Bw folge, dass auch die Vorgaben des § 21 Abs. 4 MTArb maßgeblich dafür seien, wie die geleistete Mehrarbeit iSd. § 19 Abs. 1 MTArb bei der Berechnung der Ausgleichszulage und der Einmalzahlung zu bewerten sei. Die Protokollnotiz Nr. 3 sei nachträglich von den Tarifvertragsparteien in den TV UmBw aufgenommen worden, damit regelmäßig an Arbeitnehmer geleistete Zahlungen, die immer noch auf der Basis des MTArb gewährt worden seien, bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden könnten. 12 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.869,60 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt, seit Inkrafttreten des TVöD sei keine Mehrarbeit iSd. § 19 Abs. 1 MTArb mehr möglich. Bei den dem Kläger zusätzlich vergüteten Stunden habe es sich um Überstunden gehandelt, die bei der Ausgleichszahlung bzw. der Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen seien. 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seiner rechtlichen Argumentation weiter. 15 Die Revision ist unbegründet. Das dem Kläger für die von der Vergleichsperson arbeitstäglich zusätzlich geleistete Arbeitsstunde gezahlte Entgelt ist nicht gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw in die Berechnung der Einmalzahlung und der Ausgleichszahlung einzubeziehen. Die Klage war daher abzuweisen. 16 I. Seit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die arbeitstägliche Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit der Vergleichsperson. Bei den von dieser zusätzlich geleisteten Stunden handelte es sich um Überstunden. Bereits darum ist das dem Kläger dafür gezahlte Entgelt nicht in die Einkommenssicherung einzubeziehen. 17 1. In der Dienstvereinbarung vom 13. Juli 1999 war für die Arbeitnehmer der Tankgruppe, deren Vergütung für den Kläger maßgeblich war, von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. a MTArb Gebrauch gemacht worden. Danach konnte die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fiel. 18 2. Der MTArb ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt worden (§ 2 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A Nr. 3). Der TVöD sieht weder eine Verlängerungsmöglichkeit wie § 15 Abs. 2 Buchst. a MTArb noch sonst eine in der vorliegenden Konstellation einschlägige Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor. Seit dem 1. Oktober 2005 fehlte aufgrund der Regelungssperre des § 75 Abs. 5 Satz 1 BPersVG den Partnern der Dienstvereinbarungen vom 23. September 2005 bzw. 25. November 2008 die Regelungskompetenz für eine wirksame Anordnung einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit für den Personenkreis, dem die Vergleichsperson des Klägers angehörte (vgl. BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - zu A II 1 c der Gründe, BAGE 47, 238). 19
Bw (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 18). Davon geht auch der Kläger aus, der die zusätzliche Arbeitsstunde als Mehrarbeit und allein deshalb als maßgeblich für die Berechnung der Ausgleichszulage und der Einmalzahlung ansieht. 23 II. Darüber hinaus trifft die Rechtsauffassung des Klägers, bei den streitbefangenen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Mehrarbeit iSd. durch den TVöD ersetzten § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 iVm. § 19 Abs. 1 Satz 1 MTArb gehandelt, die zu den ständigen Lohnzulagen iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw gehöre, nicht zu. Zu Unrecht nimmt die Revision an, das folge jedenfalls daraus, dass die Protokollerklärung Nr.
Bw § 21 Abs. 4 MTArb als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Ausgleichszahlung heranziehe. 24
Bw ziehe § 21 Abs. 4 MTArb uneingeschränkt als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Ausgleichszahlung heran, so dass die dem Kläger vergüteten Stunden weiterhin als Mehrarbeit zu werten seien. Durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw wird auch unter Berücksichtigung dieser Protokollerklärung nur der frühere Monatsregellohn iSv. § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb einkommensgesichert, nicht aber der von § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb erfasste Lohn für Mehrarbeit. 27
Bw eindeutig nur einen Teil des Monatsregellohns, nämlich die in § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb geregelten „ständigen Lohnzulagen“, als sicherungswürdig angesehen. Den in § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb separat geregelten Lohn für Mehrarbeit als weiteren Bestandteil des Regellohns haben sie - ebenso wie den Lohn für Überstunden - bewusst nicht erfasst. 29
Bw der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen ist, nach der alten Fassung nicht gesicherte Lohnbestandteile nunmehr sichern zu wollen (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 21). Hätten die Tarifvertragsparteien einen solchen Willen gehabt, hätten sie in der Protokollerklärung Nr.
Bw eine andere Formulierung wählen müssen, wonach der gesamte Monatsregellohn iSv. § 21 Abs. 4 MTArb und nicht nur einer der selbständigen Bestandteile des Regellohns wie in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen zu sichern sei. 32 Für eine solche Regelung bestand auch kein Anlass. Der TVöD sieht, wie ausgeführt, im Unterschied zu § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 MTArb keine Möglichkeit mehr vor, die regelmäßige Arbeitszeit zu verlängern. Für eine Sicherung des Lohns für Mehrarbeit, der gerade die Verlängerungsmöglichkeit des § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 MTArb voraussetzte, bestand daher spätestens seit Inkrafttreten des TVöD kein Bedarf mehr. Entgeltbestandteile, die keine tarifliche Grundlage mehr haben, bedürfen keiner Einbeziehung in eine tarifliche Einkommenssicherung. Sie sind nicht Teil des zu sichernden tariflichen Besitzstandes. 33 4. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass entgegen der Annahme der Revision hinsichtlich der streitbefangenen Entgeltbestandteile keine Regelungslücke, erst recht keine unbewusste, besteht. Die Tarifvertragsparteien haben den vorliegenden Sachverhalt offenkundig und zu Recht als nicht regelungsbedürftig angesehen. 34 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Fischermeier Kammann Cl. Peter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600044617&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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