zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 31. März 2010 hinaus nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 TV-Ärzte-KF
vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision
rückgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung einer Ärztin nach ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzen. 2 Die 1955 geborene Klägerin war vom 6. November 1989 bis
m 31. Dezember 2010 bei dem beklagten Krankenhaus als Assistenzärztin beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme fanden die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Anwendung. Die Klägerin war
nächst in der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 BAT-KF eingruppiert.
m 1. November 1994 wurde sie entsprechend Ziff. 3.1 des bis
m 30. Juni 2007 geltenden Allgemeinen Vergütungsgruppenplans
m BAT-KF (AVGP.BAT-KF) in die Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 3 BAT-KF höhergruppiert. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit waren nach dem AVGP.BAT-KF originär in die Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 4 eingruppiert. Die Klägerin absolvierte bis
r Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ausbildung
r Fachärztin. 3 Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der BAT-KF rückwirkend
m
m BAT-KF nF. Die Überleitung in diesen Tarifvertrag erfolgte nach Maßgabe des Tarifvertrags
r Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF) als Anlage 7
m BAT-KF nF. 4 Der TVÜ-Ärzte-KF lautet auszugsweise wie folgt: „§ 3 Eingruppierung
geordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer
gehörigkeit
der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe Ia BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. ...
demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF.“ 5 In § 4 TVÜ-Ärzte-KF finden sich besitzstandssichernde Regelungen
r Berechnung eines Vergleichsentgelts. Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach der Überleitung maßgebende Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht. 6 Der TV-Ärzte-KF regelt in der bis
m 31. März 2010 geltenden Fassung im Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen“ ua.: „§ 11 Eingruppierung Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens
r Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe Bezeichnung Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt ... … § 14 Tabellenentgelt
m TV-Ärzte-KF vollzieht sich der Stufenaufstieg in der Entgeltgruppe Ä 2 in fünf Stufen, wobei die Stufe 5 bei einer Tätigkeit ab dem
rückzufordern. 10 Diesen angenommenen Rückforderungsanspruch realisierte die Beklagte dadurch, dass sie ab März 2008 die Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Stufe 1 (4.890,00 Euro brutto) und dem aus ihrer Sicht seit 1. Juli 2007 nach § 4 TVÜ-Ärzte-KF geschuldeten Vergleichsentgelt in Höhe von 5.425,00 Euro brutto, dh. monatlich 535,00 Euro brutto, einbehielt. Durch diesen Einbehalt und die Reduzierung des dem Vergleichsentgelt entsprechenden Stundensatzes von 29,71 Euro brutto auf 26,78 Euro brutto für die Vergütung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften wurden die Rückforderungsansprüche aus Sicht der Beklagten durch Verrechnung mit den Gehaltsansprüchen der Klägerin bis
m November 2008 erfüllt. 11 Ab November 2008 vergütete die Beklagte die Klägerin dann nach Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 unter Berücksichtigung des Vergleichsentgelts. Für Vollzeittätigkeit in den Monaten November und Dezember 2008 leistete sie folglich 5.425,00 Euro brutto monatlich. Im gesamten Jahr 2009 war die Klägerin in Teilzeit mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit tätig. Folglich belief sich die monatliche Bruttovergütung auf 2.712,50 Euro brutto als hälftiges Vergleichsentgelt. Von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 arbeitete die Klägerin wieder in Vollzeit. Die Beklagte bezahlte monatlich 5.425,00 Euro brutto. Von Juli bis einschließlich Dezember 2010 verringerte die Klägerin ihre Arbeitszeit wieder um die Hälfte; die Beklagte leistete monatlich wiederum 2.712,50 Euro brutto. Auch die Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste erfolgte nach Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2. 12 Mit ihrer am 18. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass in den Regelungen des TVÜ-Ärzte-KF keine Begrenzung auf eine Vergütung nach Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 bei Nichtvorliegen der Facharztqualifikation vorgesehen sei. Maßgeblich sei allein die Zeit im jetzigen Arbeitsverhältnis
demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF) und im Rahmen dieser Beschäftigungszeit die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF. Ausgehend von der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 3 BAT-KF sei sie fiktiv seit dem 1. November 1994 in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert gewesen. Folglich habe sie
m Zeitpunkt der Überleitung am 1. Juli 2007 nach über zwölfjähriger Tätigkeit bereits die Stufe 5 erreicht gehabt. 13 Die Beklagte sei daher für den Zeitraum von März 2008 bis
r Beendigung des Arbeitsverhältnisses
r Nachzahlung der Differenz zwischen der Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 und den geleisteten Zahlungen verpflichtet. Hinsichtlich des monatlichen Tabellenentgelts belaufe sich die Differenz auf insgesamt 20.405,00 Euro brutto. Dies umfasse einen Betrag von 9.440,00 Euro brutto für die Zeit von März bis Oktober 2008 (8 x monatliche Differenz von 1.180,00 Euro brutto) sowie 1.290,00 Euro brutto für die Monate November und Dezember 2008 (2 x 645,00 Euro brutto Differenz). Für das Jahr 2009 seien 3.870,00 Euro brutto nachzuzahlen (12 x Differenzbetrag von 322,50 Euro brutto). Der gleiche Betrag ergebe sich für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2010 (6 x 645,00 Euro brutto Differenz). Für die Zeit von Juli bis Dezember 2010 seien schließlich 1.935,00 Euro brutto (6 x Differenzbetrag von 322,50 Euro brutto)
bezahlen. Hinzu kämen die Differenzen bei den Vergütungen für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste in Höhe von insgesamt 4.657,67 Euro brutto. Hinsichtlich der stundengenauen Berechnung der monatlichen Beträge wird auf den im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 11. Juli 2011 verwiesen. Insgesamt belaufe sich die Klageforderung daher auf 25.062,67 Euro brutto
züglich Zinsen bezüglich der monatlichen Differenzbeträge ab dem jeweils letzten Tag eines Kalendermonats. 14
dem sei der begehrte Vergütungsanspruch festzustellen. Das Arbeitsverhältnis sei zwar zwischenzeitlich beendet. Es habe aber noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine nicht berücksichtigte Tariferhöhung gegeben, über die sie nicht informiert worden sei. Dies begründe das erforderliche Feststellungsinteresse. 15 Die Klägerin hat dementsprechend
letzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gehalt in Höhe von insgesamt 25.062,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe
bezahlen.
dem die Berechtigung
r Führung der Bezeichnung „Facharzt“ erworben und auch eine entsprechende Tätigkeit ausgeführt worden sei. § 15 Abs. 1 TV-Ärzte-KF verlange für die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 die fachärztliche Tätigkeit. Ärzte ohne Facharztqualifikation hätten eigentlich nicht in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert werden können. Diese Eingruppierung sei nur aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF erfolgt. Als Ausnahmeregelung sei diese Vorschrift aber eng auszulegen. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF lasse sich nicht entnehmen, dass mit der ausnahmsweisen Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 auch die Folge eintreten solle, dass der Nichtfacharzt gleich einem Facharzt bei der Stufenfindung
behandeln sei. § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF bezwecke nicht, dass ein Arzt ohne Facharztqualifikation im Wege der Überleitung einen Facharzt, der vor der Überleitung bereits Facharzt in der ersten Vergütungsstufe war, sogar „überspringen“ könnte. 17 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. 18 Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsantrags bis auf Teile des Zinsanspruchs begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin bei ihrer Überleitung in den TV-Ärzte-KF gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2
zuordnen. Daraus folgen die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Differenzvergütung und Feststellung der entsprechenden Vergütungspflicht der Beklagten. Die begehrte Feststellung kann allerdings nur für die Zeit ab dem
behandeln, als sei sie seit ihrer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF, also seit dem 1. November 1994, in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF eingruppiert gewesen. Folglich hatte die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch wegen Überzahlungen im Zeitraum von Juli 2007 bis Februar 2008, der in den Folgemonaten
r Aufrechnung hätte gebracht werden können. Die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der streitgegenständlichen Differenzvergütung ist sowohl hinsichtlich des Tabellenentgelts als auch der Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften unstreitig. Der Anspruch ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 TV-Ärzte-KF verfallen. 20
m BAT-KF nF (vgl. BAG
erforschen, ohne am Wortlaut
haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit
berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen
sammenhang ist abzustellen (BAG
den AVR Caritasverband). 22 3. Die Stufenzuordnung der Klägerin anlässlich ihrer Überleitung in den TV-Ärzte-KF
m 1. Juli 2007 war nach § 3 TVÜ-Ärzte-KF vorzunehmen. Nach dessen Wortlaut und unter Berücksichtigung seines systematischen
sammenhangs war die Klägerin der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2
zuordnen. 23 a) § 3 TVÜ-Ärzte-KF regelt die Stufenzuordnung der in den TV-Ärzte-KF übergeleiteten Ärzte im Wechselspiel von Regel und Ausnahme. Den Grundsatz legt § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF fest. Danach werden die Ärzte derjenigen Stufe
geordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer
gehörigkeit
der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Davon macht § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF eine Ausnahme. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen danach an sich nur die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis
demselben Arbeitgeber. § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF trifft jedoch für Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit über den Verweis auf § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF eine Unterausnahme (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 851/09 - Rn. 19). 24 b) Die Frage der Berücksichtigung einer Vorzeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin beruft sich nur auf den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF und die darin enthaltene Verweisung auf § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF kommt somit nicht
m Tragen. 25 c) Die Stufenzuordnung vollzieht sich bei dieser Konstellation nach § 3 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF. Sie wird „dabei“ mit der Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF verknüpft. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF werden auch Ärzte, die wie die Klägerin keine Facharztausbildung haben, gleichwohl aber im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF aufgestiegen waren, abweichend von § 11 TV-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ä 2 und nicht in die Entgeltgruppe Ä 1 übergeleitet. Diese Überleitung hinsichtlich der Eingruppierung ist maßgeblich für die Fiktion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF bezüglich der Stufenzuordnung. Die Stufenzuordnung ist insoweit mit der Eingruppierung verbunden. Konsequenz der Eingruppierung ist die Anrechnung der im aktuellen Arbeitsverhältnis in der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF verbrachten Zeit bei der Stufenzuordnung im neuen Entgeltsystem. Der Klammerzusatz „§ 11 TV-Ärzte-KF“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF stellt dabei nur den Bezug
r Entgeltordnung des TV-Ärzte-KF her. Die Spezialregelung
r Überleitung von Ärzten der Vergütungsgruppe II und Ib BAT-KF in § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF wird hierdurch nicht berührt. 26 d) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit auch bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung berücksichtigt werden müssen, findet keinen Niederschlag in § 3 TVÜ-Ärzte-KF. Wie dargelegt, bestimmen § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF sowohl Eingruppierung als auch Stufenzuordnung anhand der bisherigen Eingruppierung. Die Qualifikation als Facharzt spielt dabei keine Rolle, da die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF gerade ohne den Erwerb dieser Qualifikation im Wege des Fallgruppenaufstiegs erreicht werden konnte. Die Überleitungsregelungen des TVÜ-Ärzte-KF setzen diese begrenzte Gleichstellung von Fachärzten und Ärzten ohne Facharzttitel fort. 27 Die Anwendung von § 15 Abs. 1 TV-Ärzte-KF bei der Überleitung kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF bezüglich der Berücksichtigung von Vorzeiten die Geltung von § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF und nicht nur die „entsprechende Anwendung“ vorsieht. Bei dem TVÜ-Ärzte-KF und dem TV-Ärzte-KF handelt es sich um eigenständige Regelungskomplexe, welche als Anlagen
m BAT-KF nF nebeneinander stehen. Der TV-Ärzte-KF enthält keine Überleitungsregelungen, diese wurden gesondert im TVÜ-Ärzte-KF vorgenommen. Da sich § 15 TV-Ärzte-KF nicht mit dem Überleitungsrecht befasst, kommt seine „direkte Anwendung“ für die Stufenzuordnung bei der Überleitung nicht in Betracht. Wegen dieser Trennung der Regelungsmaterien ist die Anordnung der gewünschten Geltung von § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF im Überleitungsrecht durch § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF erforderlich. Die Geltung von § 15 Abs. 1 TV-Ärzte-KF ist demgegenüber nicht bestimmt. 28 e) Dieses Verständnis von § 3 TVÜ-Ärzte-KF steht nicht im Widerspruch
r grundsätzlichen Differenzierung der Vergütung von Ärzten, Fachärzten, Oberärzten und Vertretern von Chefärzten in § 11 TV-Ärzte-KF. Durch § 3 TVÜ-Ärzte-KF werden nicht sämtliche Entgeltunterschiede beseitigt. So sind nur solche Assistenzärzte, die am Stichtag länger als 5 Jahre beschäftigt und damit bereits in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF aufgestiegen sind, in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF überzuleiten. Bei den kürzer beschäftigten Assistenzärzten erfolgt nur eine Überleitung in die Entgeltgruppe Ä
geben (BAG
r Vergütung der Klägerin nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF verpflichtet. Die Voraussetzung einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe Ä 2 ab dem
m
m TV-Ärzte-KF stieg die Vergütung ab dem 1. Januar 2008 auf 6.075,00 Euro brutto. Die Beklagte ging allerdings von nur 6.070,00 Euro brutto aus. Die Klägerin hat diesen Wert ihren Differenzberechnungen
Grunde gelegt. Hieran ist der Senat gebunden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiervon ausgehend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 11. Juli 2011 rechnerisch nachvollziehbar und bei Berücksichtigung ihrer zeitweisen Teilzeittätigkeit die Differenz zwischen dem geschuldeten Tabellenentgelt und den geleisteten Zahlungen dargelegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Die dem klägerischen Vortrag
Grunde liegenden Tatsachen sind als
gestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). 33 b) Für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste ergibt sich nach den Berechnungen der Klägerin ein Nachforderungsbetrag von 4.657,67 Euro brutto. Zwischen den Parteien besteht auch über diese Differenz kein Streit. Die Beklagte legt ihren Differenzberechnungen dieselbe Berechnungsweise wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2011
Grunde (vgl. Anlagen B 4 und B 5
m Schriftsatz vom 20. Oktober 2008). Demnach ist Bereitschaftsdienst
95 % und Rufbereitschaft
35 %
vergüten. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Die Stundenvergütung in Stufe 5 beläuft sich ab
1 TV-L Budrus in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L Stand Mai 2009 Bd. I § 24 Rn. 6). Dementsprechend ist bezüglich der Fälligkeit der Zahlungen zwischen dem Tabellenentgelt und unständigen Entgeltbestandteilen
unterscheiden. Nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind ua. die Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (vgl.
1 TV-L Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Dezember 2006 Teil B 1 § 24 Rn. 21). Diese Entgeltbestandteile variieren ggf. von Monat
Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits
m letzten Tag des laufenden Monats verhindert. 36 b) Hiervon abweichend hat die Klägerin die sich für die einzelnen Monate ergebenden Nachforderungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft dem Monat der Leistung der Dienste
geschlagen, indem sie die monatliche Differenz bezüglich des Tabellenentgelts
der Differenz bezüglich der Vergütung für diese Dienste in diesem Monat addiert hat. Sie verlangt die Verzinsung dabei „einheitlich“ ab dem Letzten des jeweiligen Kalendermonats. Damit berücksichtigt die Klägerin nicht durchgängig, dass der Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB frühestens ab dem Folgetag nach der Fälligkeit entstehen kann (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 10; 21. Januar 2011 - 9 AZR 870/09 - Rn. 28;
Prozesszinsen nach § 291 BGB vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 645/08 - Rn. 60). 37 c) Folglich ist die Zinsforderung dahin gehend
korrigieren, dass die monatlichen Differenzbeträge für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft jeweils erst beim zweiten Kalendermonat, der auf ihre Entstehung folgt,
berücksichtigen sind. Dadurch ergeben sich von der Klage abweichende monatsbezogene Differenzbeträge. Hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs ist die differenzierende tarifliche Vorgabe
r Fälligkeit
berücksichtigen. Soweit die Klage den Zinsanspruch bezogen auf das Tabellenentgelt erst ab einem späteren Tag erhoben hat, zB ab dem
zusprechen. Diese Problematik stellt sich allerdings nicht hinsichtlich der Differenzbeträge für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, denn insoweit wurden die Zinsen ohnehin bezogen auf den zwei Monate früher angenommenen Zeitpunkt der Fälligkeit verlangt. Es kann mangels Vorliegen eines Schaltjahres auch keine Verurteilung
r Zahlung von Zinsen ab dem
1 TV-L vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 39;
2 BAT-O vgl. BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 56;
BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 28, BAGE 131, 215). Ansprüche auf eine dauerhafte
lage oder aus einer bestimmten Eingruppierung sind solche Ansprüche aus einem ständig gleichen Grundtatbestand (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 33). Macht ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten höheren Vergütungsgruppe geltend, so bedarf es keiner Geltendmachung der später fällig werdenden höheren Vergütungsbeträge (
2 BAT-O vgl. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 -
II 3 c der Gründe). Die jeweiligen Ansprüche für Folgemonate hängen dann mit der im Geltendmachungsschreiben angesprochenen Eingruppierung unmittelbar
sammen (
2 BAT-O vgl. BAG
beanspruchenden Differenzvergütung. Die für die Folgemonate geltend gemachten Ansprüche hängen sämtlich von dem allein streitigen Grundtatbestand der Stufenzuordnung ab. 41 II. Bezüglich des
Ziff. 2 gestellten Feststellungsantrags ist die Revision teilweise begründet. 42 1. Der Antrag ist dahin gehend
verstehen, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Feststellung der Vergütungspflicht, deren Höhe sich aus der Entgeltgruppe und der hier streitigen Stufenzuordnung ergibt, festgestellt worden soll (vgl. BAG
vergüten. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt. 43 2. Der Antrag ist jedoch mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis
m 31. März 2010 bezieht. Insoweit steht der
lässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen. 44 a) Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage
lässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte
erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang
r Leistungsklage sprechen (BAG
künftig entstehenden Ansprüchen erhobenen Feststellungsklage ist
lässig. Überschneiden sich Leistungs- und Feststellungsklage zeitlich, muss der Kläger vortragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht. Anderenfalls ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Zeitraums unzulässig (vgl. BAG
m TV-Ärzte-KF in der vom 1. April 2010 bis
m
lässigkeit ist der Feststellungsantrag begründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen
I. verwiesen. 48 III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
tragen. Wirtschaftlich unterlag die Klägerin nur hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Fischermeier http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600043349&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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