KARE600044486 BAG 6. Senat 20140703 6 AZR 953/12 Urteil § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 142 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 5 TVG vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 1. März 2012, Az: 3 Ca 1664/11, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 4. September 2012, Az: 3 Sa 661/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. durch Zwangsvollstreckung erlangter Entgeltzahlung - Verfassungskonformität der §§ 129 ff. InsO - Unanwendbarkeit von Ausschlussfristen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen auf den anfechtungsrechtlichen Rückforderungsanspruch) 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2012 - 3 Sa 661/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. März 2012 - 3 Ca 1664/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.150,54 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. August 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Arbeitsentgelt, das er unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangte, im Weg der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzugewähren. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 29. August 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (Schuldnerin). Der Insolvenzantrag der DAK vom 17. März 2011 war am 21. März 2011 beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Beklagte war als Bauwerker bei der Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in seiner jeweiligen Fassung. 3 Die Schuldnerin wurde durch Versäumnisurteil zur Zahlung des Entgelts für November und Dezember 2010 nebst Zinsen verurteilt. Noch vor Rechtskraft dieses Urteils ließ der Beklagte am 2. März 2011 der Schuldnerin und ihrer Bank als Drittschuldnerin eine Pfändungsankündigung und ein vorläufiges Zahlungsverbot vom 25. Februar 2011 zustellen. Die Schuldnerin überwies daraufhin am 3. März 2011 einschließlich Zinsen insgesamt 3.150,54 Euro an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten. Der Betrag wurde dem Konto der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gutgeschrieben. 4 Der Kläger focht die Zahlung mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 nach §§ 129 ff., 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an und forderte den geleisteten Betrag nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung zurück. 5 Der Kläger hat mit seiner dem Beklagten am 22. November 2011 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, der Betrag sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückzugewähren. Tarifliche Ausschlussfristen seien auf Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht anzuwenden. Im Übrigen seien die Rückgewähransprüche nicht verfallen. 6 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.150,54 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 29. August 2011 zu zahlen. 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es habe sich um eine kongruente Zahlung gehandelt. Im Zeitpunkt der Zahlung sei nicht von einer Krise auszugehen gewesen, weil nicht die Schuldnerin, sondern eine Dritte den Insolvenzantrag gestellt habe. Die Schuldnerin habe von dem Antrag keine Kenntnis haben können. Sie habe zudem freiwillig geleistet, bevor das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden sei. Es handle sich um ein Bargeschäft. § 15 BRTV sei auf Rückgewähransprüche anwendbar, weil der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt sei. Bereits die erste Stufe der Ausschlussfrist sei nicht gewahrt. 8 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. 9 Die Revision des Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Erfolg hat die Revision nur hinsichtlich des Zinsantrags für den Tag der Insolvenzeröffnung, den 29. August 2011. 10 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es kommt nicht darauf an, wie sich die Rückgewährforderung auf die einzelnen Vergütungsansprüche des Beklagten für November und Dezember 2010 verteilt. 11 B. Die Klage ist bis auf den Zinsantrag für den 29. August 2011 begründet. Der Beklagte muss den von der Schuldnerin am 3. März 2011 an seine Prozessbevollmächtigte überwiesenen Betrag von 3.150,54 Euro nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an die Masse zurückgewähren. Der Rückforderungsanspruch begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und unterfällt nicht den tariflichen Ausschlussfristen des § 15 BRTV. 12 I. Anfechtungsgegner ist der Beklagte, obwohl die Zahlung nicht an ihn als Gläubiger, sondern an die von ihm bestellte Empfangsbeauftragte erfolgte (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 11; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - Rn. 12). 13 II. Der Beklagte erlangte im Monat vor Stellung des Insolvenzantrags - durch die Überweisung vom 3. März 2011 an seine Prozessbevollmächtigte und die spätere Gutschrift auf deren Konto - 3.150,54 Euro, die zu seiner inkongruenten Befriedigung führten. Damit ist der Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. 14 1. Um eine inkongruente Deckung im Sinn des Anfechtungsrechts handelt es sich bereits dann, wenn der Schuldner während der „kritischen Zeit“ der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um sie zu vermeiden (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 21; 8. Mai 2014 - 6 AZR 722/12 - Rn. 13; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14). Der Schuldner gewährt damit eine Befriedigung, die der Gläubiger „nicht in der Art“ zu beanspruchen hat. Unerheblich ist, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 12; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a aa der Gründe, BGHZ 157, 242). 15
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