KARE600043837 BAG 10. Senat 20140409 10 AZR 635/13 Urteil § 23 Abs 2 TVöD, § 34 Abs 3 TVöD vorgehend ArbG Ludwigshafen, 15. November 2012, Az: 8 Ca 954/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinla
TVöD Stand März 2014 § 23 Rn. 52 f., 58; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Februar 2014 § 23 Rn. 177; Burger/Clausen 2. Aufl. TVöD § 23 Rn. 34). Das war hier der 1. März 2012. Davon gehen auch beide Parteien aus. 14 4. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass am Tag der Fälligkeit kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Auslegung von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 TVöD ergibt, dass der Anspruch auf das Jubiläumsgeld nur die Vollendung der Beschäftigungszeit durch den Beschäftigten und damit den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt voraussetzt. Bei Fälligkeit des Anspruchs am Folgetag muss kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen. 15
- a)Der Wortlaut ist, anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, keineswegs eindeutig. Wenn „Beschäftigte“ eine Zahlung erhalten, kann das zwar bedeuten, dass die Zahlung am Tag der Fälligkeit nur von dann noch Beschäftigten verlangt werden kann. Zwingend ist das aber nicht. Maßgebend sind vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der jeweiligen Regelung. Ist die hiernach von dem Beschäftigten geforderte Leistung erbracht, steht ihm die Gegenleistung unabhängig davon zu, ob er bei Fälligkeit noch in einem Arbeitsverhältnis steht. So kann zB der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung oder Entgeltfortzahlung nach den §§ 611, 615 BGB oder § 3 EFZG selbstverständlich auch dann verlangen, wenn das Vertragsverhältnis bei Fälligkeit (§ 614 BGB) nicht mehr besteht; das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist Anspruchsvoraussetzung nur für die Zeit, für die der Anspruch geltend gemacht wird. 16 Das gilt so auch im öffentlichen Dienst. Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber stehen (§ 1 TVöD, § 1 TV-L). Nach §§ 15, 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L erfolgt die Zahlung des Entgelts an den Beschäftigten grundsätzlich am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat, auch wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Soll der Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag Anspruchsvoraussetzung sein, wird das besonders geregelt, zB gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/TV-L für die Jahressonderzahlung. 17 Der Wortlaut von § 23 Abs. 2 TVöD/TV-L verlangt als eindeutige Anspruchsvoraussetzung nur, dass „bei“ Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis besteht (oben zu 3 b). Dass der „Beschäftigte“ das Jubiläumsgeld erhält, ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern eher als Rechtsfolge formuliert. Zwar ist ein Jubilar in der Regel am „Jubiläumstag“ noch Beschäftigter; die Bezeichnung als „Beschäftigter“ kann sich aber mindestens ebenso gut auf den dann schon abgeschlossenen Tatbestand der vollendeten Beschäftigungszeit beziehen. 18
- b)Der Zusammenhang der tariflichen Regelungen zeigt, dass der Begriff des Beschäftigten nicht durchweg im Sinne der von der Beklagten vertretenen Auslegung zu verstehen ist. Je nach Sinn und Zweck des geregelten Anspruchs wird gerade kein Tatbestandsmerkmal für die Zeit der Fälligkeit des Anspruchs bestimmt. So haben „die Beschäftigten“ nach § 25 TVöD/TV-L Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Beschäftigte, die Schicht- oder Wechselschichtarbeit leisten, erhalten die Zulagen nach § 8 Abs. 7 und Abs. 8 TV-L bzw. § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD allein wegen der im Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit. 19
- c)Nach Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 TVöD reicht die Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit für den Anspruch auf Jubiläumsgeld aus. Die Regelung bezweckt ausschließlich, eine bestimmte Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers zu honorieren. Es geht um die Belohnung der besonderen Betriebstreue zum Arbeitgeber, die darin besteht, dass der Beschäftigte im unterstellten Interesse des Arbeitgebers die Freizügigkeit und die Chancen des Arbeitsmarkts nicht in Anspruch nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber während einer besonders langen Zeitspanne aufrechterhält (Dassau/Langenbrinck TVöD 2. Aufl. I 2.1). Dann erscheint es nicht folgerichtig, noch nach Erfüllung der Beschäftigungszeit, wenn auch nur für kurze Zeit, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu fordern (iE wohl ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 23 Rn. 162 f., 167; Hamer in Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 23 Rn. 10; nicht anders Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 23 Rn. 71, 73 f.). 20 Soweit in der Kommentarliteratur der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am „Jubiläumstag“ gefordert wird (Sponer/
§ 23Rn. 53 bis 55; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVö
D
- Aufl. § 23 Rn. 29), wird zur Begründung vor allem die - nicht weiter begründete - Mehrheitsmeinung in der Sitzung des Ressorttarifausschusses des Bundes am
- Januar 1980 angeführt (Sponer/
§ 23Rn.
53). Die Kommentierung steht jedoch im Widerspruch zu der zuvor erzielten Auslegung (Sponer/
§ 23Rn.
52), das Jubiläumsgeld stehe mit Ablauf des letzten zur Vollendung der Frist erforderlichen Tages zu. Die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 1981 (- 4 AZR 918/78 - BAGE 36, 52, 58) gibt für die vorliegende Problematik nichts her; sie besagt nur, dass der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung erst mit Vollendung der erforderlichen Dienstzeit entsteht und vorher weder Teilrechte noch Anwartschaften bestehen. Letztlich erkennen auch Sponer/
(§ 23 Rn. 55) ein personalpolitisches Unbehagen an ihrer Lösung. Sie befürworten deshalb, „der durchaus anerkennenswerten Interessenwertung an einem verdienten Jubiläumsgeld mit einer übertariflichen Lösung zu entsprechen“, und verweisen auf die Rundschreiben des BMI vom
- September 1980 - D III 6 - 211 422/68 - (Beamtenbesoldungsreferat) und vom
- November 1980 - D III/1 - 220 220 - 5/1 - (Tarifreferat). Danach ist abweichend von der in der Sitzung des Ressorttarifausschusses am
- Januar 1980 überwiegend vertretenen Auffassung eine Jubiläumszuwendung auch dann zu gewähren, „wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt der Vollendung der maßgeblichen Dienstzeit zusammenfällt“. Dementsprechend sind Sponer/
(§ 23 Rn. 57) der Auffassung, dass im Bereich der VKA entsprechend dem vorgenannten BMI-Rundschreiben vom
- November 1980 verfahren werden konnte. Ebenso hat die Geschäftsstelle der TdL in ihrem Schreiben an die neuen Bundesländer vom
- November 1992 - 3-01-39/2082/92 - D/2 - keine Bedenken erhoben, wenn nach dem Rundschreiben des BMI vom
- November 1980 verfahren wird (Clemens/Scheuring § 23 Rn. 166). 21 d) Demnach hat der Kläger alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, obwohl er mit dem
- Februar 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und am
- März 2012 nicht mehr „Beschäftigter“ war. 22
- Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (Palandt/Ellenberger
- Aufl. § 187 BGB Rn. 1 aE mwN). 23 II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Schürmann Trümner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600043837&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public