BAG, Urteil vom 24.04.2014 – 8 AZR 429/12 – Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung 1. Die…
KARE600044457 BAG 8. Senat 20140424 8 AZR 429/12 Urteil § 119 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 15 Abs 2 AGG, § 524 Abs 2 S 2 ZPO, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 66 Abs 1 ArbGG vorgehend ArbG München, 21. Juli 2011, Az: 32 Ca 5429/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 10. Januar 2012, Az: 7 Sa 851/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung 1. Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2012 - 7 Sa 97/12 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten zuletzt noch darum, ob der zwischen ihnen vor dem Landesarbeitsgericht geschlossene „Teilvergleich“ (im Folgenden: Vergleich) vom 10. Januar 2012 wirksam ist - falls er es nicht ist, weiterhin über vermögenswirksame Leistungen als Annahmeverzugsvergütung - und ob der Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen kann.
2 Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit März 2003. Im Dezember desselben Jahres war der Kläger mit gewerkschaftlicher Unterstützung zur Errichtung eines Betriebsrats an der Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG beteiligt. Seitdem hat die Beklagte dem Kläger gegenüber mehrere Kündigungen ausgesprochen. Nach jeweils erfolgreichen Kündigungsschutzklagen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien bis jedenfalls 31. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden.
3 Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen) sowie eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (die er in seinem Antrag als „Schadensersatz“ bezeichnet) verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Annahmeverzugsvergütung, soweit fällig, im Wesentlichen zugesprochen (Gehalt und Sonderzahlungen), jedoch abgewiesen, soweit sie noch nicht fällig war bzw. wegen fehlender Kontoangabe (vermögenswirksame Leistungen). Abgewiesen hat das Arbeitsgericht auch die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte Entschädigungsforderung. Beide Parteien haben bezüglich der Annahmeverzugsvergütung im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Im Hinblick auf seine Entschädigungsforderung hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
4 Vor dem Landesarbeitsgericht haben die Parteien in der Verhandlung vom 10. Januar 2012 einen Vergleich geschlossen, den sie als Teilvergleich bezeichneten. Mit diesem wurden die Forderungen zur Annahmeverzugsvergütung geregelt. Weiter heißt es in diesem Vergleich auszugsweise: „3.
Mit diesem Vergleich ist die Berufung der Beklagten ebenso erledigt wie die Berufung des Klägers. Erledigt sind auch die Rechtsstreite gleichen Rubrums vor dem Arbeitsgericht München - Az.: 32 Ca 9915/11 und 36 Ca 18030/09.
4.
Die Kosten der Berufung werden insoweit gegeneinander aufgehoben. Im erstinstanzlichen Verfahren verbleibt es insoweit bei der dortigen Kostenentscheidung.“ 5 Im Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs haben die Parteien ihre Anträge bezüglich der Anschlussberufung - einschließlich einer Klageerweiterung (statt erstinstanzlich geforderter 120.744,00 Euro nunmehr eine Forderung von 528.000,00 Euro) - gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat sodann über diese Anträge klageabweisend in der Sache entschieden.
6 Mit Schriftsätzen vom 17. Januar 2012 hat der Kläger den Vergleich vom 10. Januar 2012 gegenüber der Beklagten wegen Irrtums angefochten und beim Landesarbeitsgericht beantragt, die mündliche Verhandlung fortzusetzen. Zudem verlangte er wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zunächst von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2012 eine Anpassung des Vergleichs - dahin gehend, dass die Kostenentscheidung nunmehr vom Gericht nach § 91a ZPO getroffen werden solle - und erklärte, nachdem die Beklagte nicht einwilligte, mit E-Mail vom 31. Januar 2012 und Schreiben vom 2. Februar 2012 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vergleich.
7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, alle Prozessbeteiligten und auch das Landesarbeitsgericht seien davon ausgegangen, dass durch den Vergleichsabschluss eine Sachentscheidung über seine Anschlussberufung nicht berührt werde. Erst nach Vergleichsabschluss und Verkündung des Urteils über die Anschlussberufung habe er bemerkt, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine zulässig eingereichte Anschlussberufung ihre Wirkung verliere, wenn die Parteien über die mit der Hauptberufung verfolgten Ansprüche einen Vergleich geschlossen hätten (BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107). Der Vergleich vom 10. Januar 2012 sei nichtig bzw. unwirksam, ein Festhalten daran sei ihm nicht zumutbar. Er verfolge auch seine Anträge zur Annahmeverzugsvergütung weiter, allerdings nach zwischenzeitlicher Abrechnung des Gehalts durch die Beklagte bis einschließlich 30. September 2012 nur noch in Höhe der vermögenswirksamen Leistungen. Jedenfalls sei der Vergleich im Kostenpunkt dahin gehend abzuändern, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden sei.
8 Die weiterhin geforderte Entschädigung stehe ihm nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen aus Gründen der Weltanschauung iSv. § 1 AGG erfolgt seien, nämlich um seine Initiativen zur Gründung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten in M, zur Durchsetzung von Tarifverträgen bei der Beklagten und zur Werbung für Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen iSd. Art. 9 Abs. 3 GG zu be- und verhindern.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den in der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht München am 10. Januar 2012 unter dem Geschäftszeichen - 7 Sa 851/11 - protokollierten Vergleich nicht beendet oder erledigt wurde, und sodann die Beklagte zu verurteilen, an ihn vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 478,00 Euro zu zahlen;
10 Die Beklagte hat beantragt festzustellen, dass die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind; im Übrigen hat sie Klageabweisung beantragt.
11 Das Landesarbeitsgericht hat am 10. Januar 2012 (- 7 Sa 851/11 -) - nach Abschluss des Vergleichs - die Anschlussberufung des Klägers einschließlich der Klageerweiterung als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Am 27. Februar 2012 (- 7 Sa 97/12 -) hat es festgestellt, dass die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2011 - 32 Ca 5429/11 - durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind. In beiden Entscheidungen hat das Landesarbeitsgericht jeweils die Revision für den Kläger zugelassen. Der Senat hat die beiden vom Kläger angestrengten Revisionsverfahren - 8 AZR 429/12 - und - 8 AZR 760/12 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
12 Die Revisionen sind nicht begründet. Der Vergleich vom 10. Januar 2012 ist wirksam und hat den Rechtsstreit im Hinblick auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers einschließlich der darauf bezogenen Kostentragungspflichten beendet. Die Anschlussberufung des Klägers war daraufhin zu verwerfen.
13 I. Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, der Antrag des Klägers zur Unwirksamkeit des Vergleichs sei nicht begründet. Sein diesbezügliches Vorbringen zeige lediglich einen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen auf, der jedoch keine Anfechtung tragen könne. Auch ein Rücktritt des Klägers vom Vergleich wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Die Anschlussberufung des Klägers einschließlich der Klageerweiterung sei zwar zulässig, auch angesichts des Vergleichs vom 10. Januar 2012; sie sei jedoch unbegründet. Der Schutzbereich des AGG sei nicht eröffnet, die vom Kläger vorgetragenen Umstände beträfen keinen der in § 1 AGG genannten Gründe.
14 II. Diese Begründung hält nur zum Teil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
15 1. Der Vergleich vom 10. Januar 2012 ist wirksam und hat die Berufungen der Beklagten und des Klägers erledigt. Es ist daher nicht über die damit erledigten Forderungen des Klägers zur Annahmeverzugsvergütung (zuletzt noch vermögenswirksame Leistungen) zu entscheiden. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
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22 (a) Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten, wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war und sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - Rn. 15, BGHZ 177, 62). Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung („deren Inhalt“) kann ein Irrtum über die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung nur dann als Inhaltsirrtum zur Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung berechtigen, wenn diese Rechtsfolgen selbst (ausdrücklich oder stillschweigend, BAG 16. Februar 1983 - 7 AZR 134/81 -) Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung sind (vgl.
BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - Rn. 43 mwN, BAGE 109, 294). Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben (BGH 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - Rn. 15, 19 f. mwN, aaO), sondern insbesondere kraft Gesetzes eintreten. Das ist der Fall, wenn ein Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte oder nicht gewollte Nebenfolgen/Nebenwirkungen hervorbringt (BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - aaO; vgl. 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 -; BGH 29. November 1996 - BLw 16/96 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 134, 152; 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 - zu II 2 c der Gründe;
Palandt/Ellenberger 73. Aufl. § 119 BGB Rn. 15 f.).
23 (b) Ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
24 Die Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers war nicht Geschäftsgegenstand des Prozessvergleichs der Parteien. Dieser Vergleich betraf nach seinem Inhalt die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers, also die Forderungen des Klägers im Hinblick auf Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen als Annahmeverzugsvergütung. Die nur im Wege der Anschlussberufung verfolgten Ansprüche des Klägers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG waren nicht erfasst. Darauf bezogen behauptet der Kläger auch nicht, der Inhalt seiner Erklärung stimme nicht mit dem verfolgten Zweck überein. Bei einer ggf. unzutreffenden oder - nach dem Vortrag des Klägers: unterlassenen - Würdigung der Wirkung des Prozessvergleichs auf die Anschließung des Klägers handelt es sich deshalb nicht um einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum, sondern entweder um einen unbeachtlichen Motivirrtum und/oder um einem Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge, der ebenfalls nicht zur Vergleichsanfechtung nach § 119 BGB berechtigt (zum gleichen Ergebnis in vergleichbarer Situation: BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 -).
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26 (a) Eine Beurteilung in der Sache war dem Landesarbeitsgericht - entgegen der von ihm selbst diesbezüglich geäußerter Zweifel, die es aber letztlich dahinstehen ließ - nicht dadurch verwehrt, dass eine Überprüfung im Hinblick auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nur in einem neuen - und nicht im fortgesetzten bisherigen - Rechtsstreit hätte erfolgen können.
27 (aa) Zwar ist Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich die Anpassung des Vertrags - bzw. des Vergleichs, da die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage auch auf Vergleiche anzuwenden sind (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 313 BGB Rn. 7, 64) - an die geänderten Verhältnisse, nicht dagegen dessen Auflösung (näher BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 25, BGHZ 191, 139; 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 -; vgl. auch BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171). Eine solche Anpassung des Vergleichs berührt seinen rechtlichen Bestand und seine prozessbeendende Wirkung grundsätzlich nicht (ua. BGH 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 -). Es besteht die Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen (BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - aaO), jedoch nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits (BGH 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - mwN). Ausgangspunkt des Grundsatzes der vorrangigen Anpassung des Vergleichs bzw. der gerichtlichen Klärung des Anpassungsanspruchs in einem neuen Rechtsstreit ist der Gedanke, dass die Auflösung eines Vertrags tiefer in die Privatautonomie eingreift als dessen Anpassung (BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 27, aaO).
28 Jedoch kann im Einzelfall eine Abweichung vom Grundsatz der vorrangigen Anpassung des Vergleichs wegen des objektiven Erklärungswerts des Prozessverhaltens der Parteien angezeigt sein (vgl. BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 27, BGHZ 191, 139).
29 (bb) Das ist hier der Fall. Die Parteien haben durch ihre gegenläufigen Feststellungsanträge zu der Frage, ob ihre Berufungen durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind, sowie mit ihrem dazu erfolgten Vortrag - der sowohl zur Anfechtung als auch zur Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage im Wesentlichen nicht den Inhalt des Vergleichs als solchen betrifft, sondern ausschließlich die Auswirkungen des Vergleichsschlusses auf die Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers -, gezeigt, dass es ihnen darauf bezogen um die einheitliche und abschließende Klärung des Bestands des Vergleichs geht. Das zeigen insbesondere die Ausführungen der Parteien zu einer Vergleichsauslegung oder hilfsweise Anpassung des Vergleichs im Hinblick auf eine womöglich noch ausstehende gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.
Auch diesbezüglich ist der Vortrag im Ergebnis ausschließlich auf die Frage der Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers und damit auf die Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses gerichtet. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nebeneinander sowohl die Vergleichsanfechtung als auch der Rücktritt vom Vergleich (vgl. auch BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14; zur diesbezüglichen Rechtsprechungsentwicklung des BAG vgl. Reinfelder NZA 2013, 62, 67) geltend gemacht worden sind und das Prozessverhalten der Parteien zeigt, dass eine einheitliche Klärung des Prozessstoffs des ursprünglichen Rechtsstreits einschließlich der Wirksamkeit des Prozessvergleichs erfolgen soll, ist im Rahmen der Fortsetzung des bisherigen Prozesses auch über die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage zu entscheiden.
30 (b) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
31 (aa) Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 26 mwN; 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - Rn. 8 mwN). Diese Bindung entfällt nur dann, wenn das Tatsachengericht bei seiner Würdigung gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.
32 (bb) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 BGB (Fehlen der Geschäftsgrundlage) verneint. Es hat ausgeführt, dem Kläger sei das Festhalten am Vergleich bereits deshalb nicht unzumutbar, weil er selbst durch sein prozessuales Verhalten gezeigt habe, dass er den - lediglich mit der Anschlussberufung weiterverfolgten - Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG nicht dasselbe Gewicht beimesse wie den mit seiner Berufung verfolgten. Damit ist es davon ausgegangen, dass der mit der Anschlussberufung verfolgte Entschädigungsanspruch die Geschäftsgrundlage des Vergleichs unberührt lässt, also bereits keine wesentliche Vorstellung dafür iSd. Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 BGB sein kann. Es bleibt demnach ohne Auswirkung auf den Vergleichsabschluss, ob eine diesbezügliche Vorstellung sich als falsch herausstellt.
33 (cc) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Der tatrichterliche Beurteilungsspielraum wurde nicht überschritten. Soweit der Kläger (ohne tiefere Begründung) anführt, das Landesarbeitsgericht verkenne die Rechtsnatur einer Anschlussberufung, die vertretene Auffassung finde im Gesetz keine Stütze und stehe im Widerspruch zur Gleichwertigkeit der Anträge aus einem Hauptrechtsmittel und einer Anschließung, verkennt er, dass das Landesarbeitsgericht nicht eine unterschiedliche Wertigkeit von Anträgen gemeint hat, sondern die prozessuale Abhängigkeit des - unselbständigen - Anschlussrechtsmittels vom Hauptrechtsmittel. Im Weiteren stellt der Kläger der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge („Bedeutung des Vergleichs für den Kläger“) entgegen.
34 2. Die Anschlussberufung des Klägers war zu verwerfen. Sie ist wegen ihrer Akzessorietät nach der durch Prozessvergleich erfolgten Erledigung der beiderseitigen Berufungen wirkungslos geworden. Darüber, ob das Landesarbeitsgericht die materiell-rechtliche Rechtslage (§ 15 Abs. 2 AGG) zutreffend beurteilt hat, ist demzufolge nicht zu entscheiden.
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43 (a) Durch eine Einigung (§ 98 ZPO) entziehen die Parteien dem Gericht die Befugnis zur Entscheidung über die Kosten. Es darf nur eine Entscheidung über die Kosten ergehen, wenn die Parteien sich nicht darüber verglichen haben (PG/Schneider 5. Aufl. § 98 ZPO Rn. 1, 4).
44 (b) Im Vergleich vom 10. Januar 2012 haben die Parteien nach Erledigung der beiden Berufungen (Ziffer 3 des Vergleichs) in Ziffer 4 des Vergleichs eine eigenständige und im Übrigen übliche Regelung der Kostentragung getroffen. Bereits die Worte „werden“ (in Satz 1) und „verbleibt es“ (in Satz 2) lassen keinerlei Raum für eine gerichtliche Kostenentscheidung. Damit im Einklang hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2012 - 7 Sa 851/11 - eine den Streitgegenstand des Vergleichs mitberücksichtigende Kostenentscheidung nicht getroffen. Es hat im Tenor ausdrücklich die Anschlussberufung „kostenpflichtig“ zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, der Kläger habe „als unterlegene Partei“ die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Dabei hat es sich ausdrücklich und zutreffend auf § 97 Abs. 1 ZPO und nur auf seine Entscheidung über die Anschlussberufung bezogen.
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46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hauck Breinlinger Winter R. Kandler F. Avenarius http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600044457&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public