BAG, Urteil vom 31.07.2014 – 6 AZR 993/12 – Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses von 21 Stunden oder…
KARE600044859 BAG 6. Senat 20140731 6 AZR 993/12 Urteil § 4 Abs 1 TzBfG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 TVG vorgehend ArbG Kaiserslautern, 3. April 2012, Az: 7 Ca 1499/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 21. August 2012, Az: 3 Sa 185/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses von 21 Stunden oder weniger 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 - 3 Sa 185/12 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus fortbestand bzw. ob dem Kläger wegen Untergang dieses Anspruchs Schadenersatz zusteht.
2 Der am 15. Oktober 1943 geborene Kläger war von 1977 bis 30. November 2001 in Vollzeit bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV SozSich Anwendung. Die Beklagte zahlte dem Kläger seit dem 1. Dezember 2001 Überbrückungsbeihilfe nach diesem Tarifvertrag. Seit dem 1. Juli 2004 erfolgte die Zahlung als Ergänzung des monatlichen Entgelts von 813,00 Euro brutto, das der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma S erzielte. In diesem Arbeitsverhältnis war eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden vereinbart. Die Überbrückungsbeihilfe betrug zuletzt 3.328,13 Euro brutto monatlich.
3 Die maßgeblichen Bestimmungen des TV SozSich lauten: „§ 3 Eingliederung 1.
Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.
2.
Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden.
Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen … teilzunehmen. … § 4 Überbrückungsbeihilfe 1.
Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit … Protokollnotiz zu Ziffer 1a Eine ‚anderweitige Beschäftigung‘ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. … § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse 1.
Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, … c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes … aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt …“ 4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Überbrückungsbeihilfe sei ab dem 1. November 2006 möglicherweise einzustellen, weil er mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente beziehen könne. Wörtlich hieß es ua.: „… nach § 8 Abs. 1c, d TaSS muss die Zahlung von Leistungen eingestellt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente … gegeben sind.
Dies könnte in Ihrem Fall eintreten, da Sie am 15.10.2006 das 63. Lebensjahr vollenden werden.
Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen nach dem 31.10.2006 nicht eintreten, so bitte ich Sie, mir dies durch entsprechenden Nachweis des Rentenversicherungsträgers … anzuzeigen.
Wenn mir keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden, wird die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zum 01.11.2006 eingestellt.“ 5 Ab 1. November 2006 stellte die Beklagte die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ein. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis zur Firma S bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 zum 31. Oktober 2006 gekündigt und zum 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis mit der Firma D Parkhotel (künftig: Parkhotel) mit einer monatlichen Bruttovergütung von 410,00 Euro bei einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden begründet. Er beantragte zur Vermeidung einer Rentenkürzung erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres Altersrente, die er seit dem 1. November 2008 bezieht.
6 Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2008 auf.
7 Der Kläger hat mit seiner am 15. September 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, er habe noch bis zum 31. Oktober 2008 Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gehabt. Unerheblich sei, dass er für das Parkhotel weniger als 21 Wochenstunden gearbeitet habe. Die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich sei wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG nichtig. Diese Bestimmung gelte auch für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstünden.
8 Hilfsweise hat der Kläger die begehrte Überbrückungsbeihilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes begehrt. Dabei lässt er sich fiktiv das bei der Firma S erzielte Entgelt anrechnen. Die Beklagte habe ihm die Rechtslage, wonach die Überbrückungsbeihilfe über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus weiterbezogen werden könne, die ihr aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2005 (- 6 AZN 1013/04 -) bekannt gewesen sei, im Schreiben vom 27. Juni 2006 sowie in einem daraufhin mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführten Gespräch wissentlich unzutreffend dargestellt. Hätte er das Arbeitsverhältnis mit der Firma S über den 31. Oktober 2006 hinaus fortgesetzt, hätte er keinen Anspruch auf vorgezogene Altersrente gehabt, weil das Entgelt die Hinzuverdienstgrenze überstiegen hätte. Das Arbeitsverhältnis zu der Firma S er nur beendet, weil er aufgrund der fehlerhaften Information keine Notwendigkeit mehr gesehen habe, im bisherigen Umfang weiterzuarbeiten.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt, an ihn 79.875,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 21. Oktober 2011 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich sei wirksam. § 4 Abs. 1 TzBfG erfasse früher in Vollzeit tätige, ausgeschiedene Arbeitnehmer wie den Kläger nicht.
11 Ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht. Das Schreiben vom 27. Juni 2006 sei inhaltlich nicht falsch gewesen. Jedenfalls habe sie den Kläger nicht wissentlich falsch informiert. Im Übrigen bestehe der erforderliche Zurechnungszusammenhang nicht. Schließlich sei die Forderung verjährt.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 33.281,30 Euro brutto stattgegeben. Es hat angenommen, die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich verstoße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 sei der Anspruch jedoch verjährt. Gegen dieses Urteil haben die Parteien im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beklagte macht im Revisionsverfahren erstmals geltend, der Kläger sei entgegen seinem Vortrag ab dem 1. November 2006 tatsächlich rentenberechtigt gewesen, so dass auch aus diesem Grund keine Falschinformation vorgelegen habe. Von § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich werde auch eine Teilrente iSd. § 42 Abs. 1 SGB VI erfasst. Mit einem Entgelt von 813,00 Euro hätte der Kläger die Mindesthinzuverdienstgrenze für eine Drittelrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI iVm. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI im streitbefangenen Zeitraum nicht überschritten.
13 I. Die Revision ist auch in Bezug auf den hilfsweise erhobenen Schadenersatzanspruch zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Revision mit der dazu erfolgten Begründung des Landesarbeitsgerichts in einer den gesetzlichen Anforderungen noch genügenden Weise (vgl. dazu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - Rn. 51) auseinander. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit angenommen, es fehle an dem für eine Schadenersatzpflicht erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Die Ausführungen des Klägers lassen erkennen, dass er entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts den Wechsel des Arbeitsverhältnisses unter Reduzierung der Arbeitszeit für eine naheliegende und adäquate Reaktion auf die Auskünfte der Beklagten ansieht und deshalb den Kausalzusammenhang nicht durch seinen eigenen Willensentschluss für unterbrochen hält. Eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils war im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, nicht erforderlich (vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 15). Ob die Ansicht des Klägers zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Revision.
14 II. Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe rechtswirksam mit dem 31. Oktober 2006 eingestellt. Sie ist dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
15 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend das Weiterbestehen eines Anspruchs auf die Überbrückungsbeihilfe über den 31. Oktober 2006 hinaus verneint. Der Anspruch ist dadurch erloschen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Arbeitszeit auf weniger als 21 Stunden wöchentlich reduziert hat.
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Die im Zuge der Wiedereingliederung auftretenden Härten sollen durch die Überbrückungsbeihilfe gemindert werden (BT-Drs. 7/119 S. 11). Diese Beihilfe soll grundsätzlich nicht die einzige Leistung an den Arbeitnehmer sein, sondern nur die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt bei den Stationierungsstreitkräften und den anderen Einkünften des Arbeitnehmers ausgleichen. Verschafft sich der Arbeitnehmer derartige Einkünfte nicht, erhält er auch keine Überbrückungsbeihilfe. Daraus wird deutlich, dass § 4 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV SozSich bis zur Absicherung durch eine gesetzliche Altersrente einen Anreiz schaffen sollen, damit der Arbeitnehmer entweder durch ein neues Arbeitsverhältnis im Arbeitsprozess verbleibt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, um auf diesem Weg wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden (vgl.
BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 344/02 - zu 1 b aa und 2 der Gründe; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe).
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Vielmehr wollten sie sicherstellen, dass Arbeitnehmer mit Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe durch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ursprünglich mehr als 50 % des Arbeitsvolumens eines Vollzeitbeschäftigten überhaupt eine Erwerbstätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang iSd. bei Abschluss des TV SozSich geltenden § 102 AFG ausüben und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern (vgl. BSG 8. Oktober 1981 - 7 RAr 38/80 -). Diese Grenzziehung knüpft damit unmittelbar an den sachlichen Grund, eine Anreizwirkung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen, an. Die ihr zugrunde liegenden Annahmen halten sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. dazu BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 27; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 34).
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25 2. Der Kläger hatte für die Zeit seit dem 1. November 2006 auch keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich. Er war zwar bei einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigungslos iSd. § 138 Abs. 3 SGB III. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen zu haben, sondern offensichtlich von seinen Ersparnissen gelebt. Darum kann dahinstehen, ob einem Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich für die Zeit ab dem 1. November 2006 § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich entgegengestanden hätte, wie die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat. Ob der Kläger, wie von der Beklagten angenommen, zumindest eine Drittelrente hätte beziehen können, kann der Senat ohnehin nicht feststellen. Maßgeblich dafür wäre zunächst die individuelle Hinzuverdienstgrenze des Klägers (vgl. BSG 1. Februar 2005 - B 8 KN 6/04 R - Rn. 29). Diese ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden. Für deren Höhe sind auch keine unstreitigen Tatsachen in der Revisionsinstanz vorgetragen. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb auch, ob der Anspruch auf eine solche oder eine andere Teilrente überhaupt zum Erlöschen der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich führt.
26 3. Dem Kläger steht die begehrte Zahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB) zu.
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Altersrente hat er unstreitig erst seit 1. November 2008 bezogen. Dies ist angesichts seines Vortrags, er sei gerade auf die Überbrückungsbeihilfe angewiesen gewesen, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, nicht nachvollziehbar. Ausgehend davon wäre nachvollziehbar allein die Erhöhung der Arbeitszeit, die Begründung eines zweiten, zusätzlichen Arbeitsverhältnisses oder jedenfalls das Stellen eines Rentenantrags gewesen, um auf diese Weise Einkünfte in zumindest vergleichbarer Höhe zu erzielen. Die Tatsache, dass der Kläger keine dieser Handlungsmöglichkeiten gewählt hat, lässt den Rückschluss zu, dass er seine Arbeitszeit ohnehin reduzieren wollte. Angesichts dieser Umstände hätte es entgegen der Ansicht des Klägers näherer Darlegung bedurft, dass er das Arbeitsverhältnis mit der Firma S unverändert fortgesetzt hätte, wenn er die Möglichkeit gekannt hätte, weiterhin Überbrückungsbeihilfe zu beziehen.
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34 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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