(1)Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- …gruppe (§ 22 BAT / BAT-O …) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. … Anlage 2 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder) Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C Entgelt- Vergütungsgruppe Lohngruppe gruppe … 14 Keine Stufe 6 Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa Keine IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren 13 Ü Keine Stufe 6 IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren Keine 13 Keine Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach Ib Keine 12 Keine Stufe 6 IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa Keine 11 Keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa Keine IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III …“ 20
- b)Die Anlage 1a zum BAT enthält ua. folgende Regelungen: „Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen … 5. Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. … Teil I / Allgemeiner Teil … Vergütungsgruppe I b … 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind, ... nach fünfzehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a. … Vergütungsgruppe II a 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ...* … 8b. Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. … Vergütungsgruppe III … 2. Technische Angestellte … und langjähriger praktischer Erfahrung …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt. … Vergütungsgruppe IV a … 10. Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt. (Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.) … Vergütungsgruppe IV b … 21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung ...“ 21 3. Danach kann der Kläger kein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L beanspruchen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich bereits nicht, dass er ein der Entgeltgruppe (EG) 14 TV-L zugeordnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Überleitungsregelungen des Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder anwendbar sind. Daran fehlt es. Eine andere Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung ist nicht ersichtlich. 22
- a)Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war auf das Arbeitsverhältnis des Klägers weder die Anlage 1a zum BAT mit der Folge der Möglichkeit einer Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT anwendbar noch der Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder. Denn bereits nach seinem eigenen Vortrag übt der Kläger die Tätigkeit einer Lehrkraft aus. Lehrkräfte sind nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht nach der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Für sie gilt die Überleitungstabelle des Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder nicht. Deshalb kann sich der Kläger für die von ihm begehrte Eingruppierung nicht darauf stützen, er sei zum Überleitungszeitpunkt nach der VergGr. IIa BAT zu vergüten und nach Maßgabe der Überleitungstabelle in Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 14 TV-L überzuleiten gewesen. 23
- aa)Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebende Tätigkeit ist diejenige der Labor- und Versuchsbetreuung, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und den übereinstimmenden Angaben der Parteien 70 vH der Arbeitszeit des Klägers ausmacht. Insoweit ist es unbeachtlich, ob es sich dabei, wie die Vorinstanzen übereinstimmend und von den Parteien unangegriffen angenommen haben, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BAT) handelt, dessen Arbeitsergebnis in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Versuchsablaufs sowie der damit verbundenen praktischen Anwendung und Vertiefung des jeweiligen Vorlesungsstoffes besteht, oder ob es die das Arbeitsverhältnis der Parteien prägende, überwiegende Tätigkeit des Klägers ist (zu diesem Maßstab bei Lehrkräften ausf. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 25 mwN, BAGE 140, 311). 24
- bb)Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nicht nach der Anlage 1a zum BAT. Er wird nach seinem eigenen Vorbringen mit der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit als Lehrkraft iSv. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT beschäftigt. 25
(1)Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1a zum BAT nicht für Lehrkräfte. Lehrkräfte in diesem Sinne sind nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT Angestellte, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Der Umstand, dass diese Vermittlung nicht an einer Schule, sondern an einer Hochschule stattfindet, steht nach der Rechtsprechung des Senats einer entsprechenden Zuordnung nicht entgegen. Von der Vorbemerkung Nr. 5 sind auch die Lehrkräfte umfasst, die nicht unter die SR 2l I BAT fallen (BAG
- November 1999 - 4 AZR 744/98 - Rn. 15;
- April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307; s. auch
- Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 25 mwN, BAGE 140, 311 zur Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O). Hochschulen gehören zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtungen, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden (BAG
- November 1992 - 4 AZR 108/92 -;
- Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - BAGE 55, 53). Für eine Tätigkeit als Lehrkraft und nicht nur als sog. Lehrhilfskraft, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richte, ist die eigenständige und selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen kennzeichnend (BAG
- November 1999 - 4 AZR 744/98 -;
- Juni 1977 - 4 AZR 111/76 -). 26 Ein Laboringenieur ist nach der Rechtsprechung des Senats dann als Lehrkraft anzusehen, wenn die selbständige Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, insbesondere bei der Leitung von Lehrveranstaltungen überwiegt. Geht es dagegen vorwiegend um technische Hilfstätigkeiten iVm. den Lehrveranstaltungen und liegt die Verantwortung hierfür beim Hochschullehrer, ist eine Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT möglich. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom
- Mai 1988 (- 4 AZR 789/87 -) die Eigenschaft eines Laboringenieurs als Lehrkraft gerade deshalb verneint, weil dieser bei der Betreuung von Diplomarbeiten und der fachlichen Beratung und Betreuung der Studierenden als „Lehrhilfskraft“ tätig geworden war und ihm die technische Umsetzung des Unterrichtsstoffes - wenn auch unter Einsatz pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten - oblag. Eine solche bloß „lehrnahe“ Tätigkeit ist nicht die einer Lehrkraft (BAG
- Mai 1988 - 4 AZR 789/87 - mit Hinweis auf
- Juni 1977 - 4 AZR 111/76 -). Dagegen ist ein Laboringenieur, der bei der Betreuung von Praktika und von Diplomarbeiten selbständig Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, auch dann als Lehrkraft im tariflichen Sinne tätig, wenn er auf Veranlassung und unter allgemeiner Verantwortung des Hochschullehrers handelt. Dies gilt insbesondere, soweit er Lehrveranstaltungen selbständig leitet (BAG
- Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - BAGE 55, 53). 27