rückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn
vor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD-AT (juris: TVöD) vorübergehend verrichtet wurde. 2. Vor der Höhergruppierung geleistete
lagen finden bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT keine Berücksichtigung.
rückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Stufenzuordnung des Klägers nach einer Höhergruppierung. 2 Der Kläger war seit dem 25. Februar 1999 bei der Stadt N beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrags
r Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom
lage gemäß § 24 BAT-O, da es sich um eine höherwertige Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb BAT-O handelte. 3
m
geordnet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) entspricht, wurde dem Kläger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags
r Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und
r Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 eine
lage wegen der Fortführung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit bis
m
lage in Höhe von 4,5 vH des individuellen Tabellenentgelts des Klägers. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Kläger
dem nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) vergütet. 4 Mit einem
letzt vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (- 1 Sa 201/08 -) geführten Rechtsstreit hatte der Kläger die Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) ab dem
züglich der persönlichen
lage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT. Am
lage bezahlt werde. Für die Zeit bis
m 31. Juli 2011 belief sich diese neue Vergütung auf 2.654,40 Euro brutto monatlich. Demgegenüber hätte die Vergütung nach Entgeltgruppe 8 in Stufe 4 TVöD (VKA) in diesem Zeitraum 2.568,08 Euro brutto betragen. Hinzu wäre die persönliche
lage in Höhe von 115,56 Euro brutto monatlich gekommen. Seine Gesamtbezüge hätten sich somit auf 2.683,64 Euro brutto monatlich belaufen. Der Kläger hatte folglich ab dem 1. Januar 2011
nächst eine Einbuße von 29,24 Euro brutto monatlich hinzunehmen. 6
m 4. September 2011 ging sein Arbeitsverhältnis nach § 27 des Gesetzes
r Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNOG M-V) vom
m 1. Januar 2011 keine Höhergruppierung erfolgt sei, sondern erstmals seit Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitsvermittler die tarifgerechte Eingruppierung. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sei die ausgeübte Tätigkeit. Dies komme in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD-AT (VKA)
m Ausdruck. § 16 TVöD-AT (VKA) regelt die Stufenzuordnung in der seit
geordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine
ordnung
r Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen
r Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. …
m 1. Januar 2011 die Stufenlaufzeit für die
ordnung
r Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) erfüllt. Selbst bei Annahme einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vom 1. Januar 2005 bis
m 31. Dezember 2010 müsse diese Zeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD-AT, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) gleichstehen, berücksichtigt werden. Anderenfalls käme es
einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht
vereinbarenden Ungleichbehandlung bzgl. Arbeitsvermittlern, deren Arbeitsverhältnis nach einer Unterbrechung neu begründet wurde. In einem solchen Fall würde es sich um eine Neueinstellung handeln. Die einschlägige Berufserfahrung fände nach § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) Berücksichtigung. Dies hätte
r Konsequenz, dass ein kurzzeitig ausgeschiedener Kollege bei einer Wiedereinstellung Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) erhalten würde. Er (der Kläger) müsse demgegenüber sogar eine Entgeltreduzierung hinnehmen, da die persönliche
lage bei Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) entfalle. 9 Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 2011 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD (VKA)
zahlen. 10 Der Beklagte hat
r Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, dass es sich bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) mit Wirkung ab dem
m
geordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe
laufen. Die mit dem Stufenaufstieg honorierte Berufserfahrung während der Stufenlaufzeit beziehe sich nach § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) nur auf die Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe. Zeiten der Ausübung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit würden im Fall einer späteren dauerhaften Übertragung und einer entsprechenden Höhergruppierung nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Die durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit gewonnene Berufserfahrung werde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD-AT bei der Stufenlaufzeit nur innerhalb der niedrigeren Entgeltgruppe berücksichtigt. Der damit ermöglichte Stufenaufstieg führe aber bei der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT
einer höheren Stufenzuordnung. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers
rückgewiesen und die Revision
gelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 13 Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) seit dem
m
den Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine stufengleiche Höhergruppierung vgl. das sog. „Gemeinsame Papier“ vom 21. Oktober 2013). Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen honoriert. Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD-AT neu ermittelt und deshalb beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT die Stufenlaufzeit in der so ermittelten Stufe neu
laufen. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr, sie wird nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien deshalb in der höheren Entgeltgruppe in der Stufe, der der Beschäftigte
geordnet worden ist, „auf Null gesetzt“. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung
geordnet worden ist, noch
gutekommen könnte. Er muss deshalb in dieser Stufe grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um in ihr die von den Tarifvertragsparteien für den Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe vorausgesetzte Berufserfahrung
gewinnen, so dass die von den Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung angenommene Verbesserung seiner Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität eintritt (BAG
m TV-L vgl. BAG
rückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn
vor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD-AT vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen
lage vergütet wurde (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2012 Teil B 1 § 17 Rn. 87). 17 a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe ausnahmslos erst mit dem Tag der Höhergruppierung und folglich auch in dem Fall, dass ein Beschäftigter vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit im Rahmen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verrichtet hat (vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 27). In dieser Konstellation hat der höhergruppierte Beschäftige zwar Berufserfahrung, die ihm nach der Höhergruppierung
gutekommt. Die Tarifvertragsparteien haben hierfür aber keine Sonderregelung geschaffen. 18 b) In systematischer Hinsicht ist dies bezogen auf die tarifliche Unterscheidung zwischen einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit konsequent. Der TVöD versteht unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe. Wird dem Beschäftigten demgegenüber nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und eine
lage gemäß § 14 TVöD-AT gezahlt, liegt keine Höhergruppierung im Sinne des tariflichen Begriffsverständnisses vor. Der Beschäftigte bleibt im Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe
gehörig, in die er eingruppiert ist. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führt nur
m Anspruch auf die persönliche
lage nach § 14 TVöD-AT (vgl. BAG
m BAT vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 474/04 - Rn. 17, BAGE 116, 319). 19 c) § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD-AT betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe und kommt bei der Stufenzuordnung im Rahmen einer Höhergruppierung nicht
r Anwendung. Die Tarifnorm bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter Zeiten bezüglich der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT (Bund) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) und ergänzt diese Vorschriften (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 18). § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) bestimmt die regulären Stufenlaufzeiten „innerhalb derselben Entgeltgruppe“. Dies ist bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die dadurch unveränderte (niedrigere) Entgeltgruppe (vgl.
3 TV-L BAG
m
steht, da ihm die Tätigkeit als Arbeitsvermittler nur vorübergehend als höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Hieran ist der Senat gebunden (§ 322 Abs. 1 ZPO). Es ist daher ohne Belang, dass der Kläger unverändert davon ausgeht, dass seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler schon seit diesem Zeitpunkt nach Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA)
vergüten gewesen wäre. 21 II. Der Kläger kann die begehrte Stufenzuordnung auch nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT verlangen. 22 1. Danach werden Beschäftigte bei einer Höhergruppierung derjenigen Stufe
geordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Etwaige
lagen finden hierbei keine Berücksichtigung (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 17 Rn. 46a; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst
ordnung
r Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) käme für den Kläger nur in Betracht, wenn nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT neben dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 in Stufe 4 TVöD (VKA) in Höhe von 2.568,08 Euro brutto auch noch die gemäß § 14 TVöD-AT gezahlte persönliche
lage von 115,56 Euro brutto
berücksichtigen wäre. Die Gesamtbezüge des Klägers hätten sich damit
m Stichtag 1. Januar 2011 - bei Berücksichtigung der
diesem Tag anfallenden Tariferhöhung - auf 2.683,64 Euro brutto belaufen, was die
ordnung
r Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA)
r Folge gehabt hätte, da die Stufe 3 nur mit einem Tabellenentgelt von 2.654,40 Euro brutto vergütet wurde. Die
lage ist aber - wie dargelegt - nicht
berücksichtigen. Damit war die
ordnung
r Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA)
treffend. 24 III. Die bei einer Höhergruppierung durch den Wegfall der
lage ausgelöste zeitweilige Verringerung der Vergütung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien haben bei dieser Ausgestaltung der Stufenzuordnung den ihnen
stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. 25 1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung
verweigern, die
gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum
. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung
finden (vgl. BAG
zuordnen. Darüber hinaus erfolgt die Stufenzuordnung betragsbezogen. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT hat damit besitzstandswahrenden Charakter.
sätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn hinsichtlich des Tabellenentgelts sicher (vgl.
D-AT schützt allerdings nicht vor einem zeitweiligen Einkommensverlust wegen Wegfalls der
lage nach § 14 TVöD-AT. Es handelt sich nach der Tarifsystematik hierbei aber nur um einen vorübergehenden und geringfügigen Entgeltnachteil, der langfristig bei typisierender Betrachtung durch den weiteren Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe oder den weiteren Aufstieg in noch höhere Entgeltgruppen nicht nur ausgeglichen wird, sondern
einem höheren Verdienst als ohne Höhergruppierung führt. Ein derartiger Nachteil ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BAG
Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 45). Ein solcher Fall mag vorliegen, wenn die Tätigkeit des Beschäftigten vor und nach der Höhergruppierung identisch ist und dennoch ein zeitweiliger Einkommensverlust
verzeichnen ist. Die Tarifvertragsparteien mussten deshalb aber die Konstellation der Höhergruppierung wegen dauerhafter Übertragung der bereits vorher ausgeübten Tätigkeit nicht gesondert regeln. 28 4. Auch der von der Revision vorgenommene Vergleich mit der Wiedereinstellung eines vormals mit derselben Tätigkeit befassten Beschäftigten zeigt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG auf. In einem solchen Fall wäre keine
ordnung
r Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zwingend. 29 a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt
bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG
bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich
regeln (vgl. BAG
m Ausdruck kommenden Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen (vgl.
D (Bund) BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 17). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TVöD-AT eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt geschlossen werden. Die bereits erworbene Berufserfahrung findet bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist.Nur bei Neueinstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt (vgl.
2 TV-L BAG
2 Satz 2 TV-V vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 46). Die Tarifvertragsparteien durften außerdem einen Anreiz
r Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18, BAGE 135, 313). 31 c)
dem ist die Annahme der Revision, wonach ein ehemaliger Arbeitsvermittler bei einer Wiedereinstellung zwingend nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA)
vergüten wäre, unzutreffend. 32
ordnung
r Stufe 3, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vorliegt. Es ist umstritten, ob es sich bei der
ordnung
r Stufe 3 um eine Obergrenze handelt und eine höhere Stufenzuordnung ausschließlich im Rahmen der folgenden „Kann-Regelungen“ möglich ist oder ob eine Abweichung in beide Richtungen erfolgen kann (vgl.
m Streitstand BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 49). Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet jedenfalls, dass bei entsprechender einschlägiger Berufserfahrung der Arbeitgeber typischerweise die
ordnung
r Stufe 3 vorzunehmen und nur
beurteilen hat, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelzuordnung
r Stufe 3 rechtfertigt (vgl.
D-AT (Bund) BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 41).Eine automatische
ordnung eines wiedereingestellten Arbeitsvermittlers
r Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) lässt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT (VKA) jedenfalls nicht ableiten. 34 cc) Gleiches gilt für die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-AT (VKA) und § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA). Hierbei handelt es sich um Kann-Bestimmungen, die erst bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen
m Tragen kommen und dem öffentlichen Arbeitgeber einen Ermessensspielraum einräumen (vgl.
2 Satz 4 TV-L BAG
tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Lorenz M. Geyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600044569&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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