der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, gegenüber der Zeit der korrekten Vertragserfüllung nicht hinreichend ins Gewicht falle, der Kläger den geschätzten Schaden iHv. 300.000,00 DM durch Zahlung von 200.000,00 DM teilweise ausgeglichen habe und die Parteien sich hinsichtlich der verbliebenen 100.000,00 DM geeinigt hätten. Einen weitergehenden Schaden habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Sollte ein Teilwiderruf der Versorgungszusage wegen des sozialpolitischen Zwecks der betrieblichen Altersversorgung ohnehin ausgeschlossen sein, habe die Klage schon aus diesem Grund Erfolg. 18 2. Die Revision greift mit ihrer Sachrüge beide - alternativ tragenden - Begründungen des Berufungsurteils an. Die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sie den Rechtsmissbrauchseinwand nur gegenüber den in den letzten vier Jahren erdienten Betriebsrentenansprüchen des Klägers geltend gemacht habe; dieser Umstand hätte sich angesichts der Schwere der Verfehlungen des Klägers bei der Würdigung des Gesamtgeschehens durch das Landesarbeitsgericht zu ihren Gunsten auswirken müssen. Soweit das Berufungsgericht einen Teilwiderruf der Versorgungszusage wegen des sozialpolitischen Zwecks der betrieblichen Altersversorgung für ausgeschlossen halte, verkenne es, dass die betriebliche Altersversorgung auch die Betriebstreue und damit das vertragsgemäße Verhalten belohne. Damit hat die Beklagte die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, hinreichend konkret dargelegt. 19 B. Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 über die von ihr gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 696,51 Euro brutto hinaus monatlich weitere 309,04 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.005,55 Euro brutto zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 iHv. insgesamt 2.781,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010. 20 I. Die Klage ist zulässig; dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. 21 1. Der Klageantrag zu 2. ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 18; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 eine um 309,04 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, und damit um den Umfang ihrer Leistungspflicht. 22 2. Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Für die Zeit ab dem 1. November 2010 hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte bestreitet, dem Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.005,55 Euro brutto zu schulden. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Dem Kläger stand insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 19; 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe mwN). 23 II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 über die von ihr gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 696,51 Euro brutto hinaus monatlich weitere 309,04 Euro brutto, mithin insgesamt eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.005,55 Euro brutto zu zahlen. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 309,04 Euro brutto monatlich steht der von der Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1997 erklärte Teilwiderruf der Versorgungszusage nicht entgegen. Daher schuldet die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 die Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. insgesamt 2.781,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010 (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB). 24 1. Dem Kläger steht ohne den Teilwiderruf der Versorgungszusage nach III Nr. 8 seines Arbeitsvertrags vom 27./28. Februar 1985 iVm. § 2 Nr. 1 Buchst. a der M-Pensionsordnung unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit bei der Beklagten vom 1. März 1975 bis zum 17. September 1997 ab dem 1. Februar 2010 eine monatliche Betriebsrente in unstreitiger Höhe von 1.005,55 Euro brutto zu. 25 2. Die Beklagte konnte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht mit der Begründung widerrufen, der Kläger habe in den Jahren 1992 bis 1996 durch die Annahme von „Schmiergeldern“ seine arbeitsvertraglichen Pflichten grob verletzt und ihr hierdurch nicht nur einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt, sondern auch ihren Ruf beschädigt. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.