BAG, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 ABR 54/12 – Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts…
KARE600043707 BAG 1. Senat 20140114 1 ABR 54/12 Beschluss § 80 Abs 2 S 2 BetrVG, § 80 Abs 2 BetrVG, § 32 Abs 2 BDSG 1990, § 32 Abs 3 BDSG 1990, § 5 Abs 3 BetrVG vorgehend ArbG Hannover, 8. Februar 2011, Az: 13 BV 6/10, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 18. April 2012, Az: 16 TaBV 39/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. April 2012 - 16 TaBV 39/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 8. Februar 2011 - 13 BV 6/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Arbeitgeberin aufgegeben wird, einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile zu gewähren.
1 A. Die Beteiligten streiten über das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer.
2 Die Arbeitgeberin betreibt in H eine neurochirurgische Klinik mit ca. 120 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.
3 Die Arbeitgeberin hat mit der „DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V.“ und mit der Arbeitnehmervereinigung „medsonet“ als „Haustarifverträge“ bezeichnete Kollektivvereinbarungen abgeschlossen. Hiernach haben deren Mitglieder Anspruch auf eine gegenüber anderen Arbeitnehmern erhöhte jährliche Sonderzahlung. Darüber hinaus bestehen arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarungen, die eine Beteiligung der betreffenden Arbeitnehmer an privatärztlichen Liquidationserlösen vorsehen.
4 Ende des Jahres 2009 lehnte es die Arbeitgeberin ab, dem Betriebsrat Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu geben, weil dem etwa die Hälfte der Arbeitnehmer widersprochen habe.
5 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne umfassend in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter Einsicht nehmen. Dieses Recht erfasse sämtliche Vergütungsbestandteile, einschließlich tariflicher Sonderzahlungen und privatärztlicher Liquidationserlöse.
6 Der Betriebsrat hat in der Rechtsbeschwerde beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, einem von ihm benannten Mitglied Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile zu gewähren.
7 Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, der Einsichtnahme stünden datenschutzrechtliche und grundrechtliche Belange der Arbeitnehmer entgegen.
8 Das Arbeitsgericht hat dem im ersten Rechtszug noch auf den Monat April 2010 bezogenen Antrag des Betriebsrats entsprochen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Abweisungsantrag weiter.
9 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
10 I. Dem Senat fällt allein der zuletzt gestellte Antrag des Betriebsrats zur Entscheidung an. Den erstinstanzlich zusätzlich gestellten Antrag, dem Betriebsrat Auskunft zu erteilen, welchen Arbeitnehmern jährliche Einmalzahlungen in welcher Höhe im Jahr 2009 gezahlt wurden, hat der Betriebsrat im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht am 8. Februar 2011 mit Zustimmung der Arbeitgeberin zurückgenommen. Nachdem es die Vorinstanzen versäumt haben, das Verfahren in diesem Umfang einzustellen, erfolgt dies durch die Senatsvorsitzende in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 2 Satz 3, § 95 Satz 4 ArbGG.
11 II. Die in der Rechtsbeschwerde erfolgte Antragsänderung ist zulässig.
12 1. Zwar bildet der Schluss der Anhörung in zweiter Instanz nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Antragsänderungen können aus prozessökonomischen Gründen jedoch dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich also auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 19, BAGE 136, 334).
13 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit dem neu gefassten Antrag kann der zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Konflikt gelöst werden. Diese haben in der Anhörung übereinstimmend erklärt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht nur für das vom Betriebsrat reklamierte Einsichtsrecht in die Entgeltlisten für den Monat April 2010, sondern auch noch bis zum Tag der Anhörung vor dem Senat maßgeblich waren. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin sind schon wegen der erteilten Zustimmung zur Antragsänderung nicht berührt.
14 III. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.
15 1. Der Betriebsrat begehrt Auskunft hinsichtlich „sämtlicher Entgeltbestandteile“. Nach der Antragsbegründung umfasst dies alle tariflichen, außertariflichen, laufenden und einmaligen Leistungen der Arbeitgeberin. Der Antrag bezieht sich nach den Darlegungen des Betriebsrats nur auf Listen, die in urkundlicher Form oder in Gestalt einer elektronischen Datei vorhanden sind.
16 2. Soweit der Antrag des Betriebsrats auf eine künftige Leistung gerichtet ist, liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 259 ZPO vor. Nachdem die Arbeitgeberin das Einsichtsrecht bestreitet, besteht die Besorgnis, sie werde sich ohne gerichtliche Entscheidung auch künftig ihrer Verpflichtung entziehen (vgl. hierzu BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 2 b der Gründe mwN, BAGE 106, 111).
17 IV. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verpflichtet, einem vom Betriebsrat zu benennenden Betriebsratsmitglied Einsicht in die Bruttoentgeltlisten zu gewähren. Datenschutzrechtliche oder grundrechtliche Belange stehen dem Anspruch nicht entgegen.
18 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG unterliegt dabei den Grenzen der allgemeinen Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 25, BAGE 128, 92).
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27 2. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten stehen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen.
28 Bruttoentgeltlisten enthalten personenbezogene Daten iSv. § 3 Abs. 1 BDSG, die von Arbeitgebern zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässigerweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/13657 S. 21). Gewährt die Arbeitgeberin einem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässige Form der Datennutzung. Dies folgt schon daraus, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten nach § 32 Abs. 3 BDSG durch die nach Absatz 1 dieser Bestimmung erlaubte Datennutzung nicht berührt werden. Zu den Interessenvertretungen der Beschäftigten in diesem Sinne zählt auch der Betriebsrat (vgl. BT-Drucks. 16/13657 S. 21). Hinzu kommt, dass dieser selbst Teil der verantwortlichen Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG ist (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 43 mwN, BAGE 140, 350). Die Einsichtsgewährung stellt daher keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (Fitting § 80 Rn. 58; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 49).
29 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer dem Einsichtsrecht des Betriebsrats entgegensteht (verneinend zu der entsprechenden Vorschrift in § 78 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbPersVG BVerwG 16. Mai 2012 - 6 PB 2/12
30 4. Die Arbeitgeberin kann zur Begründung der Ablehnung des Einsichtsrechts des Betriebsrats auch nicht eine Verletzung des durch Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleisteten Schutzes personenbezogener Daten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer geltend machen. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenes Recht der Arbeitgeberin, sondern um Individualinteressen der Arbeitnehmer. Art. 8 Abs. 1 GRC vermittelt der Arbeitgeberin weder unmittelbar noch mittelbar eine geschützte Rechtsposition, die sie dem Einsichtsrecht des Betriebsrats entgegenhalten könnte (für Rechte aus der UN-Behindertenrechtskonvention vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 10/12 - Rn. 27).
31 5. Dem Einsichtsrecht steht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit nicht entgegen.
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34 6. Das Einsichtsrecht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).
35 Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen sind und deren Bruttoentgeltunterlagen deshalb nicht dem Einblicksrecht des Betriebsrats unterliegen. Die Herausnahme leitender Angestellter aus dem Betriebsverfassungsrecht beruht darauf, dass leitende Angestellte kraft ihrer Funktion Unternehmerinteressen wahrzunehmen haben und daher nicht gleichzeitig in der Betriebsverfassung Arbeitnehmerinteressen vertreten sollen. Dieser Grund rechtfertigt die Herausnahme der leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - zu III 3 c der Gründe, BAGE 49, 199). Soweit die Arbeitgeberin auf praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG und Arbeitnehmern iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG hinweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die in § 5 Abs. 3 BetrVG enthaltene Umschreibung des Personenkreises der leitenden Angestellten genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (BVerfG 24. November 1981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104; vgl. auch BAG 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - BAGE 32, 381).
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