Angleichungs-TV Land Berlin (Maßgaben zu § 47 TV-L) gelten Sonderregelungen für Beschäftigte ua. im feuerwehrtechnischen Dienst.
2 Abs. 1 TV-L finden die §§ 6 bis 9 und § 19 TV-L auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst keine Anwendung, sondern es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. 3 Die Erschwerniszulagenverordnung, im Streitzeitraum in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, im Folgenden: EZulV), regelte in § 20 Folgendes: „§ 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
t, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen
tschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. …
1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes für das Land Berlin vom 15. Januar 2008 (GVBl. S. 6, im Folgenden: AZVO FuP) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten im Durchschnitt 48 Stunden in der Woche. 7 Der Kläger wird in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr, der zentralen Koordinierungsstelle für alle Feuerwehreinsätze, eingesetzt. Die Mitarbeiter nehmen Notrufe in Empfang und koordinieren die Einsätze. Gearbeitet wird im Schichtdienst von 07:30 Uhr bis 19:30 Uhr und von 19:30 Uhr bis 07:30 Uhr des Folgetags. Da der Arbeitsanfall ungleichmäßig ist, befindet sich
Einteilung des leitenden Beamten gewöhnlich ein Drittel der Mitarbeiter in Aufenthaltsräumen in Bereitschaft; bei steigendem Arbeitsaufkommen, etwa einer Großlage, haben sie sich unverzüglich im Einsatzraum einzufinden. 8 Das beklagte Land zahlte dem Kläger bis Februar 2011 eine Wechselschichtzulage
V iHv. 102,26 Euro und stellte die Zahlung danach ein. Den in der Leitstelle
demselben Schichtplan eingesetzten 40 Rettungsassistenten zahlt das beklagte Land die Zulage weiterhin auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 TV-L. 9 Mit der Klage macht der Kläger die Fortzahlung der Zulage ab März 2011 geltend. Er hat beantragt,
Vm. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin gelten für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst hinsichtlich der Arbeitszeit und des Entgelts die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
V/BEZulV erhalten Beamte eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig
einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
t, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden entweder dienstplanmäßige oder betriebsübliche
tschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten
V/BEZulV nicht als Arbeitszeit im Sinne der Vorschrift. 16
V/BEZulV auch vor, wenn Bereitschaftsdienst für alle Beschäftigten des Arbeitsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, angeordnet ist (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 480/13 - Rn. 16; vgl. 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 13, 14 [zu § 7 Abs. 1 TVöD]). 18
V/BEZulV ausgeschlossen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. 20 aa) Soweit die Erschwerniszulagenverordnungen Rechtsfolgen an einzelne Formen der Dienstausübung wie den Bereitschaftsdienst knüpfen, nehmen sie Bezug auf das allgemeine arbeitszeitrechtliche Verständnis dieser Dienstform im Beamtenrecht (BVerwG 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Rn. 13).
dem für das beklagte Land geltenden § 6 Abs. 1 AZVO kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in „Bereitschaft“ besteht;
2 AZVO liegt „Bereitschaftsdienst“ vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeiten beträgt. § 6 AZVO differenziert nicht zwischen Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienst, die Anordnung von Bereitschaft(-sdienst) eröffnet die Möglichkeit der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Im Gegensatz hierzu ist
3 TV-L Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten und zu Bereitschaftszeiten
TV-L abzugrenzen; Zeiten der Bereitschaft schließen einen Anspruch auf Wechselschichtzulage
D nicht aus (vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 29). 21 bb) Ein Schichtplan (Dienstplan) sieht eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vor, wenn er nicht regelt, wann die
Schichtplan eingesetzten Mitarbeiter (im Rahmen der verlängerten Arbeitszeit) Bereitschaftsdienst und wann sie Volldienst zu leisten haben. Der Dienstplan der Leitstelle regelt dies
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Es ist zwar
der Geschäftsanweisung eine Aufteilung zwischen Arbeits- und Bereitschaftsdienstzeit im Verhältnis zwei zu eins vorgesehen, die konkrete Einteilung erfolgt jedoch entsprechend dem Arbeitsanfall durch den leitenden Beamten und nicht durch den Schichtplan. 22 cc) Dieses Normverständnis entspricht dem Willen der Verordnungsgeber. § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 EZulV wurden durch die Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtszustand vor Änderung der EZulV (BVerwG
G Berlin vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) für Angehörige der Berufsfeuerwehr die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten, ist es nicht zu beanstanden, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigten Angehörigen der Berufsfeuerwehr mit ihren beamteten Kollegen gleichzubehandeln. Anders als die Revision meint, unterliegt es allein der Beurteilung der Tarifpartner, für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst, deren Arbeitszeit Bereitschaftszeiten enthält, keine Wechselschichtzulagen vorzusehen, sie aber anderen Beschäftigten
Maßgabe der §§ 7 ff. TV-L zu gewähren. 24 2. Der Kläger hat keinen Anspruch wegen einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, er hat nicht ausreichend substanziiert, dass das beklagte Land eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vornimmt, indem es nur den ebenfalls in der Feuerwehrleitstelle beschäftigten Rettungsassistenten eine Wechselschichtzulage
7 TV-L zahlt. 25 a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen
einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., zuletzt BAG
1, § 8 Abs. 7 TV-L zusteht. Vortrag dazu, dass das beklagte Land den Rettungsassistenten bis zu dem für das vorliegende Revisionsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Kenntnis der Rechtslage übertariflich eine Wechselschichtzulage gezahlt hat, hat der Kläger nicht gehalten; die Revision trägt lediglich vor, das beklagte Land sei diesbezüglich einem vermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen. Ein etwaiger Rechtsirrtum begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. 27 II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.