O die Rückgewähr vom Schuldner entrichteter Lohn- und Annexsteuern, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
einer Insolvenzanfechtung durch den Beklagten an die Masse zurückzugewähren. 2 Beklagter des Ausgangsverfahrens ist der Insolvenzverwalter in dem am 1. April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hoteliers J. Das klagende Land begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten keine Forderungen aufgrund der Anfechtung der vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführten Lohn- und Annexsteuern in Höhe von insgesamt 3.248,71 Euro zustehen.
Auffassung des klagenden Landes sind zur Entscheidung über sein Begehren die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Bei den Lohn- und Annexsteuern handele es sich um Bestandteile des Arbeitsentgelts. 3 Das Arbeitsgericht hat durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden mit Beschluss vom
5 1. Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil die Ausgangsentscheidung des Arbeitsgerichts ebenso wie dessen Nichtabhilfebeschluss im Wege einer Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergangen ist. 6 a)
GG ergeht der Beschluss
4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist auch sie
GG stets durch die Kammer zu treffen (ErfK/Koch 14. Aufl. § 48 ArbGG Rn. 8; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 48 Rn. 118; GK-ArbGG/Bader Stand Juni 2014 § 48 Rn. 60) und nicht - wie hier geschehen - durch den Vorsitzenden allein. 7
GG ordnungsgemäß ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden und den Sachverhalt selbständig und umfassend gewürdigt. Der Besetzungsfehler erster Instanz hat dadurch seine Bedeutung verloren (ebenso zu § 138 Nr. 1 VwGO: BVerwG
2 GVG nicht - wie bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung üblich -
GG allein erlassen kann, weil insoweit in § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG „anderes bestimmt“ ist. Darin liegt kein objektiv willkürlicher Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. 11 dd) Hinzu kommt, dass
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die
3 ZPO eröffnete Möglichkeit, die erforderliche Anordnung an das Gericht zu übertragen, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
GG, § 17a Abs. 4 GVG nicht eröffnet ist. Sie widerspräche dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG). Dieser findet im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren seinen Ausdruck in § 68 ArbGG, wonach die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels ausgeschlossen ist. Auch wenn diese Bestimmung im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist, widerspräche es entgegen einer in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte vertretenen Auffassung (vgl. LAG Bremen
GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht zulässig wäre. Das Hauptsacheverfahren darf nicht bereits im Rechtswegbestimmungsverfahren durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden (vgl. BAG
GG ist bereits deshalb nicht gegeben, weil das klagende Land nicht Arbeitnehmer des Schuldners ist. 14 b) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht
GG eröffnet. Zwar ist der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung
O eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG aus dem Arbeitsverhältnis und der Insolvenzverwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung (GmS-OGB 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - Rn. 10 ff., BGHZ 187, 105). Das klagende Land wehrt jedoch im vorliegenden Fall nicht als Rechtsnachfolger der Arbeitnehmer Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts
O ab. Der Rechtsstreit ist vielmehr auf die insolvenzrechtlich geprägte Rückabwicklung einer steuerrechtlichen Beziehung zwischen dem klagenden Land und dem Schuldner gerichtet. Dieser hat als Arbeitgeber mit der Entrichtung von Lohn- und Annexsteuern eine eigene Steuerschuld erfüllt. Grundlage der Steuerforderung des Fiskus gegen den Arbeitgeber sind steuerrechtliche Normen. Die arbeitsrechtliche Frage des Bestehens und der Höhe der Lohnforderung, auf die die Steuern zu zahlen sind, ist lediglich Anlass für die Entstehung der Steuerschuld. 15 aa) Der Begriff des Rechtsnachfolgers in § 3 ArbGG ist in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl. GMP/Schlewing § 3 Rn. 5 mwN; ErfK/Koch § 3 ArbGG Rn. 2 mwN). Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten ist. Vielmehr genügt die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schulden oder für sie haften müsste. Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters
O subsumiert (BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 15). 16 bb) Eine solche Lage ist hier jedoch nicht gegeben. Das klagende Land wehrt nicht anstelle der Arbeitnehmer des Schuldners die vom Beklagten erhobenen Ansprüche ab. Denn die in Rede stehende Rückgewähr gründet sich nicht auf arbeitsrechtliche Normen, sondern beruht auf der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld des Schuldners. Die arbeitsrechtliche Vergütungsforderung ist lediglich Anlass für die Entstehung der Steuerschuld. 17
G ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird
G durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben.
G hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer „für Rechnung des Arbeitnehmers“ bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird
G auf die Einkommensteuer angerechnet. Aus § 46 Abs. 4 EStG ergibt sich, dass bei zu veranlagenden Arbeitnehmern die einbehaltene Lohnsteuer den Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 EStG) der anderen Steuerpflichtigen entspricht (BFH
G dem Arbeitgeber, der
G für die Lohnsteuer haftet, die er einzubehalten und abzuführen hat. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer
G zwar Gesamtschuldner. Jedoch kann der Arbeitnehmer als Gesamtschuldner gemäß § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (Nr. 1) oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und er den Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr. 2). Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Rahmen der Gesamtschuld ist auf diese beiden Tatbestände beschränkt. Nur wenn einer von ihnen vorliegt, kommt ein Auswahlermessen des Finanzamts
G in Betracht (Eisgruber in Kirchhof EStG 12. Aufl. § 42d Rn. 28). Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer
G einbehalten, kann daher der Arbeitnehmer vom Finanzamt nicht mehr in Anspruch genommen werden, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt (vgl. BGH 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - zu III 4 c der Gründe, BGHZ 157, 350). Aufgrund seiner - vorbehaltlich § 42d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 EStG - alleinigen Haftung für die ihm
G obliegende Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt ist diesbezüglich der Arbeitgeber Steuerpflichtiger
G hat der Arbeitgeber zwar die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer jedoch nicht „für Rechnung des Arbeitnehmers“ an das Finanzamt ab, sondern erfüllt hiermit eine ihn aus § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Eisgruber in Kirchhof EStG § 38 Rn. 18). Nur er allein schuldet - vorbehaltlich § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG - ihre Abführung (Heuermann Systematik und Struktur der Leistungspflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren S. 265 f.). Daher erübrigen sich die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zum Vorliegen eines angeblichen Treuhandverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde mit Urteil vom
G“, ist damit allein das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint (vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe, BAGE 97, 150), nicht aber die davon zu trennende steuerrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers
der die Arbeitsgerichte auch dann zuständig sind, wenn Arbeitsentgelt durch Zwangsvollstreckung erlangt wurde und
erfolgreicher Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzuzahlen ist, steht dem nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter hat hier nur vom Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeitsvergütungen zurückverlangt. Der Umstand, dass der Zahlungsanspruch vom Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wurde, ändert hieran nichts. 22 cc) Für die Abwehr des Anspruchs des Beklagten gegen das klagende Land auf Erstattung der Annexsteuern gilt nichts anderes. Auch dieser beruht nicht auf der Zahlung von Arbeitslohn, sondern auf der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld des Schuldners. Für die Erhebung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sind die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 2 SolzG 1995, § 5 Abs. 1 Satz 1 KiStG NW). 23 c)
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte (BGH
1 ZPO dem klagenden Land zur Last. Linck W. Reinfelder Brune http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045055&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.