BAG, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 ABR 82/12 – Bildung eines Arbeitsschutzausschusses § 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung…
KARE600044079 BAG 1. Senat 20140415 1 ABR 82/12 Beschluss § 11 ASiG, § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG vorgehend ArbG Stuttgart, 23. November 2011, Az: 14 BV 103/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. August 2012, Az: 3 TaBV 1/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bildung eines Arbeitsschutzausschusses § 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. August 2012 - 3 TaBV 1/12 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
2 Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in H und Filialen im gesamten Bundesgebiet. In der Filiale 3106 in S sind 65 Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb in H gilt dieser Betrieb als selbständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der antragstellende Betriebsrat ist dort gebildet.
3 Die Arbeitgeberin hat in ihrem Hauptbetrieb in H unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet.
4 Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe auch in dem S Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, für die Filiale 3106 in S, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
5 Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.
6 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.
7 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
8 I. In dem Verfahren sind neben den beiden Beteiligten nicht weitere betriebsverfassungsrechtliche Stellen nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats ist nicht erforderlich. Die vom Betriebsrat begehrte Entscheidung berührt den Gesamtbetriebsrat nicht in dessen betriebsverfassungsrechtlicher Stellung. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren aus eigenem Recht, die Rechtsstellung anderer Organe der Betriebsverfassung stellt er dabei nicht in Frage.
9 II. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses. Dieser ergibt sich weder aus § 11 ASiG noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
10 1. § 11 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses. Diese Bestimmung begründet jedoch keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines solchen Ausschusses.
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13 2. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht bereits der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. § 11 ASiG regelt die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses abschließend. Hierdurch sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und bedürfen keines weiteren Schutzes durch Mitbestimmungsrechte. Auch fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung keine Gestaltungsmöglichkeiten hat, an einem Handlungsspielraum, der unter Mitwirkung des Betriebsrats auszufüllen wäre (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 72, BAGE 127, 146). Der Betriebsrat kann deshalb die Bildung eines solchen Ausschusses nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erzwingen (Fitting 27. Aufl. § 87 Rn. 327; Wiese/Gutzeit GK-BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 668; LAG Hamburg 27. September 1995 - 4 TaBV 2/95 -). Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach es bei § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG „auf den Einleitungssatz“ nicht ankomme, verkennt die Systematik des § 87 BetrVG.
14 3. Nachdem der Antrag bereits wegen fehlender Anspruchsgrundlage abzuweisen war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz dadurch genügt, dass sie im Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss errichtet hat.
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