KARE600045069 BAG 3. Senat 20140902 3 AZR 952/12 Urteil vorgehend ArbG Berlin, 27. März 2012, Az: 34 Ca 10414/11, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 29. August 2012, Az: 4 Sa 763/12, Urteil DEU
§ 16Abs. 1 und Abs. 2 Betr
AVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist. 37
- aa)Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro. 38
- bb)Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste infolge der Verschmelzung mit der D AG aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro. 39
- cc)Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. 40
- dd)Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sind die Betriebsergebnisse der Beklagten nicht um die „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ gegenüber der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabführungsvertrag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO). Dies ist bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind.
- ee)Soweit die Revision darüber hinaus rügt, es müssten „alle Effekte ausgeklammert werden, die im Zusammenhang mit der Bankenkrise 2008 stehen“, ist nicht ersichtlich, welche konkreten betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen an dem in den Geschäftsabschlüssen der Jahre 2008 bis 2010 ausgewiesenen Zahlenwerk vorzunehmen sein sollen. Der Kläger hat nicht konkretisiert, was er unter „Einmaleffekte“ versteht und welche Abschreibungen oder außerordentliche Aufwendungen in welchen Jahresabschlüssen er meint.
- b)Auch die D AG hatte nach ihrem nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschluss im Geschäftsjahr 2008 einen erheblichen Verlust erwirtschaftet. Ihr Jahresergebnis belief sich in diesem Geschäftsjahr auf minus 6.180.000.000,00 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass der Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß erstellt wurde oder dass das in dem Jahresabschluss ausgewiesene Zahlenwerk um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. 43
- c)Die wirtschaftliche Entwicklung der D AG vor der Verschmelzung und diejenige der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010 ließen am Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum nächsten Anpassungsstichtag an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde. 44
- aa)Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2014 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Verluste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkrise sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insgesamt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu verzinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stärken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begonnen hat. Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 nicht vorhersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage noch nicht vollständig zurückgeführt. 45
- bb)Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2011 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag und nach sonstigen Steuern ein um außerordentliche Aufwendungen iHv. minus 45.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 4.131.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 fehlerhaft ist, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Revision war das Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr auch nicht um weitere betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, um welche konkreten „Einmaleffekte“ das Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2011 bereinigt werden soll. Soweit der Kläger sich auf eine Stellungnahme des Vorstands der Beklagten beruft, wonach das Ergebnis für das Jahr 2011 „durch Einmaleffekte geprägt“ sei, lässt diese ebenfalls nicht erkennen, um welche Einmaleffekte in welcher Höhe es sich handeln soll. 46
- cc)Da die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 erstellten Prognose führte, durfte die Beklagte ihre Prognose auf ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010 stützen und musste entgegen der Auffassung des Klägers keinen längeren Referenzzeitraum zugrunde legen. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die Finanzmarktkrise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte. 47
- dd)Das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe bereits in ihren Pressemitteilungen vom 6. August 2009 und 6. Mai 2010 eine Eigenkapitalrendite von 12 % nach Steuern in Aussicht gestellt, ist schon deshalb unerheblich, weil sich diese Prognose nach dem Vortrag des Klägers auf den Konzern bezieht. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nicht die wirtschaftliche Lage des Konzerns, sondern die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers maßgeblich. 48
- ee)Soweit sich der Kläger in der Revision auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 13. Februar 2014 berufen hat, wonach die Beklagte für die „Kernbank“ für das Jahr 2013 eine operative Eigenkapitalrendite von 9,5 % publiziert hat, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die zum 1. Januar 2011 erstellte ungünstige Prognose infrage zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der „Kernbank“ um die Beklagte handelt. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass und aufgrund welcher Umstände bereits am 1. Januar 2011 mit einer solchen Entwicklung zu rechnen war. 49
- ff)Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beklagte in der Zeit vor und nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 - wie der Kläger vorträgt - hohe Bonuszahlungen an die leitenden Angestellten ausgeschüttet, die Gehälter der Vorstände erhöht, hohe Sponsorenzahlungen für die C Arena geleistet und erhebliche Beträge für Fernsehwerbung und sonstige Werbemaßnahmen ausgegeben haben sollte. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass am 1. Januar 2011 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der leitenden Angestellten sowie ein Engagement zu Werbezwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53). Daher wäre es der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Fall auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen. 50 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des DPT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den C Pension-Trust e. V. verschmolzenen - DPT an (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fall bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff.). 51
- a)Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 die Beklagte. 52
- b)Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG auf den DPT nichts geändert. Nach den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem hat der DPT im Treuhandvertrag nicht die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. 53
- aa)Ausweislich der Präambel des Treuhandvertrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der Sicherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungsberechtigten bei Eintritt des in den Vereinbarungen bestimmten Sicherungs- und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach internationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuweisenden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Aktiva („plan assets“) vorzunehmen. 54
- bb)Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder verpflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder der Versorgungsberechtigten zu halten und bei Eintritt des Sicherungs- oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs- oder Verzögerungsfall iSd. Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsberechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfüllung ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Versorgungsansprüche. Hierdurch werden die zur Erfüllung der fälligen Versorgungsverpflichtungen erforderlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs- und Verzögerungsfall entzogen. 55
- cc)Auch § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags gestattet keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Treuhandvermögen, sondern sieht lediglich die Möglichkeit einer Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach dieser Bestimmung kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva („plan assets“) zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandverträge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. Danach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verlangen, wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist. 56
- dd)Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandvermögen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen entnehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Versorgungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit möglich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat. 57
- ee)Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in Betracht, als der Treugeber unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umgesetzt hätte. Die in § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffene Vereinbarung bestätigt damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgungsschuldner die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen hat. Aus der Vereinbarung ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im
§ 16Abs. 1 und Abs. 2 Betr
AVG auf dessen wirtschaftliche Lage und nicht auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension-Trusts ankommt. Der DPT hat im Treuhandvertrag demnach nicht die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. 58 4. Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff.). 59
- a)Zum einen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Aktiva den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mwN). Schon deshalb ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich. 60
- b)Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53). Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54). 61
- c)Aus den Urteilen des Senats vom 9. November 1999 (- 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 (- 3 AZR 502/08 -) folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes. Zum einen hatte sich der Senat in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung den auf einen Pension-Trust übertragenen Vermögenswerten für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im
§ 16Abs. 1 und Abs. 2 Betr
AVG zukommt. Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (BAG
- Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56;
- November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO). 62 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Kaiser H. Trunsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600045069&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public