KARE600043497 BAG 10. Senat 20140219 10 AZR 620/13 Urteil § 70 S 1 BAT, § 70 S 2 BAT, § 133 BGB, § 157 BGB vorgehend ArbG Berlin, 23. August 2012, Az: 58 Ca 20404/11, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 15. Februar 2013, Az: 22 Sa 1950/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausschlussfrist - "derselbe Sachverhalt" 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2013 - 22 Sa 1950/12 - wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Zuwendung für das Jahr 2008 nach § 70 BAT verfallen ist. 2 Die Klägerin ist seit 1989 bei dem beklagten Land als Justizangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach dem Arbeitsvertrag der „Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen“ Anwendung. Für das beklagte Land gilt außerdem der Anwendungs-TV Land Berlin vom 31. Juli 2003 idF vom 25. August 2004. Danach gilt für seine Angestellten sowohl der BAT als auch der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte idF vom 31. Januar 2003. Hiernach steht dem Angestellten eine Zuwendung in Höhe einer Monatsvergütung zu. 3 Die Klägerin erhielt im Jahr 2008 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb BAT, Lebensaltersstufe 37, woraus sich eine monatliche Grundvergütung iHv. 1.589,01 Euro brutto ergab. Die Differenz zur Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe (Stufe 43) betrug 140,00 Euro brutto. 4 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 beanspruchte die Klägerin, ihr eine Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zu zahlen. Im Einzelnen hieß es in dem Schreiben wie folgt: „… nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 (Az.: 20 Sa 2244/07) stellt die monatliche Vergütung aus einer niedrigeren als der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters nach dem AGG dar. Ich erhalte gegenwärtig nach Maßgabe des Anwendungs-TV Land Berlin in Vergütungsgruppe VI b Grundvergütung aus der 37. Lebensaltersstufe. Ich verlange hiermit ab September 2008 Grundvergütung aus der höchsten ... Lebensaltersstufe. Im Rahmen der Ausschlussfrist mache ich außerdem die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der bisherigen und der ab September 2008 beanspruchten Grundvergütung geltend. …“ 5 Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (- 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1) ist die Bemessung der Vergütung nach dem Lebensalter durch den BAT altersdiskriminierend, weshalb den betroffenen Arbeitnehmern Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zusteht. 6 Das beklagte Land zahlte an die Klägerin für 2008 eine Zuwendung in Höhe von 1.589,01 Euro. Die Parteien sind darin einig, dass der Klägerin weitere 140,00 Euro brutto als restliche Zuwendung zustehen, wenn der Anspruch nicht nach § 70 BAT verfallen ist. 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. Es sei für das beklagte Land erkennbar gewesen, dass sie mit dem Schreiben vom 2. Oktober 2008 auch die Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte nach Maßgabe einer höheren Grundvergütung habe geltend machen wollen. 8 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr den Differenzbetrag zwischen der ihr im Jahr 2008 gezahlten Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und der ihr unter Berücksichtigung der höchsten Lebensaltersstufe zustehenden Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2011 zu zahlen. 9 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Klägerin habe den Anspruch auf eine erhöhte Zuwendung für das Jahr 2008 nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT geltend gemacht. Seinem Wortlaut nach erfasse das Geltendmachungsschreiben nur die Grundvergütung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass ein Anspruchsteller in Bezug auf den Diskriminierungsgedanken die Grundvergütung anders als eine Zuwendung behandelt wissen wolle. Grundvergütung und Zuwendung beruhten nicht auf demselben Sachverhalt. Sie seien in gesonderten Tarifverträgen geregelt, sodass es auch einer gesonderten Geltendmachung bedürfe. 10 Das Arbeitsgericht hat dem bezeichneten Klageantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. 11 Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. 12 I. Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte idF vom 31. Januar 2003 iVm. § 47 Abs. 2, § 26 Abs. 1 BAT und dem Arbeitsvertrag der Parteien Anspruch auf die begehrte Feststellung. 13 1. Der Anspruch ist entstanden. Darüber streiten die Parteien nicht mehr. 14 2. Der Anspruch ist nicht nach § 70 BAT verfallen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.