Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 8 Sa 1158/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat
Kosten der Revision zu tragen. 1
Parteien streiten über
Höhe der jährlichen Anpassung des betrieblichen Altersruhegelds des Klägers. 2 Der im April 1948 geborene Kläger war bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden
Aufgaben der BFS auf
Beklagte übertragen.
nstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf
Beklagte übergeleitet. Im Vorfeld hatten
Bundesrepublik Deutschland und
Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich
Beklagte, jedem Beschäftigten der BFS ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten.
Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise: „
DFS wird grundsätzlich jedem dem Luftfahrt-Bundesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Angebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche
spätere Versorgung
ses Personals durch
DFS regelt.
se Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen,
er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS erreicht hat;
s soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“ 3
Beklagte schloss mit den Gewerkschaften DAG und ÖTV den Manteltarifvertrag für
bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: MTV 1993). § 42 MTV 1993 lautet: „
betriebliche Altersversorgung wird in einem separaten Tarifvertrag geregelt.“ 4 Hierzu schlossen
selben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über
Versorgung für
bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993).
ser Tarifvertrag bestimmt ua.: „
nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der DFS garantiert wird,
nt der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei
nstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen
bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. ... § 3 Art der Versorgungsleistungen
Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren Beschäftigungszeit (§ 5). § 4 Ruhegeldfähiges Einkommen
DFS paßt jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres
laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalenderjahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei
zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist
Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb
ses Zeitraumes niedriger als
Wirkung der jährlich vorgenommenen Anpassungen, so werden
se Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerechnet.“ 5 In einer Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 heißt es ua.: „Noch eine Bemerkung zur Sicherheit
ser Betrieblichen Altersversorgung: Das Betriebliche Altersversorgungswerk soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart werden. Das hat
rechtliche Wirkung, daß
Mitarbeiter,
unter
sem Tarifvertrag einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, einen Anspruch auf
darin vereinbarten Leistungen haben, auch wenn
ser Tarifvertrag einmal auslaufen sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaften könnte
DFS
se Leistungen kürzen.“ 6 Am
Parteien einen Arbeitsvertrag, der ua. bestimmt: „§ 1 Vertragsgegenstand
bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den
sen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. … § 5 Versorgung Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“ 7 Ab dem Jahr 1996 ergänzte
Beklagte
von ihr verwendeten Arbeitsvertragsformulare hinsichtlich des Verweises auf den Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 um
Wendung „in der jeweils gültigen Fassung“. 8 Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte
Beklagte erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (im Folgenden: GdF). Seither wurden zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den VersTV 1993 hatte
Beklagte zum
Beklagte mit der GdF den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag über
Versorgung für
bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2005).
ser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an
Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom
ser Zeit wurde seine Vergütung entsprechend den für
aktiven Arbeitnehmer der Beklagten vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das ruhegeldfähige Einkommen entsprechend den Tarifsteigerungen dynamisiert. Seit dem 1. Juli 2008 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches Altersruhegeld von der Beklagten.
ses belief sich zunächst auf 1.995,58 Euro. 11 Am 21. August 2009 schlossen
Beklagte und
GdF den Tarifvertrag über
Versorgung für
bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2009).
ser bestimmt ua.: „Präambel Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe
ses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS,
mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.
ser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für
betriebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Einkommen über
gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für
se Personengruppe an
Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005).
Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Teil A § 1 Geltungsbereich
bis 17 (Teil A)
ses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor dem
sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden.
bis 17 (Teil A) gelten nicht für a) Beschäftigte,
gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte,
eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. … § 16 Anpassung
DFS passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres
laufenden Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres
Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gestiegen, wird
Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um
über 1,25 % hinausgehende Steigerungsrate erhöht. … Teil B § 1 Geltungsbereich
bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
nach dem
bis 17 (Teil B) gelten nicht für a) Beschäftigte,
gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte,
eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. … Teil C Allgemeine und Schlussbestimmungen … § 24 Inkrafttreten und Laufzeit
ser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rückwirkend zum
ses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an
Stelle des nachwirkenden Versorgungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für den Personenkreis nach § 1 B an
Stelle der Geltung des VersTV 2005.
ser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“ 12
Beklagte passte das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 2009 zum
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung seines Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 verlangt. Er hat
Auffassung vertreten,
Beklagte sei nach § 16 VersTV 1993 zur Anpassung des Altersruhegelds um 2 vH jährlich verpflichtet. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte keine dynamische Bezugnahme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993.
s ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags. Hierfür sprächen auch
später von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des Verweises in den Arbeitsvertragsformularen auf den VersTV 1993 um
Worte „in der jeweils gültigen Fassung“ sowie
Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993. 14 Der Kläger hat beantragt, 1.
Beklagte zu verurteilen, an ihn für
Zeit vom
Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2010 eine Betriebsrente in Höhe von 2.184,85 Euro brutto im Monat zu zahlen und
sen Betrag gemäß § 16 VersTV 1993 zu dynamisieren, 3. hilfsweise festzustellen, dass
Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente gemäß § 16 VersTV 1993 zu dynamisieren. 15
Beklagte hat Klageabweisung beantragt und
Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag des Klägers verweise dynamisch auf den in ihrem Unternehmen jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Sollte sie zur Anpassung des Altersruhegelds des Klägers nach § 16 VersTV 1993 verpflichtet sein, müsse das Altersruhegeld unter Zugrundelegung der letzten mit der Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgängerinnen DAG und ÖTV geschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträge berechnet werden. 16
Beklagte hat hilfsweise - für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu 2. oder dem Hilfsantrag - widerklagend beantragt, den Kläger zu verpflichten, an sie 10.101,48 Euro zu zahlen. 17 Der Kläger hat
Abweisung der Widerklage beantragt. 18 Das Arbeitsgericht hat
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger zunächst seine Klageanträge weiterverfolgt. Nach einer teilweisen Rücknahme der Revision begehrt er nur noch
Feststellung, dass
Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente gemäß § 16 VersTV 1993 zu dynamisieren. Hierzu stützt er sich zusätzlich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Beklagte begehrt
Zurückweisung der Revision und verfolgt ihre Hilfswiderklage weiter. 19
Revision ist nicht begründet.
Vorinstanzen haben
Klage hinsichtlich des allein noch rechtshängigen Feststellungsantrags im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Über
Hilfswiderklage hat der Senat nicht zu entscheiden. 20 I.
Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - zulässig. Sie ist aber unbegründet. 21 1.
Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist auf
Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach
ser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN). Für den Klageantrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
Parteien streiten ausschließlich noch darüber, ob
Beklagte verpflichtet ist, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 oder nach § 16 VersTV 2009 anzupassen. Mit einer Entscheidung hierüber ist der Streit der Parteien endgültig beigelegt. Da
Beklagte ihre Pflicht zur Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 leugnet, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. 22 2.
Klage ist unbegründet.
Beklagte ist nach den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 anzupassen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den VersTV 2009. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des VersTV 2009. 23 a) Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst.
s ergibt
Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. 24 aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht
Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern
des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen.
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 18 mwN). 25 bb) Danach nimmt § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht statisch den VersTV 1993 in Bezug. Der Arbeitsvertrag verweist vielmehr auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag. 26
jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf
jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel
betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren.
s ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er
s deutlich zum Ausdruck bringen (BAG
Versorgung des Klägers unabhängig von den bei der Beklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach dem VersTV 1993 richten soll.
unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den VersTV 1993. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für
bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und den den Manteltarifvertrag ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein von der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifvertrag. In § 42 MTV ist ausdrücklich bestimmt, dass
betriebliche Altersversorgung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich
Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem VersTV 1993 richtet (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23). Insoweit ist es auch unerheblich, dass der VersTV 2009 ebenso wie der zu
sem Zeitpunkt geltende Manteltarifvertrag von der GdF und damit von einer anderen Gewerkschaft abgeschlossen wurde als der MTV 1993 und der VersTV 1993. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nimmt
bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge in Bezug, ohne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren. 28
Beklagte ab dem Jahr 1996 in anderen Arbeitsverträgen
Bestimmung um eine Jeweiligkeitsklausel ergänzt hat. Formulierungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern haben auf
Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss.
Ergänzung hat zudem nur klarstellenden Charakter.
Dynamik ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags. 29
ses Schriftstück enthält keine
Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen betreffenden Erklärungen, sondern lediglich Informationen über das erzielte Tarifergebnis. 30 b) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen VersTV 2009.
s ergibt sich aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV
Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil C § 24 VersTV 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des VersTV 2009 getroffen. 32 Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach Maßgabe des VersTV 2009 (Teil A) weiter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil A des VersTV 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 und dem VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der Beklagten,
mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind. Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil B des VersTV 2009 für
betriebliche Altersversorgung der Beklagten ein neues, am Einkommen über
gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem Jahr 2005 gilt und für
se Personengruppe an
Stelle des VersTV 2005 tritt. Mit dem VersTV 2009 wollten
Tarifvertragsparteien daher erkennbar
betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten umfassend und für alle Mitarbeiter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger, einheitlich regeln. Für
jenigen Mitarbeiter,
vor dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sind, soll das endgehaltsbezogene Versorgungssystem des Teil A VersTV 2009 zur Anwendung kommen, das
Vorgängerregelungen im VersTV 1993 und VersTV 2005 abgelöst hat. Für
ab dem
se Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem VersTV 1993 durch
Kündigung des VersTV 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil B VersTV 2009 ein am Verdienst während des gesamten Arbeitsverhältnisses ausgerichtetes Bausteinsystem neu eingeführt.
ses Verständnis vom Geltungsbereich des VersTV 2009 wird durch Teil C § 24 VersTV 2009 bestätigt. Danach trat Teil B des VersTV 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und schafft für
ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter
Grundlage für
betriebliche Altersversorgung.
Teile A und C VersTV 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum
Bezieher laufender Leistungen von dem VersTV 2009 erfasst. 33 bb) Dem steht Teil A § 1 VersTV 2009 nicht entgegen. Zwar gelten
TV 2009 nicht für Beschäftigte,
gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für Beschäftigte,
eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen.
den Geltungsbereich regelnden Bestimmungen in Teil A § 1 VersTV 2009 betreffen jedoch nur
bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, nicht jedoch
Versorgungsempfänger. 34 Nach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 erfasst Teil A VersTV 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen haben,
unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder
sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. Nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 gelten
bis 17 (Teil A) nicht für Beschäftigte,
gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, Beschäftigte,
eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen und zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil B § 1 Abs. 2 VersTV 2009. In Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beschäftigten
Rede. Bezogen auf
se wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem
Regelung im jeweiligen § 1 Abs. 1 VersTV 2009 betrifft folglich nur aktiv Beschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 Abs. 2 VersTV 2009 fort. 35 Für
ses Auslegungsergebnis spricht auch
Tarifgeschichte. Nach dem Wortlaut von § 1 VersTV 2005 war unklar, ob bei der Beklagten beschäftigte ehemalige Soldaten,
nicht beurlaubt waren, aber eine Altersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 Abs. 2 Buchst. b VersTV 2009 klargestellt, dass aktiv Beschäftigte keine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine Alterspension erhalten (vgl. ausführlich BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 30 ff.).
s zeigt auch für § 1 Abs. 2 Buchst. a VersTV 2009, dass nur aktiv Beschäftigte,
bereits eine gesetzliche Altersrente erhalten, aus dem Geltungsbereich des VersTV 2009 ausgeschlossen werden. 36
Geltung des VersTV 2009 für
ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
bei Inkrafttreten des VersTV 2009 entweder mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil A § 1 VersTV 2009, sondern durch
Präambel und Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil A VersTV 2009 aufgrund
ser besonderen Bestimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 VersTV 2009. 37 II. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger
geltend gemachte Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. 38
Vorinstanz über
Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird
Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben oder ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich
vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger
begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG
Entscheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14). 39 2. Der Kläger hat
begehrte Anpassung seines Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 erstmals in der Revisionsbegründung auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Damit hat er einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt.
mögliche Verpflichtung der Beklagten, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 anzupassen, weil sie das Altersruhegeld anderer Versorgungsempfänger auch ab dem 1. Januar 2010 weiter nach § 16 VersTV 1993 anpasst, stützt sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als
in den Vorinstanzen vom Kläger verlangte Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 aufgrund der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen und stellt damit einen anderen Streitgegenstand dar. 40 III.
Hilfswiderklage ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da
Klage unbegründet ist. 41 IV.
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600044564&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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