KARE600042903 BAG 10. Senat 20131211 10 AZR 1018/12 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Mönchengladbach, 25. Januar 2012, Az: 6 Ca 3354/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8. Oktober 2012, Az: 14 Sa 331/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Antrittsgebühr in der Druckindustrie - Schiedsspruch vom 7. November 1975 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2012 - 14 Sa 331/12 - aufgehoben, soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2012 - 6 Ca 3354/11 - abgeändert hat. 2. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten über eine tarifliche Antrittsgebühr im Zusammenhang mit dem Druck der Zeitschrift „A M“. 2 Der Kläger arbeitet als maschinenführender Drucker für die Beklagte. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2006 (MTV Druck NRW) Anwendung. 3 § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW enthält folgende Regelung zur Antrittsgebühr: „Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die am Sonntag oder in der Nacht von Sonntag zum Montag hergestellt werden, ist an alle mit der Herstellung beschäftigten Angestellten eine Antrittsgebühr in folgender Höhe zu zahlen: …“ 4 Für den Kläger beträgt die Antrittsgebühr 152,00 Euro. 5 In einem Schiedsverfahren zu § 7 Ziff. 5 Buchst. a des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: MTV Druck BRD), der eine parallele Regelung der Antrittsgebühr für gewerbliche Arbeitnehmer enthält, erließ das Zentrale Schiedsgericht am 7. November 1975 folgenden Schiedsspruch: „Antrittsgebühr Es wird festgestellt, dass ein Anspruch auf die Antrittsgebühr gemäß § 7 Ziffer 5 a nicht besteht, wenn das Erscheinen und die Herstellung regelmäßig erscheinender Zeitungen und Zeitschriften im Voraus so festgelegt ist, dass die Herstellung normalerweise nicht am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt und deren Herstellung wegen besonderer Umstände ausnahmsweise im Einzelfall in der genannten Zeit erfolgen muss.“ 6 Die „A M“ ist ein monatliches, nicht regelmäßig an einem Montag erscheinendes Mitgliedermagazin. Es wird an unterschiedlichen Tagen in den Regionen durch die Post ausgeliefert. Die Produktion der Auflage von einigen Millionen Exemplaren erfolgt parallel auf mehreren Druckmaschinen an verschiedenen Tagen, das Produktionsfenster beträgt etwa eine Woche. Am 2. und 3. Oktober sowie am 27. November 2011 wurde die „A M“ unter Mitwirkung des Klägers an einem Sonn- bzw. Feiertag gedruckt. 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Arbeit an diesen Tagen schulde die Beklagte die tarifliche Antrittsgebühr, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 456,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2012 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Das Arbeitsgericht hat die zunächst noch weitere Sonntagsschichten umfassende Klage auf Zahlung der Antrittsgebühr insgesamt abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr für die im Revisionsverfahren noch streitigen Tage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 10 Die Revision ist begründet. Der Druck der Zeitschrift „A M“ an einem Sonn- oder Feiertag löst die Antrittsgebühr nach § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW nicht aus. 11 I. Ein Anspruch auf die Antrittsgebühr setzt voraus, dass die Herstellung einer Zeitung oder Zeitschrift gewöhnlich am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt; der Anspruch besteht nicht, wenn der Druck normalerweise an anderen Werktagen und nur ausnahmsweise an einem Sonntag erfolgt. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW. 12 1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem zunächst auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13), ist nicht eindeutig. Er legt zwar für sich genommen die Auslegung nahe, dass die Antrittsgebühr bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften immer ausgelöst wird, wenn sie am Sonntag oder in der Nacht zum Montag gedruckt werden; danach wäre die Antrittsgebühr nur beim Druck anderer Produkte nicht zu zahlen. Nicht fern liegt aber auch die Annahme, es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Erscheinen und der Herstellungszeit. Die Antrittsgebühr wird dann nur geschuldet, wenn die Zeitung oder Zeitschrift als Folge des Erscheinungsdatums oder der Datenlieferung gewöhnlich sonntags gedruckt werden muss. Diese Auslegung bestätigt der Schiedsspruch des Zentralen Schiedsgerichts zur Auslegung der Parallelvorschrift § 7 Ziff. 5 Buchst. a MTV Druck BRD. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.