welchen Vorschriften sich die Versorgungsbezüge des Klägers berechnen. 2 Der Kläger war seit dem 24. Juli 1980 als Dienstordnungsangestellter bei der Innungskrankenkasse (im Folgenden: IKK) B beschäftigt.
September 1980 war die Dienstordnung dem Vertrag als Anlage beigefügt. Die IKK B vereinigte sich in der Folgezeit mit anderen Innungskrankenkassen zur IKK S (im Folgenden: IKK S). Die IKK S und der Kläger schlossen am 22. April 1992 den „7.
trag zum Dienstvertrag“. § 2 des
trags lautet: „§ 2 Besoldung Die Besoldung erfolgt
der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. …“ 3 Die IKK S fusionierte zum
2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte die IKK Niedersachsen wählen. Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren unselbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu Absatz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben.
den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt. … § 28 Versorgung Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. …“ 5 Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. März 2005 von der IKK Niedersachsen in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Seitdem erhielt er von der IKK Niedersachsen ein monatliches Ruhegehalt, das
den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurde und zuletzt 1.416,80 Euro brutto betrug. 6 Die IKK Niedersachsen vereinigte sich zum
den für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 1.352,72 Euro brutto monatlich. 9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm auch
dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt
den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. Da sie die Mitglieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb Niedersachsens übernommen habe, erstrecke sich ihr Zuständigkeitsbereich - ebenso wie zuvor derjenige der IKK Niedersachsen - auf mehr als drei Bundesländer. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V,
der bei einer Vereinigung von Innungs- oder Betriebskrankenkassen die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die vereinigte Krankenkasse gelte, greife auch bei der Fusion einer Innungs- mit einer Ortskrankenkasse. Zudem folge die Verpflichtung der Beklagten, das Versorgungsrecht des Bundes anzuwenden, aus § 164 Abs. 2 SGB V. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit von April bis Oktober 2010 rückständiges Ruhegehalt iHv. 232,82 Euro. 10 Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zur verurteilen, an ihn 232,82 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber dem Kläger Versorgungsleistungen
Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen. 11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen. 13 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. 14 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. 15
1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungsleistungen
Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung(vgl. etwa BAG
den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren. Seit dem 1. April 2010 gelten
1 DO AOK für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Die Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers daher zu Recht
dem niedersächsischen Landesrecht berechnet. Damit steht dem Kläger ab April 2010 lediglich das von der Beklagten gewährte monatliche Ruhegehalt iHv. 1.352,72 Euro brutto zu, so dass die Beklagte dem Kläger kein rückständiges Ruhegehalt für die Zeit von April bis Oktober 2010 iHv. 232,82 Euro schuldet. 18 1. Die Versorgung des Klägers richtet sich seit dem 1. April 2010 nicht mehr
DO IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeamte verwies, sondern
Danach gelten für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für die Beamten des Landes Niedersachsen entsprechend. 19 a) Da der Kläger als Dienstordnungsangestellter bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird sein Arbeits- und Versorgungsverhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt ( §§ 351, 352 , 358 RVO ). Die dienstordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348). Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der
1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11). 20
1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zum 1. April 2010 kassenartübergreifend zur Beklagten vereinigt. Gemäß § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskrankenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der früheren AOK Niedersachsen aufrechterhalten. Die Vereinigung hat
Vm. § 144 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V dazu geführt, dass die IKK Niedersachsen und die frühere AOK Niedersachsen zum
1 RVO befugt. Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhältnisse von aktiven Dienstordnungsangestellten, sondern auch auf die Rechtsverhältnisse der bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten (in diesem Sinne auch BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 13). Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO. Danach ist in der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden. 23 c)
1 DO AOK gelten für die Versorgung der Dienstordnungsangestellten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Demnach richtet sich die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010
den für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen. Das Ruhegehalt des Klägers beträgt daher seit diesem Zeitpunkt 1.352,72 Euro brutto. 24 aa) Für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen galt
G) in der Fassung vom
der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009), sondern
G in der Fassung vom 25. März 2009 die Grundgehaltssätze
der Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz. Danach betrug das monatliche Ruhegehalt des Klägers - unstreitig - nur noch 1.352,72 Euro brutto. 25 bb) Aus dem „7.
trag zum Dienstvertrag“ des Klägers vom 22. April 1992 ergibt sich nichts anderes. Mit der Regelung in § 2 des
trags wollten die Vertragsparteien erkennbar nicht vereinbaren, dass auch die späteren Versorgungsbezüge des Klägers unabhängig von der Dienstordnung ausschließlich
dem Bundesbesoldungsgesetz zu bemessen sind. Eine solche Vereinbarung wäre als eine von § 27 DO AOK abweichende arbeitsvertragliche Zusage im Übrigen
3 RVO nichtig. 26 d) Auch § 5 des Anstellungsvertrags des Klägers vom 2. September 1980 steht der Geltung von § 27 Abs. 1 DO AOK nicht entgegen.
dieser Bestimmung war die Dienstordnung dem Vertrag als Anlage beigefügt. Selbst wenn § 5 des Anstellungsvertrags eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die damals geltende Dienstordnung der IKK B enthalten sollte, würde sich diese seit dem
3 RVO unwirksam. Die normative Wirkung der jeweils geltenden Dienstordnung kann arbeitsvertraglich nicht beseitigt werden (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe). 27 2. § 27 Abs. 1 DO AOK ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 28
Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorgung ihrer Dienstordnungsangestellten
dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. 31
Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und
den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2). Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1
2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Demgemäß sind Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf ein Bundesland erstreckt, landesunmittelbare Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG. Danach werden Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich zwar über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. 34 (b) Der Zuständigkeitsbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und
dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils relevante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen (so bereits BSG
1 SGB V die abgegrenzte Region maßgeblich, für die die Ortskrankenkasse besteht.
2 SGB V kann die Landesregierung die Abgrenzung durch Rechtsverordnung regeln. Länderübergreifende Regionen können gemäß § 143 Abs. 3 SGB V durch Staatsvertrag der betroffenen Länder gebildet werden. Die regionale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den Errichtungsakt konstitutiv bestimmt und
KV Stand September 2013 § 143 SGB V Rn. 5). Die so festgelegte und in der Satzung wiedergegebene Region bildet den Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkasse iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. 35 (c) Danach handelt es sich bei der Beklagten um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Denn die Beklagte besteht
1 und Abs. 2 SGB V nur für die abgegrenzte Region des Landes Niedersachsen. 36 (
Vm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind durch die Vereinigung alle Mitgliedsverhältnisse der IKK Niedersachsen auf die Beklagte übergegangen. Der Übergang der Mitgliedsverhältnisse führt nicht dazu, dass die Beklagte auch für diejenigen Regionen zuständig ist, in denen die Wohnorte der übernommenen Mitglieder liegen.
der gesetzlichen Regelung in § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kommt es für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten lediglich auf die durch Rechtsverordnung der Niedersächsischen Landesregierung bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn- oder Beschäftigungsort ihrer Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der Beklagten dagegen unerheblich. Dieser hat nur Bedeutung für das allgemeine Kassenwahlrecht der Versicherungspflichtigen bzw. -berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). 38 (d) Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb über das Land Niedersachsen hinaus, weil § 1 Abs. 4 der Satzung der IKK Niedersachsen eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V enthielt und die Öffnung
2 Satz 3 SGB V unwiderruflich ist. 39 (aa) Der Gesetzgeber hat den Innungs- und Betriebskrankenkassen mit § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V das Recht eingeräumt, anstelle der betriebs- bzw. innungsbezogenen Zuständigkeit
2 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine regionale Zuständigkeit
Maßgabe des § 173 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu bestimmen. Die Regelung ermöglicht es den Innungs- und Betriebskrankenkassen, sich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts- und den Ersatzkrankenkassen zu beteiligen (vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand September 2013 § 173 SGB V Rn. 13). Eine in der Satzung der Innungs- oder Betriebskrankenkasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V kann nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Im Fall einer nicht kassenartübergreifenden Vereinigung von Innungs- oder Betriebskrankenkassen bleibt die neu gebildete Innungs- oder Betriebskrankenkasse
2 Satz 4 SGB V auch dann geöffnet, wenn eine der beiden vereinigten Kassen nicht geöffnet war. 40 (bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwendung der Norm scheidet aus, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V soll verhindern, dass die Öffnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse durch Vereinigung mit einer nicht geöffneten Krankenkasse rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 137). Der Schutzzweck der Regelung greift damit nur, wenn die aus der Vereinigung entstandene Kasse eine betriebs- oder innungsbezogene Zuständigkeit iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufweisen kann. Dies ist bei der Vereinigung einer Innungskrankenkasse mit einer Ortskrankenkasse zu einer Ortskrankenkasse - wie hier - indes nicht der Fall. Die Zuständigkeit der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 SGB V
der Region, für die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die Innungs- oder Betriebszugehörigkeit von allen Versicherungspflichtigen und -berechtigten gewählt werden, die in der Region ihren Wohn- oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung bedarf es daher nicht, sie besteht ohnehin. 41 bb) § 27 Abs. 1 DO AOK verstößt auch nicht gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Die Norm ist bei einer Vereinigung von Krankenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 42
2 SGB V bleiben die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger unberührt. Die Regelung bezieht sich nur auf die Auflösung der Innungskrankenkasse durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats
SGB V oder ihre Schließung durch die Aufsichtsbehörde
SGB V, nicht jedoch auf die Schließung einer vereinigten Krankenkasse
4 Satz 1 SGB V. Dies zeigen sowohl die systematische Stellung von § 164 Abs. 2 SGB V hinter den §§ 162, 163 SGB V als auch der weitere Regelungszusammenhang in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SGB V. Bei der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse
, 163 SGB V bleibt der bisherige Versorgungsschuldner zwar erhalten; ab dem Zeitpunkt der Schließung oder Auflösung wandelt sich die Krankenkasse jedoch in eine Innungskrankenkasse in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Rechtsfähigkeit der Innungskrankenkasse in Abwicklung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist (vgl. Mühlhausen in Becker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund enthält § 164 Abs. 2 SGB V lediglich eine - aus Sicht des Gesetzgebers notwendige - „Klarstellung“ über die rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung
BT-Drucks. 11/2237 S. 212). 43 Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall einer Vereinigung von Krankenkassen ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt (§ 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 168a Abs. 1, § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V). Zu den Pflichten der bisherigen Krankenkassen gehören auch die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Versorgungsempfängern. Da diese bei einer Vereinigung von Krankenkassen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse übergehen, besteht über deren weiteres rechtliches Schicksal kein Klarstellungsbedarf. 44 cc) Die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendbarkeit der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip. 45
den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG
seinem Dienstrang,
der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und
Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG
dem Ableben (vgl. BVerwG
dem für Bundesbeamte geltenden Recht. Das Alimentationsprinzip gewährleistet indes nicht, dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch auf eine angemessene Versorgung besteht. 48 dd) § 27 Abs. 1 DO AOK begegnet auch im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Kläger konnte als Dienstordnungsangestellter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung angesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültigen Regelungen in Art. VIII § 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich seine Versorgung stets
Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, soweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtliche - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61). 49 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600043314&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.