BAG, Beschluss vom 20.08.2014 – 7 ABR 64/12 – Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des…
KARE600044966 BAG 7. Senat 20140820 7 ABR 64/12 Beschluss § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 76 BetrVG, § 76a Abs 2 BetrVG, § 28a BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 5 ArbSchG vorgehend ArbG Hamburg, 1. Dezember 2011, Az: 15 BV 18/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 18. Juli 2012, Az: 5 TaBV 2/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2012 - 5 TaBV 2/12 - aufgehoben.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2011 - 15 BV 18/11 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat von Schulungskosten freizustellen.
2 Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie unterhält 38 Betriebe, in denen die Beschäftigten im Wesentlichen Bildschirmarbeit leisten. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat ist der am Standort H gebildete Betriebsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht.
3 Seit April 2009 war im Betrieb H eine Einigungsstelle mit drei Beisitzern je Seite zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“ gebildet, die sich mit der Vereinbarung der Methoden für die anstehenden Gefährdungsbeurteilungen befasste. Der Betriebsrat entsandte in die Einigungsstelle das Betriebsratsmitglied S, die langjährig Mitglied des Arbeitsschutzausschusses und Mitglied einer Arbeitsgruppe war, die sich mit den verschiedenen Verfahren der Gefährdungsbeurteilung befasste. Als externe Beisitzer entsandte der Betriebsrat Frau M und Rechtsanwalt G in die Einigungsstelle.
4 Auf seiner Sitzung vom 31. August 2010 fasste der Betriebsrat den Beschluss über die Teilnahme von Frau S an dem Aufbauseminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz“ in H, das vom Veranstalter F in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2010 durchgeführt wurde. Gemäß Einladungsschreiben sollten in dem Seminar Verfahren zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen anhand einer Checkliste beurteilt und die Stärken und Schwächen im Hinblick auf die Durchführbarkeit und Praktikabilität herausgearbeitet werden. Referenten dieser Schulung waren Frau M, die Inhaberin der F ist, und Rechtsanwalt G.
5 Für die Seminarteilnahme von S stellte die F dem Betriebsrat am 20. Oktober 2010 den Betrag von 1.654,10 Euro in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte die vom Betriebsrat begehrte Kostenübernahme mit Schreiben vom 1. November 2010 - wie dem Betriebsrat bereits zuvor mit E-Mail vom 13. September 2010 und 1. Oktober 2010 mitgeteilt - ab.
6 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme an der Schulung erforderlich gewesen sei, um Frau S in die Lage zu versetzen, im Rahmen der Einigungsstelle Verfahren und Methoden der Gefährdungsbeurteilung unabhängig zu beurteilen. Außerdem könne der Betriebsrat aufgrund der erworbenen Kenntnisse die in der Einigungsstelle vorgestellten Verfahren und etwaige Einigungsvorschläge in eigener Kompetenz beurteilen. Die Kenntnisse seien auch für die Arbeitsgruppe von Bedeutung. Schließlich seien die Kenntnisse für die Durchführung der abzuschließenden Betriebsvereinbarung und bei einer künftigen Änderung der Arbeitsabläufe erforderlich.
7 Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von Schulungskosten in Höhe von 1.654,10 Euro gemäß Rechnung des Anbieters F vom 20. Oktober 2010 freizustellen.
8 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat gemeint, dass die Schulungsteilnahme für die Tätigkeit der Frau S in der Einigungsstelle nicht erforderlich gewesen sei, da der Bedarf an Fachwissen in der Einigungsstelle durch die vom Betriebsrat benannten externen Beisitzer gedeckt sei. Für die Arbeit im Betriebsrat seien die vermittelten Kenntnisse nicht erforderlich, weil dem Betriebsrat mit Einsetzung der Einigungsstelle der Regelungsgegenstand entzogen sei. Die Schulung ermögliche aufgrund der Personenidentität zwischen externen Beisitzern und Schulungsreferenten keine kritische Auseinandersetzung mit den Leistungen der Einigungsstelle.
9 Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
10 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch auf Freistellung von den Kosten zu, die durch die Teilnahme der Frau S an dem Seminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz“ des Veranstalters F entstanden sind.
11 I. An dem Verfahren sind neben den beiden Beteiligten keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt.
12 II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 BetrVG geltend.
13 III. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungskosten freizustellen, die durch die Teilnahme von Frau S an dem Seminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz“ entstanden sind. Er durfte diese Schulungsteilnahme nicht für erforderlich halten.
14 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
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Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. für die st. Rspr. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277; 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 19 mwN).
Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. BAG 12. Januar 2011- 7 ABR 94/09 - Rn. 19 mwN).
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18 2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat die Umstände des Falls bei seiner Würdigung nicht vollständig berücksichtigt.
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22 Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung auflöst (BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 75, 261). Die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch deren verlängerter Arm, sondern wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 80, 222). Es gehört auch nicht zu den Amtspflichten der Betriebsratsmitglieder, als Beisitzer in einer Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe). § 76a Abs. 2 BetrVG verweist auf § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG; einen Verweis auf § 37 Abs. 6 BetrVG enthält die Regelung zur Einigungsstelle in §§ 76, 76a BetrVG hingegen nicht.
23 Für eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG im Rahmen des § 76a Abs. 2 BetrVG besteht kein Raum. Die Vorschrift ist nicht planwidrig unvollständig (vgl. zu dieser Voraussetzung: zB BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1). Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen der §§ 76, 76a BetrVG ein abschließendes normatives Konzept. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden Einigungsstellenbeisitzer je zur Hälfte durch den Betriebsrat und den Arbeitgeber bestellt. Für die Auswahlentscheidung ist das Vertrauen maßgebend, dass diese Personen als Beisitzer die Interessen der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers in Verhandlungen mit der anderen Seite wahren und durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung erarbeiten (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 c der Gründe).
Damit ist es den Betriebsparteien verwehrt, Personen als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle zugrunde liegende Regelungsmaterie zu entscheiden. Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - zu II 2 der Gründe). Es steht den Betriebsparteien frei, externe Beisitzer zu benennen (vgl. BAG 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 -). Über diese externen Beisitzer können auch notwendige Spezialkenntnisse in die Einigungsstelle geholt werden (Fitting 27. Aufl. § 76 Rn. 15). Damit ist sichergestellt, dass in der Einigungsstelle das erforderliche Fachwissen vorhanden ist.
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27 Eine abweichende Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn der Betriebsrat die Aufgabe, die Einigungsstelle zu begleiten und sich mit Vorschlägen der Einigungsstelle auseinanderzusetzen, nicht selbst wahrnimmt, sondern diese Aufgabe einer Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG übertragen hat.
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