(2)Der Einblick in die Bruttoentgeltlisten ermöglicht dem Betriebsrat zum anderen, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Erbringung von Sonderzahlungen zu überwachen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberin nicht nur Mitgliedern der DHV oder von medsonet derartige Zahlungen leistet, sondern auch anderen Arbeitnehmern. Hinzu kommt, dass medsonet zu keinem Zeitpunkt tariffähig war (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 -) und der DHV jedenfalls bis zum 9. Januar 2013 nur für Arbeitnehmer in kaufmännischen oder verwaltenden Berufen tarifzuständig war (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 -). Damit steht fest, dass die seitens der Arbeitgeberin mit medsonet geschlossenen Kollektivvereinbarungen keine Tarifverträge darstellen und die mit der DHV geschlossenen Vereinbarungen jedenfalls insoweit unwirksam sind, als sie darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen des medizinischen Personals zu gestalten. Diese Kollektivvereinbarungen sind damit als solche nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer bei der Leistung von Jahressonderzahlungen zu rechtfertigen. 27 2. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten stehen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen. 28 Bruttoentgeltlisten enthalten personenbezogene Daten iSv. § 3 Abs. 1 BDSG, die von Arbeitgebern zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässigerweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/13657 S. 21). Gewährt die Arbeitgeberin einem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässige Form der Datennutzung. Dies folgt schon daraus, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten nach § 32 Abs. 3 BDSG durch die nach Absatz 1 dieser Bestimmung erlaubte Datennutzung nicht berührt werden. Zu den Interessenvertretungen der Beschäftigten in diesem Sinne zählt auch der Betriebsrat (vgl. BT-Drucks. 16/13657 S. 21). Hinzu kommt, dass dieser selbst Teil der verantwortlichen Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG ist (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 43 mwN, BAGE 140, 350). Die Einsichtsgewährung stellt daher keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (Fitting § 80 Rn. 58; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 49). 29 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer dem Einsichtsrecht des Betriebsrats entgegensteht (verneinend zu der entsprechenden Vorschrift in § 78 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbPersVG BVerwG 16. Mai 2012 - 6 PB 2/12 - Rn. 3). Der Arbeitgeber ist nicht befugt, sich gegenüber dem Anspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG auf Grundrechte von Arbeitnehmern zu berufen (vgl. zum Überwachungsrecht des Betriebsrats aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350). 30 4. Die Arbeitgeberin kann zur Begründung der Ablehnung des Einsichtsrechts des Betriebsrats auch nicht eine Verletzung des durch Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleisteten Schutzes personenbezogener Daten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer geltend machen. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenes Recht der Arbeitgeberin, sondern um Individualinteressen der Arbeitnehmer. Art. 8 Abs. 1 GRC vermittelt der Arbeitgeberin weder unmittelbar noch mittelbar eine geschützte Rechtsposition, die sie dem Einsichtsrecht des Betriebsrats entgegenhalten könnte (für Rechte aus der UN-Behindertenrechtskonvention vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 10/12 - Rn. 27). 31 5. Dem Einsichtsrecht steht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit nicht entgegen. 32
- a)Dieses Freiheitsrecht - das auch juristischen Personen zustehen kann (vgl. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 6. Aufl. Art. 5 Rn. 408 mwN) - gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (BVerfG 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - Rn. 40, BVerfGE 122, 89). 33
- b)Der Schutzbereich dieses Freiheitsrechts ist vorliegend nicht berührt. Die Arbeitgeberin trägt nicht einmal vor, wissenschaftlich tätig zu sein. Sie bezieht sich lediglich auf wissenschaftliche Publikationen einiger bei ihr angestellter Ärzte. Damit beruft sie sich auf ein Grundrecht der Arbeitnehmer, das ihr selbst keine eigene geschützte Rechtsposition vermittelt. Hinzu kommt, dass die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit der einzelnen Arbeitnehmer nicht die hierbei erzielten Verdienste schützt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde angezogenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg 25. November 2008 - PL 15 S 2634/07 -) zum Einsichtsrecht eines Personalrats in Vergütungslisten der an einem Theater tätigen Personen. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, weil das personalvertretungsrechtliche Einsichtsrecht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kunstfreiheit der Theaterleitung, soweit sie sich in der Vereinbarung bestimmter Entgelte für die am Theater beschäftigten Künstler ausdrückt, nicht beschränkt (BVerwG 16. Februar 2010 - 6 P 5/09 - Rn. 26). 34 6. Das Einsichtsrecht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). 35 Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen sind und deren Bruttoentgeltunterlagen deshalb nicht dem Einblicksrecht des Betriebsrats unterliegen. Die Herausnahme leitender Angestellter aus dem Betriebsverfassungsrecht beruht darauf, dass leitende Angestellte kraft ihrer Funktion Unternehmerinteressen wahrzunehmen haben und daher nicht gleichzeitig in der Betriebsverfassung Arbeitnehmerinteressen vertreten sollen. Dieser Grund rechtfertigt die Herausnahme der leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - zu III 3 c der Gründe, BAGE 49, 199). Soweit die Arbeitgeberin auf praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG und Arbeitnehmern iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG hinweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die in § 5 Abs. 3 BetrVG enthaltene Umschreibung des Personenkreises der leitenden Angestellten genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (BVerfG 24. November 1981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104; vgl. auch BAG 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - BAGE 32, 381). Schmidt Koch Linck Schäferkord N. Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600043707&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public