Kläger für die Zeit vom
Bestimmungen dieses Versorgungswerks die einschlägigen Vorschriften der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. auch § 5 Abs. 4 des Versorgungswerks). … § 6 Altersrente und vorgezogene Altersrente
Diensten der Firma und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.
Diensten der Firma bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres. …
Mitarbeiter veranlaßt ist oder aus einem wichtigen Grund erfolgt, der die Firma zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Die gesetzliche unverfallbare Anwartschaft bleibt vorbehaltlich der Regelungen in § 18 unberührt. Unter
Voraussetzungen von Satz 1 kann beim Eintritt in
vorzeitigen Ruhestand die Altersrente auch sofort beansprucht werden. Die erworbenen Anwartschaften werden wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundlagen reduziert. Die Höhe der vorzeitigen Altersrente errechnet sich aus dem versicherungsmathematischen Teilwert gemäß § 6a EStG zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente entfällt jedoch bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Ziff.
Vorstand, im folgenden Firma genannt, und dem Gesamtbetriebsrat der Q AG, vertreten durch
Vorsitzenden, werden in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) folgende Möglichkeiten zur Personalkostenreduzierung vereinbart: Gleitender Vorruhestand Mitarbeitern* ab dem vollendeten
demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. Neben anderen, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen, ist es nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendungen der betrieblichen Versorgungswerke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfs. in Raten nach Ziffer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im Folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt - zur Auszahlung gelangen. …
Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. Soweit die Leistung sich als dienstzeitabhängiger Prozentsatz bezogen auf das ruhegeldfähige Einkommen ermittelt, werden die Besitzstände dynamisch ausgestaltet. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für
Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG gemäß dem unter Beteiligung der Gesamtbetriebsräte der K AG, der Q AG und der N AG zu verhandelnden Leistungsplan finanziert werden. Dabei werden die Unternehmen der K-Gruppe von der tariflichen Möglichkeit der Anrechnung der Versorgungsaufwendungen aus
bestehenden Versorgungswerken dadurch Gebrauch machen, dass die tariflichen Leistungen vorrangig zur Auszahlung gelangen, dafür aber die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 für die Mitarbeiter, die von der tariflichen Altersversorgung Gebrauch machen, entsprechend verringert werden. Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die V Pensionskasse AG finanziert. Die Finanzierungsbeiträge ergeben sich in Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der K-Gruppe. Die Einzelheiten der erfolgsabhängigen zusätzlichen Altersversorgung regelt der neue Versorgungsplan
genannten Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in
nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist. 2. Geltungsbereich 2.1 Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach
jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach
Ziffern
Diensten der Q AG stehen, jedoch nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach
jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen und die Mitarbeiter, die nach dem 31.12.2002 Dienstverhältnisse mit der Q AG begründen, richten sich ausschließlich nach
Bestimmungen des neuen Versorgungsplans 2002. 2.3 Vor dem 01.01.2003 ausgeschiedene Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von früheren Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits Versorgungsleistungen beziehen bzw. das Unternehmen unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vor Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verlassen haben, richtet sich jeweils nach der für sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Versorgungsregelung. 2.4 Rentennahe Mitarbeiter Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei
en Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. Dabei erfolgt bei Versorgungsfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2007 die Auszahlung ausschließlich in Kapitalform entsprechend der Ziffer
Diensten des Unternehmens und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.
Diensten des Unternehmens bei Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitarbeiter, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aber die für
Altersrentenbezug maßgeblichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, gilt Satz 1 sinngemäß. …
Vermögenstreuhänder übertragene Vermögen einschließlich der dafür erhaltenen Surrogate sowie aller Nutzungen und Früchte. Es können mehrere Treuhandvermögen gebildet werden.
Versorgungsberechtigten Versorgungsverpflichtungen eingegangen. Es beabsichtigt zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen, dem Vermögenstreuhänder Vermögen zum Zwecke der substanzerhaltenden Verwaltung zu übertragen. Die Vermögensübertragung dient insbesondere
Interessen der Versorgungsberechtigten. Teil 1: Rechtsbeziehung zwischen jeweiligem Unternehmen und Vermögenstreuhänder … § 4 Verwaltungsgrundsätze, Kontenführung und Aufwand
Mitarbeitertreuhänder unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem.
O angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist, einen Anspruch auf Schuldbeitritt zu
Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber
Versorgungsberechtigten (Vertrag zugunsten Dritter). 2. In Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 1 tritt der Mitarbeitertreuhänder
Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem.
O angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. 3. Unter
Voraussetzungen des Abs. 1 haben die Versorgungsberechtigten einen Anspruch gegen
Mitarbeitertreuhänder, dass dieser das Treuhandvermögen treuhänderisch zur Sicherung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten hält, verwaltet und entsprechend
Regelungen dieses Vertrages zugunsten der Versorgungsberechtigten verwendet. 4. Die Rechte aus Abs. 1 bis 3 sind beschränkt auf
Bestand des Treuhandvermögens. Es gilt § 11 Abs. 3. … Teil 3: Rechtsbeziehung zwischen Vermögenstreuhänder und Mitarbeitertreuhänder § 11 Auszahlung des Treuhandvermögens an
Mitarbeitertreuhänder 1. Mit Wirksamkeit des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders gemäß § 7 ist der Sicherungsfall eingetreten und Auszahlungen des Vermögenstreuhänders dürfen nur noch an
Mitarbeitertreuhänder erfolgen.“ 7 Der Kläger ist in der Anlage 1 des Trustvertrags GBV 2003 mit Personalnummer als Versorgungsberechtigter aufgeführt. 8 Am
Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens unter der aufschiebenden Bedingung beizutreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem.
O angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. Zur Sicherung der ggf. aus dem Schuldbeitritt resultierenden künftigen Freistellungs- und Regressansprüche gemäß § 7 des Trustvertrags des Mitarbeitertreuhänders gegen das Unternehmen räumt der Vermögenstreuhänder dem Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Unternehmens ein Sicherungsrecht am Treuhandvermögen ein (Sicherungstreuhand).“ 9 Unter dem
aktiven Diensten des Unternehmens ausscheidet.
Trustvertrag Rentner Q, und
entsprechenden Sicherungsvertrag Rentner die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter ehemaliger Mitarbeiter des Treugebers gesichert. Durch
jeweils anderen Trustvertrag,
Trustvertrag GBV Q, und
entsprechenden Sicherungsvertrag GBV werden bei dem Treugeber jeweils die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter aktiver und ehemaliger Arbeitnehmer des Treugebers gesichert, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der jeweiligen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die vorgenannten Verträge (nachfolgend die ‚Altverträge‘) sind
Parteien inhaltlich bekannt. Die Parteien beabsichtigen die Änderung dieser Altverträge und vereinbaren daher, was folgt: § 1 Änderung der Altverträge Die Altverträge werden durch diese Rahmenvereinbarung dergestalt geändert, dass sie nunmehr in
als Anlagen beigefügten Neufassungen fortgelten. Durch
Abschluss dieser Rahmenvereinbarung werden weder die Altverträge aufgehoben (sondern nur geändert) noch die bestehenden Treuhandverhältnisse aufgelöst und neu begründet. Insbesondere bleiben auch alle Vereinbarungen und Verträge zur Vermögensübertragung von dem Treugeber auf
II. KQPT und von diesem auf
II. KQMT unberührt. …“ 11 Der diesem Vertragswerk als Anlage 1 beigefügte „Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV)“ (im Folgenden: Trustvertrag GBV 2007) enthält ua. folgende Regelungen: „§ 1 Definitionen …
der Trustvertrag ergänzt wird. …
Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem.
O angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist (Vertrag zu Gunsten Dritter). ... 2. Die Versorgungsberechtigten erwerben mit Wirksamwerden des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Versorgungsleistungen im Einklang mit
Bestimmungen dieses Trustvertrags und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern. 3. Sowohl der Schuldbeitritt als auch das Recht des Versorgungsberechtigten, die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern, sind auf
jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens beschränkt. …“ 12 Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Q GmbH zum
Trustvertrag GBV gesichert. 16 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1.
Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom
Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom
jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens nach dem Trustvertrag GBV und dem Sicherungsvertrag GBV beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht durch
Trustvertrag GBV gesichert. Der Kläger habe keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern Überbrückungsleistungen bezogen, die ihren Rechtsgrund nicht in der GBV 2002.10, sondern in der GBV 2000.07 hätten. Aus der Protokollnotiz könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sei keine wirksame Gesamtbetriebsvereinbarung, da der Prokurist, der die Protokollnotiz auf Seiten des Arbeitgebers unterschrieben habe, lediglich über eine Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied und einem anderen Prokuristen verfügt habe. Zudem sei ein Normsetzungswille der Betriebsparteien in der Protokollnotiz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. 18 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 19 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an
Kläger für die Zeit vom
Klageantrag zu
Kläger für die Zeit vom
Versorgungsverpflichtungen der jetzigen Q GmbH unter der aufschiebenden Bedingung beigetreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß
O angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Sicherungsfall ist eingetreten, da über das Vermögen der Q GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gemäß
O angeordnet hatte. Der Schuldbeitritt ist daher wirksam geworden mit der Folge, dass die Versorgungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Trustvertrags GBV, § 328 Abs. 1 BGB ein eigenständiges unwiderrufliches Recht erworben haben, die Versorgungsleistungen im Einklang mit
Bestimmungen des Trustvertrags und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Beklagten zu fordern. 23 II. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt und das damit einhergehende Recht der Versorgungsberechtigten, im Sicherungsfall die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Beklagten zu fordern, erstrecken sich jedoch ausschließlich auf Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nicht auf die Verpflichtung der Q GmbH zur Zahlung einer „vorgezogenen Betriebsrente“ nach der GBV 2000.
Trustvertrag GBV zutreffend dahin ausgelegt, dass der Schuldbeitritt des Beklagten nur die Versorgungsverpflichtungen nach der GBV 2002.10 erfasst, nicht jedoch die vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.
Jahren 2003 und 2007 allein gültige Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung. Sie regelt mit
unter Ziff. 7.1 der GBV 2002.10 aufgeführten Versorgungsleistungen unzweifelhaft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die GBV 2002.10 hatte das frühere Altersversorgungswerk der Q AG zum
regulären oder vorgezogenen Ruhestand nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GBV 2001 und hat deshalb Überbrückungsfunktion. Hierdurch soll ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden geschaffen und der Mitarbeiter für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigt werden (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 380/10 - Rn. 32). Dies zeigt sich daran, dass die in der GBV 2000.07 getroffene Regelung zur „vorgezogenen Betriebsrente“ in wesentlichen Punkten zugunsten der Mitarbeiter von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 geregelten Altersrente bei Eintritt in
vorzeitigen Ruhestand abweicht. Während § 6 Abs. 5 der GBV 2001 voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird, kann eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma gezahlt werden. Zudem kommt die „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 - abweichend von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 getroffenen Bestimmung - ungekürzt zur Auszahlung, wobei darüber hinaus Dienstjahre - auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt werden. Eine weitere Abweichung zugunsten der Mitarbeiter besteht darin, dass die Bestimmung über die „vorgezogene Betriebsrente“ in der GBV 2000.07 eine unbegrenzte Weiterarbeit nach Eintritt in
Ruhestand ermöglicht, während nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001 der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Abs. 1 insoweit entfällt, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens übersteigen. 30 bb) Dass sich der Schuldbeitritt nur auf Verpflichtungen der Q GmbH erstreckt, die aus der GBV 2002.10 und nicht aus der GBV 2000.07 herrühren, wird durch die in § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2003 bzw. § 1 Abs. 8 des Trustvertrags GBV 2007 getroffene Vereinbarung bestätigt. Danach sind die Versorgungsverpflichtungen die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten insoweit, als sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die Bildung eines „Initialkapitalbausteins“ zur Besitzstandswahrung ist jedoch lediglich in der GBV 2002.10 und dort gemäß Ziff. 3 nur für die Mitarbeiter vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 bereits nach dem Altersversorgungswerk der Q nach der GBV 2001 und der GBV 2002 versorgungsberechtigt waren, die nicht unter Ziff. 2.3 fallen, mithin nicht vor dem 1. Januar 2003 ausgeschieden sind, und die nicht zu
„rentennahen Jahrgängen“ iSv. Ziff. 2.4 der GBV 2002.10 gehören. Demgegenüber verweist die GBV 2000.07 für die „vorgezogene Betriebsrente“ auf § 6 Abs. 5 der GBV 2001. Weder die GBV 2000.07 noch § 6 Abs. 5 der GBV 2001 enthalten hingegen Regelungen zur Besitzstandswahrung durch Bildung eines Initialkapitalbausteins. 31
Vermögenstreuhänder und auf
Mitarbeitertreuhänder „insbesondere
Interessen der Versorgungsberechtigten“ dient; diese Zwecksetzung führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Kreises der gesicherten Verbindlichkeiten. 33 Die Präambel legt die im Interesse der Versorgungsberechtigten gesicherten Versorgungsverpflichtungen nicht selbst fest, sondern knüpft an die in § 1 des Trustvertrags GBV vorgenommenen Definitionen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsverpflichtungen an und verändert diese demnach nicht. 34 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers führt der Trustvertrag GBV auch zu einem weitergehenden Insolvenzschutz der Versorgungsverpflichtungen als derjenige nach
AVG durch
Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: PSVaG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der Insolvenzschutz durch
PSVaG ist nach § 7 Abs. 3 BetrAVG der Höhe nach beschränkt und gilt nur im Rahmen des persönlichen Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 1 BetrAVG. Zudem setzt die Sicherung nach § 7 des Trustvertrags GBV früher ein als der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Nach dem Trustvertrag reicht es bereits aus, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß
O angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist; demgegenüber greift der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erst ein, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versorgungsschuldners eröffnet wurde. Es ist daher unerheblich, dass der Abschluss des Trust- und Sicherungsvertrags GBV auch für die Q GmbH Vorteile bot, weil sie ihre Bilanz durch Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit dem sog. Planvermögen verkürzen und so ihre Bonität verbessern konnte. 35 2. Aus der Protokollnotiz kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Protollnotiz - wie der Kläger meint - um eine rechtswirksam zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese - wie der Beklagte meint - nur auf „rentennahe Mitarbeiter“ iSd. Ziff. 2.4 der GBV 2002.10 bezieht oder ob sie auch Mitarbeiter erfasst, die - wie der Kläger - unter die in Ziff. 3 der GBV 2002.10 getroffene Übergangsregelung fallen. Aus der Protokollnotiz folgt nicht, dass die vom Kläger bezogene vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07 zu
durch
Trustvertrag GBV erfassten gesicherten Versorgungsleistungen gehört. 36 a) Nach Ziff. 1 der Protokollnotiz wird die bis zum
gesicherten Versorgungsleistungen iSd. Trustvertrags GBV gehört. Der Kläger hat keine Leistungen nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001, sondern eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 erhalten. 37 b) Auch aus Ziff. 2 der Protokollnotiz ergibt sich nicht, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen zu
durch
Trustvertrag gesicherten Versorgungsleistungen zählen. Ziff. 2 der Protokollnotiz, wonach „Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der GBV 2000.07 vom 17.10.2000“, bewirkt lediglich, dass auch über
Ablösungszeitpunkt hinaus eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 gezahlt werden konnte. Dass eine Änderung des Rechtscharakters der Sozialplanleistung mit Überbrückungsfunktion in eine Versorgungsleistung iSd. GBV 2002.10 gewollt war, lässt sich der Ziff. 2 der Protokollnotiz hingegen nicht entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Regelung allein und ohne Weiteres geeignet gewesen wäre, Ansprüche aus der GBV 2000.07 zum Gegenstand der Sicherung durch
Trustvertrag GBV zu machen oder ob hierzu eine Vereinbarung der Vertragspartner des Trustvertrags GBV erforderlich gewesen wäre. 38 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600043643&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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