VG freigestellt ist, einen Anspruch auf Freizeitausgleich erwirbt, wenn er außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit verrichtet oder an Seminaren teilnimmt. 2 Die Beklagte beschäftigt in ihrem Zeitungszustellungsbetrieb ca. 450 Arbeitnehmer, deren tägliche Arbeitszeit zu weiten Teilen in den frühen Morgenstunden liegt. Der Kläger, der als Zeitungszusteller bei der Beklagten angestellt ist, gehört dem elfköpfigen Betriebsrat an. Seine Arbeitszeit liegt täglich zwischen 04:00 Uhr und 06:30 Uhr und beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 15 Stunden wöchentlich. 3 Die Betriebsratsarbeit findet regelmäßig nicht in den Zustellungsstunden, sondern zu den üblichen Bürozeiten statt, die ab 07:00 Uhr beginnen. Über diese Praxis besteht Einvernehmen zwischen den Betriebsparteien. Der Kläger wird an Tagen, an denen er an Betriebsratssitzungen oder Schulungen teilnimmt, von der Beklagten nicht im Zustelldienst eingesetzt. Auch
dem die Beklagte dem Kläger während seiner persönlichen Arbeitszeit in den frühen Morgenstunden Freizeitausgleich für Betriebsratsarbeit erteilt hat, verrichtet er während der normalen Bürostunden Betriebsratsarbeit oder nimmt an Schulungen teil. Für diese Zeiten verlangt er Zeitgutschriften auf seinem Stundenkonto. Dem kommt die Beklagte nicht
. Wegen dieser Rechtsfrage streiten die Parteien um Freizeitausgleich für 238 Stunden. Die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeiten und Berechnung der dafür angefallenen Stunden befindet sich nicht mehr im Streit. 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass erforderliche Betriebsratsarbeit an Tagen, an denen der Arbeitgeber ihn zum Freizeitausgleich von der Arbeit freistelle, seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sei. Durch die Freistellung vom Zustelldienst würde sich das Arbeitszeitkonto zwar ab-, durch die am selben Tage erforderlichen Betriebsratstätigkeiten aber wieder aufbauen. Anderenfalls bliebe ihm an Tagen, an denen die Beklagte Freizeitausgleich gewährt habe, nur die Wahl, entweder nicht zu Sitzungen des Betriebsrats zu erscheinen oder „kostenlos“ Betriebsratsarbeiten zu verrichten. Dies würde die Betriebsratsarbeit unzulässig erschweren. 5 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 238 Stunden zu gewähren. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, an Tagen, an denen der Kläger bereits wegen vorausgegangener Betriebsratstätigkeit
VG freigestellt gewesen sei, stünde ihm kein erneuter Freizeitausgleich zu. Betriebsratsarbeit sei an diesen Tagen nicht aus „betriebsbedingten Gründen“ außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt worden, sondern aus persönlichen Gründen. Betriebsratsarbeit sei auch während des Urlaubs und der Elternzeit nicht zu vergüten. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 9 Die zulässige Revision ist unbegründet. 10 I. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 238 Stunden zu gewähren, ist
gebotener Auslegung zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. 11 1. Bei einer Leistungsklage muss der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrags des Klägers auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung begehrt wird. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann ( § 322 ZPO ). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren Ansprüchen, die im Wege einer objektiven Klagehäufung
ZPO in einer Klage verbunden sind, muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (vgl. BAG
Vm. § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Freizeitausgleich gewährt wurde. Darüber kann der Senat mit Rechtskraftwirkung entscheiden. Würde die Frage bejaht, wäre dem Antrag insgesamt stattzugeben, sodass die Beklagte dem Arbeitszeitkonto des Klägers 238 Stunden gutzuschreiben hätte. Würde der Senat die streitige Rechtsfrage verneinen, stünden dem Kläger für den bezeichneten Zeitraum überhaupt keine weiteren Ansprüche auf Freizeitausgleich zu. Die Klage wäre insoweit insgesamt abzuweisen, ohne dass Unsicherheiten zum Umfang der Rechtskraft aufgeworfen würden. 14 II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeiten, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit als Zeitungszusteller stattfinden, Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat, § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dies gilt auch an Tagen, an denen er frühmorgens vom Zustelldienst freigestellt wurde. Nicht durch die von der Beklagten bereits gewährte Freizeit ausgeglichen ist die an diesen Tagen entstandene Zeitdifferenz durch die Betriebsratstätigkeit, die
übereinstimmender Handhabung der Parteien stets außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und deshalb aus betriebsbedingten Gründen nicht in die Arbeitszeit des Klägers fällt. 15 1.
VG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist
VG vor Ablauf eines Monats zu gewähren.
VG gelten § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG entsprechend für die Teilnahme an Schulungen und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. 16 a) Die Regelungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG gewährleisten, dass den Betriebsratsmitgliedern durch ihre Betriebsratstätigkeit keine Vermögensnachteile entstehen. Dementsprechend sind Betriebsratsmitglieder
VG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien.
VG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechend bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Mitglieder des Betriebsrats erhalten dadurch weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG
VG steht dem Betriebsratsmitglied in diesen Fällen ein Ausgleichsanspruch in dem Umfang der von ihm aufgewendeten Zeit zu, wenn das Betriebsratsmitglied seinen Anspruch innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht (vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II der Gründe, BAGE 92, 241). 18 c) Die Erfüllung des Anspruchs
VG erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Vergütung. 19 aa) Wie bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ausdrückt („ist … zu gewähren“), bedarf die Freistellung keiner Einigung, sondern einer empfangsbedürftigen gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers, mit der er zum Zweck der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs
VG auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und die Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds zum Erlöschen bringt. Es handelt sich damit um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit iSv. § 106 Satz 1 GewO. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, während derer ein Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Beide Festlegungen unterliegen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers
O. Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen
Zeit, Art und Ort
billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25). 20 bb) Die Bestimmungen zum Arbeitsbefreiungsanspruch
VG enthalten keine den Grundsätzen der Urlaubsgewährung
G entsprechenden Vorgaben zu seiner zeitlichen Festlegung (vgl. BAG
VG bei der Freistellung berücksichtigen muss. Dies ist aber nur ein Aspekt der
billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB festzulegenden zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung zur Erfüllung des Anspruchs
VG (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 31). 21 cc) Die Gewährung von Freizeitausgleich
VG erfasst nur die persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds. Sie hindert das Betriebsratsmitglied nicht, sein Ehrenamt als Betriebsrat außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit wahrzunehmen. Findet diese Betriebsratstätigkeit wiederum betriebsbedingt außerhalb der individuellen Arbeitszeit statt, erwirbt das Betriebsratsmitglied erneut einen Anspruch auf Freizeitausgleich für diese Betriebsratstätigkeiten. Im Extremfall kann dadurch ein - insbesondere mit wenigen Stunden teilzeitbeschäftigtes - Mitglied des Betriebsrats, das stets betriebsbedingt außerhalb seiner Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsarbeit leistet, über einen längeren Zeitraum vollständig von seiner Arbeitsleistung freizustellen sein. 22 dd) Der unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entstandene Anspruch auf Arbeitsbefreiung ist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG vor Ablauf eines Monats zu erfüllen. Allerdings ist der Arbeitgeber an die gesetzliche Monatsfrist nicht im Sinne einer Ausschlussfrist gebunden. Er kann umfangreiche Freizeitausgleichsansprüche auch zeitlich
folgend erfüllen. Beachten die Betriebspartner diese gesetzlichen Vorgaben, so kann es zu einer Ansammlung von Ausgleichsansprüchen wie im Streitfall regelmäßig nicht kommen, sondern allenfalls zu lang andauernden Arbeitsbefreiungen ähnlich einer Freistellung
VG (vgl. BAG
VG nur für von ihr bestimmte Zeiten von seiner persönlichen Arbeitszeit zwischen 04:00 Uhr und 06:30 Uhr freistellen. Die Freistellung erfolgt stunden-, nicht tagesbezogen. Der Umstand, dass Betriebsratstätigkeiten generell während der üblichen Bürozeiten täglich ab 07:00 Uhr und nicht zu Zeiten der individuellen Arbeitszeit bis 06:30 Uhr stattfinden, ermöglicht es dem Kläger somit, unabhängig von einem gewährten Freizeitausgleich außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit zu leisten und an Schulungen teilzunehmen. 25
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger in der Zeit zwischen Juli 2010 und April 2011 an Tagen, an denen er von der Arbeitspflicht
VG freigestellt war, für Betriebsratsarbeit sowie durch Teilnahme an Schulungen und Bildungsveranstaltungen Freizeitansprüche über 238 Stunden erworben, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit bzw. der vermittelten Kenntnisse sind nicht mit Revisionsrügen angegriffen. 26 Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, die einvernehmliche Handhabung, dass Betriebsratsarbeit generell außerhalb der Zustellzeiten stattfindet, sei nicht mit dem Vorliegen betrieblicher Gründe gleichzusetzen, kann sie damit nicht mit Erfolg gehört werden. Vielmehr liegen für die Dauer dieser einvernehmlichen Handhabung der Betriebsparteien betriebsbedingte Gründe iSd. § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vor; jedenfalls ist die Beklagte gehindert, Gegenteiliges geltend zu machen. Die vom Kläger für erforderliche Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit ist damit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schmidt Kiel Peter Klenter Glock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600043908&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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