BAG, Beschluss vom 11.02.2014 – 1 ABR 76/12 – Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren Auf die Rechtsbeschwerde der…
KARE600044015 BAG 1. Senat 20140211 1 ABR 76/12 Beschluss § 76 Abs 6 BetrVG, § 4 ArbGG, § 93 Abs 2 ArbGG, § 65 ArbGG, § 1029 Abs 1 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, § 293 S 2 ZPO vorgehend ArbG Neuruppin, 7. März 2012, Az: 5 BV 92/11, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. August 2012, Az: 5 TaBV 770/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2012 - 5 TaBV 770/12 - aufgehoben.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 7. März 2012 - 5 BV 92/11- wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über den persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.
2 Die Arbeitgeberin stellt Schienenfahrzeuge her. Sie beschäftigt in ihrem H Betrieb neben ca. 2.000 Stammarbeitnehmern rd. 450 Leiharbeitnehmer. Bei der Arbeitgeberin ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.
3 Im Betrieb gilt die am 1. September 2011 abgeschlossene Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ (BV 53). Deren § 6 regelt den zulässigen Umfang und den Ausgleich des monatlichen Gleitzeitrahmens. Nach § 7 Abs. 1 BV 53 können die Beschäftigten im Rahmen ihrer Gleitzeitsalden tages- oder stundenweise Freizeitausgleich nehmen. In § 14 BV 53 heißt es: „§ 14 Paritätische Kommission Zur Klärung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser BV und der Umsetzung des § 6 dieser BV wird eine paritätische Kommission gebildet, die aus je drei Vertretern der GF und des BR bestehen. Wird keine Einigung erzielt, ist eine Einigungsstelle anzurufen.“ 4 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die Regelungen der BV 53 zur Gleitzeit und zum Zeitausgleich auf die überlassenen Arbeitnehmer anzuwenden.
5 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. es der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes iHv. bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, während der Geltung der Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ vom 1. September 2011 in ihrem Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer in der Weise zu beschäftigen, dass sie ihre Arbeitszeit nicht innerhalb der in der Anlage zur Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ vom 1. September 2011 festgelegten Rahmenarbeitszeit und des in § 6 dieser Betriebsvereinbarung geregelten Gleitzeitrahmens ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und dass diese Leiharbeitnehmer keinen Zeitausgleich gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ vom 1. September 2011 nehmen können, indem sie im Rahmen ihrer Gleitzeitsalden tages- oder stundenweise Freizeitausgleich nehmen;
6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
7 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat ihnen das Landesarbeitsgericht entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verfahren ist in Bezug auf die zu 2. und zu 3. erhobenen Anträge in der Anhörung vor dem Senat eingestellt worden, nachdem die Beteiligten insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben.
8 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, weil der allein noch verfahrensgegenständliche Antrag zu 1. unzulässig ist. Der Betriebsrat konnte ein Beschlussverfahren, dessen Streitgegenstand den persönlichen Geltungsbereich der BV 53 betrifft, erst nach Abschluss des in § 14 BV 53 vorgesehenen Schlichtungsverfahrens einleiten. Ein solches haben die Beteiligten aber nicht durchgeführt. Dies steht einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren entgegen.
9 I. Der Antrag bedarf der Auslegung.
10 1. Nach dem Antragswortlaut macht der Betriebsrat mit diesem die Unterlassung eines aus seiner Sicht betriebsverfassungswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin geltend. Aus dem bei der Antragsauslegung zu berücksichtigenden Vorbringen des Betriebsrats folgt jedoch, dass dieser die Arbeitgeberin dazu anhalten möchte, es den in ihrem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitszeit entsprechend der Regelung in §§ 6, 7 BV 53 zu gestalten. Damit ist Antragsgegenstand nicht die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens der Arbeitgeberin, sondern die positive Durchführung der genannten Vorschriften in Bezug auf die gegenwärtig und zukünftig im Rahmen von Dienstplänen eingesetzten Leiharbeitnehmer. Diesen soll insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechend ihrer Gleitzeitsalden tages- oder stundenweise Freizeitausgleich zu nehmen.
11 2. Erst mit diesem (positiven) Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin könnte im Fall ihrer Verurteilung erkennen, dass sie die Leiharbeitnehmer wie die anderen in ihrem H Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer entsprechend den Regelungen in §§ 6, 7 BV 53 behandeln muss.
12 II. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, weil das in § 14 BV 53 vorgesehene Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.
13 1. Der Senat ist an einer Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für den Durchführungsantrag nicht nach § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG gehindert, wonach das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zulässigkeit des zu den Gerichten für Arbeitssachen beschrittenen Rechtswegs prüft. Diese Vorschriften gelten nicht für das Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den nach dem Betriebsverfassungsgesetz errichteten Stellen für eine innerbetriebliche Streitschlichtung (zu § 101 Abs. 2 ArbGG: BAG 10. April 1996 - 10 AZR 722/95 - zu II [richtig: III] 1 der Gründe, BAGE 82, 370).
14 2. Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist unzulässig, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst eine innerbetriebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu versuchen. Ein solches Vorverfahren ist keine nach § 4 ArbGG unzulässige Schiedsvereinbarung, sondern eine Arbeitgeber und Betriebsrat durch § 76 Abs. 6 BetrVG eröffnete Möglichkeit, zwischen ihnen bestehende Meinungsverschiedenheiten vorrangig einer innerbetrieblichen Konfliktlösung zuzuführen und erst nach deren Scheitern der anderen Betriebspartei die Einleitung eines Beschlussverfahrens zu ermöglichen (BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 17, BAGE 139, 25).
Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand einer im Konfliktfall anzurufenden Einigungsstelle keine Regelungs-, sondern eine Rechtsfrage ist, für die diese außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen keine Entscheidungsbefugnis hat. Eine von den Betriebsparteien begründete Zuständigkeit der Einigungsstelle für die gegenwärtige Auslegung einer Betriebsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat daher, zunächst deren Entscheidung herbeizuführen, bevor sie über diese Rechtsfrage die Gerichte für Arbeitssachen zur Streitentscheidung anrufen. Ein Antrag auf Feststellung des Inhalts einer betrieblichen Norm ist unzulässig, solange das vereinbarte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl.
BAG 20. November 1990 - 1 ABR 45/89 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 66, 243).
15 3. Für den auf Durchführung der BV 53 gerichteten Antrag ist das in § 14 BV 53 vereinbarte obligatorische Schlichtungsverfahren durchzuführen.
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20 4. Unerheblich ist, dass die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen die Einhaltung des in § 14 BV 53 vorgesehenen Verfahrens nicht verlangt hat.
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Auch eine entsprechende Anwendung von § 1032 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Die Betriebsparteien verfügen in Bezug auf die Durchführung von innerbetrieblichen Schlichtungsverfahren über ausreichende Dispositionsmöglichkeiten. Sie können die Einleitung eines solchen Verfahrens von vornherein nur auf Antrag einer Betriebspartei vorsehen. Wollen sie trotz eines vereinbarten obligatorischen Schlichtungsverfahrens unmittelbar eine gerichtliche Klärung der zwischen ihnen umstrittenen Rechts- oder Regelungsfrage herbeiführen, können sie die Verpflichtung zu seiner Durchführung durch eine hierauf bezogene Vereinbarung wieder aufheben. Kommt eine solche nicht zustande, ist wegen der zwischen ihnen getroffenen Regelung das vorgesehene Schlichtungsverfahren vor der Einleitung des Beschlussverfahrens durchzuführen.
26 5. Danach erweist sich der Antrag als unzulässig. Der Betriebsrat musste vor Einleitung des streitgegenständlichen Beschlussverfahrens das in § 14 BV 53 vorgesehene Verfahren einleiten, woran es vorliegend fehlt. Es kann dahin stehen, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die Betriebsparteien die Pflicht zur Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens aufheben können. Die Beteiligten haben eine solche Vereinbarung nicht getroffen.
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