KARE600043010 BAG 10. Senat 20131113 10 AZR 1058/12 Urteil § 1 TVG, § 5 Abs 4 TVG, § 5 Abs 5 TVG vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1124/11, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1494/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sonderzahlung - Dachdeckerhandwerk - Rückwirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1494/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2010. 2 Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Dachdeckerhandwerks. Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2007 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der seit dem 1. Juli 2003 allgemeinverbindliche Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 Anwendung. Dieser enthielt in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. August 2003 (TV 13. ME 2003) nachstehende Regelungen: „§ 3 Vollanspruch 1. Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens. … § 4 Höhe des Anspruchs Die Höhe des Anspruchs beträgt das Fünfundsiebzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung, die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens und des Beitragseinzugs für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Fünfundsechzigfache. … § 5 Fälligkeit und Auszahlung Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November. § 6 Teilansprüche 1. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. 2. Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z. B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war. Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig. 3. Sofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet. …“ 3 Am 15. Juli 2010 schlossen die Tarifvertragsparteien einen weiteren Änderungstarifvertrag (TV 13. ME 2010) mit folgenden Änderungen der Sonderzahlung: „§ 3 Vollanspruch 1. Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens sowie eines Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). … § 4 Höhe des Anspruchs Die Höhe des Anspruchs auf einen vollen Teil eines 13. Monatseinkommens beträgt das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Vierzigfache. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Altersversorgung beträgt für alle Arbeitnehmer das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk. …“ 4 Auf Antrag der Tarifvertragsparteien vom 21. September 2010 (Bundesanzeiger 147/2010 S. 3275) wurde der TV 13. ME 2010 in der Sitzung des Tarifausschusses beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 25. Oktober 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Die geänderten Regelungen wurden Mitte November 2010 in der Zeitschrift „Hessen-Dach“ veröffentlicht. Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde am 22. Februar 2011 im Bundesanzeiger 29/2011 bekannt gemacht. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG zur individuellen betrieblichen Altersversorgung wurde am 28. Februar 2011 beschlossen und am 28. März 2011 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. 5 Die Beklagte zahlte dem Kläger mit der Abrechnung für November 2010 entsprechend der Neuregelung das Fünfzigfache und an die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohns. 6 Der Kläger hat eine private Rentenversicherung mit Lebensversicherung, einen Bausparvertrag und eine Unfallversicherung abgeschlossen und in der Vergangenheit die Beiträge aus der Sonderzahlung bedient. 7 Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer 25 Stundenlöhne. Sein Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2010 richte sich nach dem TV 13. ME 2003. Den Anspruch habe er im Jahr 2010 ratierlich erworben, dieser habe nicht rückwirkend durch Tarifvertrag gekürzt werden können. Die verpflichtende Teilnahme an der tariflichen Zusatzversorgung stelle zudem wegen seiner individuellen Vorsorge eine unbillige Härte dar. 8 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 481,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 11 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. 12 I. Der Kläger hat Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2010 in Höhe des fünfzigfachen Bruttodurchschnittsstundenlohns nach §§ 3, 4 TV 13. ME 2010, den die Beklagte erfüllt hat. 13 1. Der Anspruch des Klägers auf die Sonderzahlung für das Jahr 2010 ist am 30. November 2010 entstanden. 14
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