(2)der Gründe, BAGE 106, 353), hindert dies eine Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase nicht. Dies hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 - Rn. 25 ff.) nochmals eingehend begründet. 12
- a)Er hat ausgeführt, im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung und erarbeite hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart würden. Die Vorleistungen führten zu einem Zeitguthaben. Komme es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen sei (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet habe (sh. hierzu BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 30, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ regele die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhalte der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhielten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt sei, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspreche (vgl. hierzu BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 14, aaO). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthalte mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweise lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“ (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 379/10 - Rn. 20). Daraus folge, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhalte, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). 13
- b)Für Alterszeitarbeitsverhältnisse, für die - wie für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien - die Regelungen des TV ATZ maßgebend sind, hat der Senat im Urteil vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 - Rn. 28) angenommen, die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ belege, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ Altersteilzeitarbeitnehmer auch in der Freistellungsphase des Blockmodells von Bezügeerhöhungen nicht ausgeschlossen werden sollten. Nach dieser Protokollerklärung seien für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnähmen (vgl. zum sog. Hätte-Entgelt: BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 21 ff., BAGE 116, 86). Damit werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie hätten in der Protokollerklärung nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells differenziert. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnähmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. 14 2. Die Beklagte hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 -) infrage stellen könnten. 15
- a)Es trifft zwar zu, dass in jenem Fall die Entgelterhöhung nicht im ETV-Charité, sondern im Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin vom 12. November 2008 (LohnTV) geregelt war. Maßgebend ist jedoch, dass der ETV-Charité ebenso wie der LohnTV Altersteilzeitarbeitnehmer von der Entgelterhöhung nicht ausnimmt. 16
- b)Das Argument der Beklagten, die Tarifvertragsparteien des ETV-Charité hätten anders als die Tarifvertragsparteien des LohnTV nicht in einer Protokollerklärung geregelt, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird, trägt nicht. Dies gilt auch für den Einwand der Beklagten, die Regelungen im LohnTV hätten der Rückkehr des Landes Berlin in den Flächentarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gedient, während der ETV-Charité schlicht die aktuellen Ansprüche der Beschäftigten regele, ohne eine Angleichung an andere Tarifsysteme oder einen Ausgleich für in der Vergangenheit nicht gewährte Ansprüche anzustreben. Wenn ein Tarifvertrag festlegt, dass, wie und ab wann die Bezüge der Beschäftigten erhöht werden, und Teilzeitbeschäftigte von der Bezügeerhöhung nicht ausnimmt, ist es für den Anspruch der Teilzeitbeschäftigten ohne Bedeutung, ob der Tarifvertrag außer der Bezügeerhöhung noch andere Regelungen enthält. 17 IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Brühler Krasshöfer Klose Heilmann Matth. Dipper http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600044488&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public